**Kantonsgericht ** KG Seite 1 von 13
502 2024 143
Urteil vom 4. November 2024 Strafkammer
Besetzung
Präsident:Laurent Schneuwly Richter:Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin:Nadine Durot
Parteien
A.________, Beschuldigter und ** Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen gegen B.________,Privatklägerin und ** Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Nermin Zulic und STAATSANWALTSCHAFT, ** Vorinstanz**
Gegenstand
Wiederaufnahme des Verfahrens (Art. 323 StPO) Beschwerde vom 26. Juni 2024 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2024
Sachverhalt
A. Am 12. November 2020 intervenierte die Kantonspolizei am Domizil von A.________, geboren 1996, von italienischer Staatsangehörigkeit, und seiner Ehefrau B.________, geboren 1996, von nordmazedonischer Staatsangehörigkeit, nachdem es zu einer Auseinandersetzung zwischen den beiden gekommen war (D 20 1836, act. 2016 ff.). Gleichentags stellte B.________ Strafantrag gegen A.________ wegen Körperverletzung, Drohung und Beschimpfung und machte unbestimmte zivilrechtliche Ansprüche geltend (D 20 1836, act. 2019 f.). A.________ wurde vorläufig festgenommen und nach seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 13. November 2020 wieder entlassen (D 20 1836, act. 2002, 3005, 6000 f.). B.________ konnte zusammen mit dem gemeinsamen Sohn des Ehepaares, geboren 2019, in den Lokalitäten der OHG-Beratungsstelle untergebracht werden (D 20 1836, act. 2002).
Am 20. November 2020 konstituierte sich B.________ als Privatklägerin und beantragte, dass ihre Rechtsanwältin C.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt werde (D 20 1836, act. 7000 ff.). Mit Verfügung vom 8. September 2021 lehnte die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab, gewährte jedoch die unentgeltliche Rechtspflege, namentlich die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistung sowie Verfahrenskosten (D 20 1836, act. 5000 f.).
Mit Strafbefehl vom 23. September 2021 sprach die Staatsanwaltschaft A.________ wegen einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), wiederholter Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) und Nötigung, begangen im Zeitraum zwischen 2018 und dem 12. November 2020, schuldig (D 20 1836, act. 10000 ff.). Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ am 27. September 2021 Einsprache (D 20 1836, act. 10005).
B. Mit Schreiben ihrer Anwältin vom 8. November 2021 beantragte B.________ die Sistierung des Verfahrens (D 20 1836, Register 9, nicht paginiert). Anlässlich der Einvernahme beider Parteien durch die Staatsanwaltschaft am 22. Dezember 2021 erklärte B.________, sie lebe seit dem 15. September 2021 wieder mit ihrem Ehemann zusammen (D 20 1836, Register 3, nicht paginiert). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Januar 2022, welche den Strafbefehl vom 23. September 2021 ersetzte und annullierte, wurde die Strafuntersuchung in Anwendung von Art. 55a StGB befristet auf die Dauer von sechs Monaten sistiert (D 20 1836, Register 10, nicht paginiert).
Mit direkt an B.________ adressierten Schreiben vom 11., 22. und 25. August 2022 bat die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf eine mögliche Einstellung des Verfahrens um Mitteilung, ob die eheliche Situation stabil und es zu keinen gewalttätigen Handlungen von A.________ gekommen sei. Diese Schreiben blieben unbeantwortet, wobei die ersten beiden an die frühere Wohnadresse der Parteien geschickt und das Schreiben vom 22. August 2022 von der Post retourniert wurden. Rechtsanwältin C.________ erhielt diese Schreiben jeweils in Kopie (D 20 1836, Register 9, nicht paginiert).
Am 15. September 2022 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien den Abschluss der Untersuchung mit und stellte den Erlass einer Einstellungsverfügung in Aussicht (D 20 1836, Register 9, nicht paginiert). Mit Schreiben vom 3. Oktober 2022 teilte Rechtsanwältin C.________ mit, dass ihre Mandantin keine Beweisanträge oder Entschädigungsansprüche geltend mache (D 20 1836, Register 9, nicht paginiert).
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen A.________ wegen einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), wiederholter Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) und Nötigung ein (D 20 1836, Register 10, nicht paginiert).
C. Am 7. April 2023 stellte B.________ Strafantrag gegen A.________ wegen Vergewaltigung, Nötigung, Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten (D 23 762, act. 2009 f.) und gab in ihren Einvernahmen bei der Kantonspolizei am 6. April 2023 sowie bei der Staatsanwaltschaft am 19. Oktober 2023 an, A.________ habe die vorgeworfenen Taten ab Juni 2022 begangen (D 23 762, act. 2006, 3004 ff.).
Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 gewährte die Staatsanwaltschaft B.________ die vollständige unentgeltliche Rechtspflege und ernannte Rechtsanwalt Nermin Zulic zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (D 23 762, act. 7008). Am 19. Oktober 2023 ersuchte A.________ um die Einsetzung von Rechtsanwalt Remo Gilomen als amtliche Verteidigung (D 23 762, act. 7010). In den Akten D 23 762 befindet sich kein Entscheid betreffend dieses Gesuch.
Am 14. Juni 2024 zeigte die Staatsanwaltschaft den Parteien einerseits den Abschluss der Untersuchung an (D 23 762, Register 9, nicht paginiert) und verfügte andererseits die Wiederaufnahme des mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 wegen einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), wiederholter Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) und Nötigung gegen A.________ eingestellten Strafverfahrens sowie die Vereinigung der beiden Strafverfahren D 20 1836 und D 23 762 (D 23 762, Register 10, nicht paginiert).
D. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 26. Juni 2024 Beschwerde. Er beantragt, dass die Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben sei.
Die Staatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 8. Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
B.________ wurde nicht vernommen.
Erwägungen
1.
1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde an die Strafkammer angefochten werden. Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt 10 Tage (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, Art. 393 Abs. 1 Bst. a, Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und Art. 85 Abs. 1 JG).
Den Akten kann nicht entnommen werden, wann die Verfügung vom 14. Juni 2024 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Gemäss unwidersprochenen Angaben des Beschwerdeführers wurde ihm die Verfügung am 17. Juni 2024 zugestellt. Die Beschwerde vom 26. Juni 2024 ist somit rechtzeitig erfolgt.
1.2. Der Beschwerdeführer hat als beschuldigte Person offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.3. Die Beschwerde ist begründet und enthält Rechtsbegehren (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
1.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.5. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1. Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdegegnerin habe weder die Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 11., 22. und 25. August 2022 noch die Einstellungsverfügung je erhalten. Dies stelle neue Tatsachen dar, die sich nicht aus den früheren Akten ergäben und für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers sprächen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Einstellungsverfügung sei der Beschwerdegegnerin über deren damalige Rechtsvertretung rechtsgültig zugestellt worden. Die Beschwerdegegnerin habe sich Handlungen ihrer Rechtsvertretung anrechnen zu lassen. Die Staatsanwaltschaft verfalle mit ihrer Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin die Einstellungsverfügung nicht erhalten habe, in Willkür, denn es finde sich in den Akten keine Bestätigung oder Information, dass die Verfügung bei Rechtsanwältin C.________ nicht eingegangen sei. Bei den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach sie keine Kenntnis von der beabsichtigten bzw. rechtskräftigen Einstellung hatte, handle es sich um Schutzbehauptungen. Die Staatsanwaltschaft wäre mindestens gehalten gewesen abzuklären, ob die Verfügung der Beschwerdegegnerin über deren damalige Rechtsvertretung habe zugestellt werden können. Selbst wenn die damalige Rechtsvertretung ihr die Einstellungsverfügung nicht zustellen konnte, was bestritten werde, wäre die Verfügung in Rechtskraft erwachsen.
Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2024 auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin vom 19. Oktober 2023 gegenüber der Staatsanwaltschaft, wonach die Beschwerdegegnerin die Einstellungsverfügung nicht gesehen habe.
2.2. Gemäss Art. 321 StPO teilt die Staatsanwaltschaft Einstellungsverfügungen namentlich den Parteien mit, wobei die Art. 84 bis 88 StPO sinngemäss anwendbar sind. Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO).
2.3. Die Einstellungsverfügung vom 4. Oktober 2022 wurde für die Beschwerdegegnerin mit einfacher Post an Rechtsanwältin C.________ gesendet (D 20 1836, Register 10, nicht paginiert). Die Beschwerdegegnerin gab anlässlich ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 19. Oktober 2023 an, sie hätte betreffend die Schreiben der Staatsanwaltschaft von August 2022 keinen Kontakt zu Rechtsanwältin C.________ gehabt und sie habe die Einstellungsverfügung nicht gesehen (D 23 762, act. 3003 f.). Vorliegend ist jedoch gestützt auf Art. 87 Abs. 3 StPO einzig relevant, ob die Einstellungsverfügung Rechtsanwältin C.________ zugestellt wurde. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob und wann die Zustellung tatsächlich erfolgt ist. Auch wenn beispielsweise die Anzeige der Staatsanwaltschaft betreffend Abschluss der Untersuchung, die Rechtsanwältin C.________ mit einfacher Post geschickt wurde, offensichtlich zugestellt wurde (D 20 1836, Register 9, nicht paginiert), kann daraus nicht zweifelsfrei abgeleitet werden, dass auch die Einstellungsverfügung zugestellt wurde. Die Frage der Zustellung der Einstellungsverfügung an die Beschwerdegegnerin spielt jedoch wie nachfolgend ausgeführt keine Rolle bei der Beurteilung der Frage, ob eine Wiederaufnahme des eingestellten Verfahrens zulässig ist.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Vorgänge rund um die vorgesehene Einstellung verstanden habe, zumal sie bereits mit der Sistierung einverstanden gewesen sei. Es sei der angefochtenen Verfügung somit beizupflichten, dass bei Nichtmeldung auf das rechtliche Gehör davon auszugehen sei, dass kein Interesse an der weiteren Strafverfolgung bestehe. Ihre Rechtsvertretung habe davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Vorgehen und der Einstellung einverstanden gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin habe zum Zeitpunkt des Erlasses der Einstellungsverfügung kein Rechtsmittel dagegen einlegen wollen. Es sei sachfremd und willkürlich, wenn die Beschwerdegegnerin behaupte, sie habe keine Kenntnis von der verfügten Einstellung und diese Einstellung sei damals nicht vom Konsens getragen gewesen, was sie so nicht explizit sage, aber wovon die Staatsanwaltschaft auszugehen scheine. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, dass die Beschwerdegegnerin mit der Einstellung nicht einverstanden gewesen sei und sich ihre Situation zum Zeitpunkt des Erlasses der Einstellungsverfügung nicht verbessert habe, sei willkürlich, da die Beschwerdegegnerin keine entsprechende Aussage gemacht habe.
Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2024 auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin vom 19. Oktober 2023 gegenüber der Staatsanwaltschaft, wonach die Beschwerdegegnerin ein einziges Schreiben im Zusammenhang mit der Sistierung erhalten habe, welches ihr der Beschwerdeführer zunächst weggenommen und weggeworfen habe und welches sie später fotografiert, aber nicht verstanden habe, und wonach sie bezüglich dieses Schreibens keinen Kontakt mit ihrer damaligen Rechtsanwältin gehabt habe. Die Staatsanwaltschaft erachtet diese Angaben als plausibel und es könne als erstellt gelten, dass die Beschwerdegegnerin, welche der deutschen Sprache nicht mächtig sei, das Schreiben nicht verstanden habe. Es lägen somit neue Tatsachen und Beweismittel vor, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Einstellungsverfügung nicht bekannt gewesen seien und die widerlegen, dass die Beschwerdegegnerin damals kein Strafverfolgungsinteresse mehr gehabt habe.
3.2. Gemäss Art. 55a Abs. 1 StGB kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht bei einfacher Körperverletzung, wiederholten Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung das Verfahren namentlich sistieren, wenn das Opfer der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe begangen wurde, das Opfer darum ersucht und die Sistierung geeignet erscheint, die Situation des Opfers zu stabilisieren oder zu verbessern. Die Sistierung ist auf sechs Monate befristet. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht nimmt das Verfahren wieder an die Hand, wenn das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter dies verlangt oder sich herausstellt, dass die Sistierung die Situation des Opfers weder stabilisiert noch verbessert (Art. 55a Abs. 4 StGB). Vor Ende der Sistierung nimmt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine Beurteilung vor. Hat sich die Situation des Opfers stabilisiert oder verbessert, so wird die Einstellung des Verfahrens verfügt (Art. 55a Abs. 5 StGB).
Die Regelung in Art. 55a Abs. 5 StGB sieht keine obligatorische Anhörung des Opfers vor der Einstellung vor. Allerdings wird verlangt, dass die Behörde vor dem Einstellungsbeschluss eine Beurteilung der Sistierung vornimmt. Im Vordergrund steht dabei die Entwicklung der Situation während der Dauer der Sistierung. Zu berücksichtigen ist namentlich, inwieweit die beschuldigte Person der erteilten Auflage, ein Lernprogramm gegen Gewalt zu besuchen, nachgekommen ist und wie sie sich in der Zeit der Sistierung dem Opfer gegenüber verhalten hat. Insbesondere in Fällen, in denen die zuständige Behörde nicht über entsprechende Informationen von anderen mit diesem Fall häuslicher Gewalt befassten Stellen verfügt, wird die abschliessende Beurteilung nicht ohne erneute Anhörung des Opfers oder der beschuldigten Person möglich sein. Es steht der Behörde zudem frei, dem Opfer vor der Einstellung die Möglichkeit zu einer Stellungnahme einzuräumen. Die Anhörung kann mündlich oder schriftlich erfolgen (Art. 145 StPO). Bei einer schriftlichen Anhörung, bei der ein Fragebogen an die Postadresse des Opfers gesandt wird, können Einflussnahme und Zwang durch die beschuldigte Person nicht ausgeschlossen werden. Ist das Opfer anwaltlich vertreten, können seine Aussagen zudem über seine Rechtsvertretung eingeholt werden (Botschaft vom 11. Oktober 2017 zum Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, BBl 2017 7307, 7379). Gemäss Ziff. 3.3. der Richtlinie Nr. 2.7 des Generalstaatsanwalts des Staats Freiburg vom 8. Juli 2020 betreffend häusliche Gewalt hört der Staatsanwalt am Ende der Sistierung die Parteien an mit dem Zweck herauszufinden, inwiefern sich die Lage des Opfers stabilisiert oder verbessert hat und ob das Verfahren eingestellt werden kann. Verfügt der Staatsanwalt auch ohne Anhörung über genügende Angaben, um die Situation einzuschätzen, insbesondere über einen positiven Folgebericht (JVBHA, EX-pression, anderer Therapeut) oder über Schreiben von Anwälten, wenn beide Parteien vertreten sind, kann er darauf verzichten.
3.3. Die Staatsanwaltschaft hat die Sistierung des Verfahrens auf Antrag der Beschwerdegegnerin und nach Anhörung beider Parteien verfügt. Zu diesem Zeitpunkt wohnten die Parteien wieder zusammen und die Staatsanwaltschaft durfte zu Recht davon ausgehen, dass eine dauerhafte Lösung für den Konflikt zwischen ihnen gefunden wurde. Dem Beschwerdeführer ist somit beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin mit der Sistierung einverstanden war. Auch wenn die Beschwerdegegnerin der deutschen Sprache nicht mächtig ist, wird vorliegend davon ausgegangen, dass sie das Verfahren betreffend Sistierung und möglicher Einstellung verstanden hatte. So hatte es ihr die Staatsanwältin einerseits anlässlich der Einvernahme vom 22. Dezember 2021 im Beisein einer Übersetzerin erklärt (D 20 1836, Register 3, nicht paginiert), andererseits war die Beschwerdegegnerin anwaltlich vertreten. Vor der Einstellung hat die Staatsanwaltschaft der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt. Es muss vorliegend nicht beurteilt werden, ob die direkt an die Beschwerdegegnerin adressierten Schreiben im Wissen um deren mangelhaften Deutschkenntnisse das geeignete Mittel waren oder ob die Staatsanwaltschaft eine mündliche Anhörung hätte durchführen (lassen) sollen, insbesondere nachdem diese Schreiben unbeantwortet geblieben sind. Denn Rechtsanwältin C.________, welcher die an die Beschwerdegegnerin adressierten Schreiben zuvor in Kopie geschickt worden waren, hat mit Schreiben vom 3. Oktober 2022 gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigt, dass die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die angekündigte Einstellung des Verfahrens keine Beweisanträge und Entschädigungsansprüche geltend mache (D 20 1836, Register 9, nicht paginiert). Spätestens nach Erhalt dieses Schreibens durfte die Staatsanwaltschaft davon ausgehen, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich der Einstellung des Verfahrens mit ihrer damaligen Rechtsvertretung in Kontakt gewesen und damit einverstanden war. Selbst wenn tatsächlich kein Kontakt zwischen der Beschwerdegegnerin und Rechtsanwältin C.________ betreffend die angekündigte Einstellung des Verfahrens bestanden hätte, muss sich die Beschwerdeführerin die Handlungen ihrer Rechtsvertretung anrechnen lassen (vgl. Urteil BGer 6B_1367/2020 vom 9. Februar 2021 E. 4). Ausserdem muss sie sich vorwerfen lassen, nicht selbst ihre Anwältin oder beispielsweise die OHG-Beratungsstelle kontaktiert zu haben, nachdem sie, wie sie am 19. Oktober 2023 gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärt hat, einen ihr zugestellten Brief der Staatsanwaltschaft habe fotografieren können, nachdem der Beschwerdeführer ihn ihr zunächst weggenommen und weggeworfen habe, diesen jedoch nicht verstanden habe (D 23 762, act. 3003).
Der Staatsanwaltschaft waren somit im Zeitpunkt des Erlasses der Einstellungsverfügung keine neuen Umstände seit Erlass der Sistierungsverfügung bekannt, welche darauf hingedeutet hätten, dass die Sistierung des Verfahrens nicht mehr zu einer Stabilisierung der Situation zwischen den Parteien beitrage. Davon ausgehend, dass sich die Situation der Beschwerdegegnerin stabilisiert oder verbessert hat, hat die Staatsanwaltschaft nach Art. 55a Abs. 5 StGB somit zu Recht die Einstellung des Verfahrens verfügt.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass es vorliegend nicht darum geht, wovon die Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin ausgehen durfte oder ob die Beschwerdegegnerin mit der Einstellung des Verfahrens einverstanden war, sondern es muss vielmehr beurteilt werden, ob der Staatsanwaltschaft heute neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die, wären sie bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Einstellungsverfügung bekannt gewesen, zu einem anderen Entscheid geführt hätten (E. 4 nachfolgend). Denn unabhängig von den Angaben des Opfers steht es in der Verantwortung der Staatsanwaltschaft, ein nach Art. 55a StGB sistiertes Verfahren fortzusetzen, wenn sie aufgrund neuer Umstände zur Auffassung gelangt, dass eine Sistierung nicht (mehr) zur Stabilisierung oder Verbesserung der Situation beiträgt (vgl. BBl 2017 7307, 7352).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Wiederaufnahme verstosse gegen Treu und Glauben und sei rechtsmissbräuchlich, da das Strafverfahren in erster Linie im Interesse der Beschwerdegegnerin geführt worden sei, welche dieses Interesse ganz offensichtlich im Zeitpunkt des Erlasses der Einstellungsverfügung abgelegt habe, unabhängig von der bestrittenen Frage, ob sie die Verfügung erhalten habe oder nicht. Nachträgliche Entwicklungen wie die im Nachgang erfolgte Strafanzeige stellten keine revisionsbegründenden Nova dar. Aufgabe der Revision/Wiederaufnahme sei es nicht, eine rechtskräftige Entscheidung einem seither veränderten Sachverhalt anzupassen. Sowieso seien nur neue Beweismittel und Tatsachen zu berücksichtigen, welche die Tat und deren strafrechtliche Beurteilung selbst beträfen und im Zeitpunkt der Einstellung schon bestanden hätten. Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft sei nicht die passende Vorgehensweise auf die vorliegende Problematik, sondern eigentlich wäre zu verlangen gewesen, dass die Beschwerdegegnerin ein Wiederherstellungsgesuch gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO stelle, was sie nicht innert Frist getan habe. Eine veränderte rechtliche Betrachtungsweise führe nicht zu einer Wiederaufnahme, ebenso wenig eine andere Bewertung z.B. des einer Einstellung zugrunde liegenden (und unveränderten) Sachverhalts. Das scheine hier vorgetragen zu werden, indem die innerliche Haltung der Beschwerdegegnerin anders interpretiert werde, obschon der Sachverhalt dies nicht hergebe.
Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, es erscheine mit Blick auf Art. 55a Abs. 4 und 5 StGB entscheidend, dass mit den Aussagen der Beschwerdegegnerin im neuen Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorliegen, welche darauf hinweisen würden, dass es während des sistierten Verfahrens nach Art. 55a StGB zu neuen Vorfällen von häuslicher Gewalt gekommen sei. Die Beurteilung nach Art. 55a Abs. 4 und 5 StGB in Bezug auf die Stabilisierung oder Verbesserung der Situation des Opfers wäre bei Kenntnis dieser Umstände anders ausgefallen bzw. eine Einstellung des Verfahrens nach Art. 55a Abs. 4 und 5 StGB wäre ausgeschlossen gewesen.
4.2. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung gemäss Art. 55a StGB entfaltet res-iudicata-Wirkung. Die Eröffnung eines neuen Verfahrens wegen desselben Delikts widerspricht dem Grundsatz ne bis in idem, wonach eine beschuldigte Person wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden darf (BGE 143 IV 104 E. 4.2 und 4.4 mit Hinweisen). Gemäss Art. 323 Abs. 1 ZPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (Bst. a) und sich nicht aus den früheren Akten ergeben (Bst. b).
Das Bundesgericht liess bisher soweit ersichtlich die Frage offen, ob eine Wiederaufnahme gemäss Art. 323 StPO überhaupt in Frage kommt, wenn das Strafverfahren gestützt auf Art. 55a StGB eingestellt worden ist (Urteil BGer 6B_139/2017 vom 27. September 2017 E. 2.5). In Art. 323 StPO wird jedoch nicht zwischen verschiedenen Arten von Einstellungen unterschieden. Es ist nicht ersichtlich, warum eine Einstellung nach Art. 55a StGB anders behandelt werden sollte als gestützt auf andere Bestimmungen verfügte Einstellungen. Riedo/Allemann ist somit in ihrer Ansicht nicht zu folgen, wonach Art. 323 StPO nach einer Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 55a StGB nicht anwendbar sei (Riedo/Allemann, *in * Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 55a StGB N. 226).
4.3. Beweismittel sind neu, wenn sie zum Zeitpunkt der Einstellung unbekannt waren. Entscheidend ist dabei, ob entsprechende Hinweise in den Akten vorhanden waren oder nicht. Aus dem Offizial- und Legalitätsprinzip folgt, dass die Staatsanwaltschaft die Einstellung nur verfügen darf, wenn sie die sich aufgrund der Akten anbietenden Beweise abgenommen und bezüglich des Beweisthemas ausgeschöpft hat. Beweismittel, die zwar im eingestellten Verfahren genannt oder sogar abgenommen, aber nicht bezüglich des ganzen Beweisthemas ausgeschöpft wurden, sind demnach nicht als neu zu betrachten. Umgekehrt kann nicht verlangt werden, eine Tatsache oder ein Beweismittel nur als neu anzusehen, wenn sie oder es der Staatsanwaltschaft im ersten Verfahren auch bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt nicht hätte bekannt sein können. Angesichts der Masse der zu erledigenden Strafverfahren seitens der Untersuchungsbehörden dürfen an die Sorgfaltspflicht keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Im Übrigen entsprechen die Wiederaufnahmegründe weitgehend jenen, die nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO eine Revision begründen. Die Wiederaufnahme eines eingestellten Verfahrens ist jedoch an geringere Voraussetzungen geknüpft als die Revision eines rechtskräftigen Urteils gemäss Art. 410 ff. StPO (Urteil BGer 6B_139/2017 vom 27. September 2017 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
Naturgemäss müssen neue Beweismittel und Tatsachen, welche die Tat und deren strafrechtliche Bewertung selbst betreffen, im Zeitpunkt der Einstellung schon bestanden haben (Heiniger/Rickli, in Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 323 N. 10). Erforderlich ist die Wahrscheinlichkeit, dass die neuen Beweismittel und Tatsachen zu einer anderen Beurteilung der relevanten Umstände führen, als dies in der Einstellungsverfügung der Fall war. Eine Verurteilung darf keine entfernte Möglichkeit sein, sondern muss derart nahe liegen, dass die Interessen des Staates an Strafverfolgung im Vergleich zu den entgegenstehenden Interessen des Beschuldigten, nicht ein weiteres Mal mit denselben Vorwürfen konfrontiert zu werden, überwiegen (Heiniger/Rickli, Art. 323 N. 13).
Vorliegend war das Strafverfahren D 20 1836 gegen den Beschwerdeführer ab dem 18. Januar 2022 sistiert, bevor es am 4. Oktober 2022 eingestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Verfahrens damit, dass sie aufgrund der ausgebliebenen Antwort der Beschwerdegegnerin auf ihre Schreiben vom 11., 22. und 25. August 2022 davon ausgehe, dass sich die Situation stabilisiert habe, es zu keinen gewalttätigen Handlungen des Beschwerdeführers gekommen sei und die Beschwerdegegnerin kein Interesse mehr an einer Strafverfolgung habe. Im Rahmen des neuen Strafverfahrens D 23 762 erhielt die Staatsanwaltschaft Kenntnis von den Aussagen der Beschwerdegegnerin, wonach sie seit Juni 2022 und somit noch während der Sistierung des Verfahrens D 20 1836 erneut Opfer von häuslicher Gewalt durch den Beschwerdeführer geworden sei. Es handelt sich bei dieser Aussage um neue Umstände, welche im Zeitpunkt des Erlasses der Einstellungsverfügung bereits bestanden haben, aber der Staatsanwaltschaft nicht bekannt waren. Daran ändert nichts, dass diese Umstände der Staatsanwaltschaft allenfalls hätten bekannt sein können, hätte sie weitere Untersuchungshandlungen durchgeführt, nachdem die Beschwerdegegnerin nicht auf ihre Schreiben reagiert hatte. Denn es dürfen keine zu hohen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht gestellt werden. Hingegen besteht eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass die der Staatsanwaltschaft neu zur Kenntnis gelangten Tatsachen zu einer anderen Beurteilung der relevanten Umstände geführt hätten und dass das Verfahren D 20 1836 nicht gestützt auf Art. 55a StGB eingestellt worden wäre. Es handelt sich somit grundsätzlich um eine neue Tatsache, die gemäss Art. 323 StPO einen Wiederaufnahmegrund darstellt. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob das Verhalten der Beschwerdegegnerin einer Wiederaufnahme entgegensteht (E. 4.4 nachfolgend).
4.4. Es ist denkbar, dass die Staatsanwaltschaft oder eine Partei (v.a. die Privatklägerschaft) im ersten Verfahren zwar Kenntnis von einem Beweismittel oder einer erheblichen Tatsache hatte, diese aber aus irgendwelchen Gründen bewusst nicht ins Verfahren eingebracht hat. Gemäss Botschaft dürfte in solchen Fällen im Regelfall der Grundsatz von Treu und Glauben bzw. das Verbot des Rechtsmissbrauchs einer Wiederaufnahme zum Nachteil der beschuldigten Person im Wege stehen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1275). Ein Teil der Lehre hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Grundsätzlich müsse die Privatklägerschaft in diesen Fällen mit Beschwerde nach Art. 322 Abs. 2 StPO gegen die Einstellung vorgehen (Bosshard/Landshut, *in * Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 323 N. 26; Jositsch/Schmid, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 323 N. 8). Weitere Autoren vertreten die Meinung, dass sich die Staatsanwaltschaft nur bei offensichtlichem Missbrauch und schwerer Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben weigern müsse, das Verfahren auf Grundlage von Angaben der Privatklägerschaft wiederaufzunehmen (Roth/Villard, *in * Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse annoté, 2. Aufl. 2019, Art. 323 N. 22).
Es wird aber auch die Ansicht vertreten, wonach zwischen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft zu differenzieren sei. Verzichte die Staatsanwaltschaft als Vertreterin des Staates bei dessen Durchsetzung des Strafanspruchs bewusst darauf, ein Beweismittel oder eine erhebliche Tatsache ins Verfahren einzubringen, setze sie sich zu ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch (venire contra factum proprium), wenn sie gestützt auf ebendieses Beweismittel oder diese Tatsache eine Wiederaufnahme beschliessen würde. In diesem Fall habe der Staat, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, die Durchsetzbarkeit des Strafanspruchs verwirkt. Der Privatkläger sei jedoch nicht Organ der Strafrechtspflege, weshalb sein Verhalten dem Staat auch nicht zugerechnet werden könne. Der staatliche Strafanspruch bleibe davon unberührt. Daran ändere der Umstand nichts, dass der Privatkläger ein eigenes Interesse am Ausgang des Strafverfahrens habe. Im Übrigen bestünde ein gewisser Widerspruch zwischen der Ansicht, eine neue Tatsache i. S. v. Art. 323 StPO liege vor, wenn ein Zeuge wichtige Wahrnehmungen verschwiegen hat, und der Ansicht, dasselbe solle nicht gelten, wenn es sich dabei um den Privatkläger handle. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei dann zu machen, wenn das Strafverfahren nur auf Antrag des Geschädigten hin durchgeführt werde, und zwar auch nur in denjenigen Fällen, in welchen das Antragserfordernis Ausdruck eines staatlichen «Desinteresses» wegen des geringen Unrechtsgehalts sei (Heiniger/Rickli, Art. 323 N. 6 f.).
Diese differenziertere Sichtweise überzeugt. Mit der 2004 in Kraft getretenen Revision hat sich der Gesetzgeber entschieden, dass einfache Körperverletzung, wiederholte Tätlichkeiten und Drohungen, die in Paarbeziehungen begangen werden, (wie bereits die Nötigung) Offizialdelikte darstellen und somit von Amtes wegen zu verfolgen sind. Damit besteht nach der Wertung des Gesetzgebers ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung dieser Taten (BBl 2017 7307, 7352). Gemäss Art. 7 StPO besteht für die Strafbehörden ein Verfolgungszwang. Sie sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Dies bedeutet, dass die staatlichen Strafverfolgungsorgane alle ihnen bekannt gewordenen Straftaten, unter Vorbehalt der Antragsdelikte, unabhängig vom Willen des oder der Geschädigten in den dafür vorgesehenen strafprozessualen Formen ahnden müssen. Eine Einstellung des Strafverfahrens kommt nach dem Grundsatz «im Zweifel für die Anklageerhebung» deshalb nur bei klarer Straflosigkeit bzw. bei offensichtlich nicht erfüllten Prozessvoraussetzungen in Betracht. Im Zweifelsfall ist die Untersuchung zu eröffnen. Mit diesen Grundsätzen wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Durchsetzung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung vom Verhalten der geschädigten Person im Vorverfahren abhängig gemacht würde (Urteil OGer ZH UE130103 vom 24. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Neuheit der Beweise oder Tatsachen bezieht sich somit auf die Kenntnis der Staatsanwaltschaft und es ist unerheblich, dass diese Beweise oder Tatsachen der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens bereits bekannt waren (vgl. Urteil KG GR SK2 2018 15 vom 2. Juli 2018 E. 3.1). Somit spielt entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers auch die innerliche Haltung der Beschwerdegegnerin keine Rolle. Der der Einstellungsverfügung zugrunde liegende Sachverhalt ist aus Sicht der Staatsanwaltschaft tatsächlich verändert, weshalb eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig ist.
Im Übrigen kann weder der Staatsanwaltschaft noch der Beschwerdegegnerin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden. Die Staatsanwaltschaft hatte zum Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens keine Kenntnis von den neuen Vorwürfen und hat sich somit nicht widersprüchlich verhalten. Gleiches gilt für die Beschwerdegegnerin, die selbst keine Wiederaufnahme des eingestellten Verfahrens beantragt hat. Dass sie sich vor dem Erlass der Einstellungsverfügung nicht zur aktuellen ehelichen Situation geäussert und später im neuen Strafverfahren Aussagen gemacht hat zu neu vorgeworfenen Taten, die während der Sistierung des ersten Verfahrens begangen worden seien, stellt unter den gegebenen Umständen kein widersprüchliches Verhalten dar.
Wieso die Beschwerdegegnerin ein Wiederherstellungsgesuch nach Art. 94 Abs. 1 StPO hätte stellen sollen, ist schliesslich nicht ersichtlich.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.
5.
Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers begründet die Staatsanwaltschaft ihre Wiederaufnahme nicht damit, dass der Beschwerdeführer keine Wiedergutmachung geleistet habe. Es handelt sich dabei lediglich um ein Zitat aus dem Basler Kommentar zur Strafprozessordnung (S. 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2024: «(…) Denkbar ist ebenso, dass andere sachverhaltsmässige Grundlagen der Einstellung auf Grund neuer Tatsachen in einem anderen Licht erscheinen, so z.B., falls sich erweisen sollte, dass entgegen der Einstellungsverfügung die beschuldigte Person keine Wiedergutmachung nach Art. 53 StGB geleistet hat (BSK, HEINIGER/RICKLI, Art. 323 StPO, N 12).»). Auf diese Rüge ist daher nicht weiter einzugehen.
6.
6.1.
6.1.1.Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei angesichts der Vorwürfe und der Komplexität des Strafverfahrens sowie der Tatsache, dass er Italienisch spreche, jedoch kein Deutsch, zu erwarten, dass die Staatsanwaltschaft seinem Gesuch vom 19. Oktober 2023 um Einsetzung von Rechtsanwalt Gilomen als amtliche Verteidigung Folge leisten werde resp. dass ein Anspruch darauf bestehe. Folglich sei er auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtlich vertreten zu betrachten. In diesem Gesuch vom 19. Oktober 2023 machte der Beschwerdeführer geltend, in Anbetracht der gravierenden Vorwürfe – u.a. Vergewaltigung – erschienen die Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung i.S.v. Art. 130 Bst. b i.V.m. Art. 132 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 StPO erfüllt und die Frage der Mittellosigkeit könne offen bleiben (D 23 762, act. 7010).
6.1.2.Die Strafkammer hat kürzlich ihre Praxis, wonach eine amtliche Verteidigung der beschuldigten Person vor der ersten Instanz automatisch, auch ohne entsprechendes Gesuch, auf das Beschwerdeverfahren ausgedehnt wurde, aufgegeben und sich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (insbesondere Urteil BGer 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3 Hinweisen) angepasst, gemäss welcher sich die notwendige Verteidigung grundsätzlich nicht auf Beschwerdeverfahren erstreckt. In solchen Verfahren fällt – jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwerde führt – einzig die amtliche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege in Betracht. Es ist zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig zu machen. Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit voraus. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen. Entsprechend muss eine beschuldigte Person seit dieser Praxisänderung vor der Strafkammer in jedem Fall ein Gesuch um amtliche Verteidigung stellen, in welchem sie nachweist, dass die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung gegeben sind (Urteil KG FR 502 2024 79 vom 23. August 2024 E. 3.1.2).
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde, in deren formellen Begründung er den Antrag gestellt hat, ihn auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtlich vertreten zu betrachten, am 26. Juni 2024 und mithin vor der Praxisänderung der Strafkammer eingereicht. Aus diesem Grund wird vorliegend die neue Praxis noch nicht angewendet.
6.1.3. Gemäss Art. 130 StPO muss die beschuldigte Person namentlich verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (Bst. b). Art. 130 Bst. b StPO knüpft nicht an das abstrakt höchstmögliche, sondern an das konkret zu erwartende Strafmass an (BGE 149 IV 196 E. 1.4 mit Hinweisen). Die konkret drohende Strafe soll nach objektiver und ausgewogener Beurteilung bestimmt werden, wobei eine relativ entfernte Möglichkeit aber bereits genügt (Ruckstuhl, in Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 130 N. 18 mit Hinweisen). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führen eine drohende Geldstrafe bzw. deren Widerruf nicht dazu, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt (Urteil BGer 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Vorliegend führt die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), mehrfacher einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) sowie mehrfacher Beschimpfung, insgesamt begangen zwischen 2018 und dem 7. April 2023 (vgl. Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2024 betreffend Abschluss der Untersuchung, D 23 762, Register 9, nicht paginiert). In Anbetracht dieser Vorwürfe und der Strafandrohungen der einzelnen Strafbestimmungen, von welchen nur Tätlichkeiten und Beschimpfung nicht mit Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden, drohen dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr sowie eine Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird somit gutgeheissen und Rechtsanwalt Gilomen zum amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ernannt.
6.2. Die Strafkammer setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerde-verfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Vorliegend erscheinen 3½ Stunden für die Kenntnisnahme der Verfügung der Staatsanwaltschaft, eine kurze Besprechung mit der Klientschaft, das Verfassen der Beschwerde, die Prüfung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, die Kenntnisnahme des vorliegenden Urteils sowie dessen Mitteilung und Erklärung an die Klientschaft als angemessen. Unter Berücksichtigung der Auslagen wird die Entschädigung, inkl. Auslagen, bei einem Stundentarif von CHF 180.- somit pauschal auf CHF 700.- festgesetzt. Hinzu kommen 8.1% MwSt., d.h. CHF 56.70.
6.3. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens werden die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'356.70 (Gebühr: CHF 500.-, Auslagen: 100.-, Kosten für die amtliche Verteidigung: 756.70) vorliegend dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es wird ihm keine Parteientschädigung zugesprochen.
Die Beschwerdegegnerin wurde nicht vernommen, womit ihr auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
Die Kammer erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2024 wird bestätigt.
2. Der Antrag auf amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Remo Gilomen wird zum amtlichen Verteidiger von A.________ ernannt.
Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Remo Gilomen als amtlicher Verteidiger im Beschwerdeverfahren wird auf CHF 756.70, inkl. MwSt. zu CHF 56.70, festgesetzt.
3. Die Verfahrenskosten von CHF 1'356.70 (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; angemessene Entschädigung: CHF 756.70) werden A.________ auferlegt.
A.________ ist verpflichtet, die Entschädigung gemäss Ziff. II zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
5. Zustellung.
Das Bundesgericht beurteilt als ordentliche Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Es beurteilt ebenfalls subsidiäre Verfassungsbeschwerden; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. BGG geregelt. In beiden Fällen ist die begründete Beschwerdeschrift innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Urteilsausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Freiburg, 4. November 2024/ndu
Der Präsident
Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin