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502 2019 12 ΓÇó Non-entry on late and unreasoned appeal against dismissal
502 2019 12Kantonsgericht25.01.2019Dismissed
A private complainant appealed against the prosecution’s dismissal of criminal proceedings against his guardian. The chamber held that the filing was late because the 10-day appeal period had expired after service of the dismissal order, and the appellant gave no reasons for missing the deadline, so the submission could not be treated as a restoration request. It also found the appeal insufficiently reasoned, as the appellant merely expressed disagreement and financial need without addressing the prosecution’s reasoning. The chamber therefore did not enter into the appeal and exceptionally waived court costs.
Art. 20 Abs. 1 lit. b, 322 Abs. 2 and 396 Abs. 1 StPO; appeal against dismissal order, lateness and lack of reasons. An appeal against a dismissal must be filed within the statutory ten-day period and must contain at least a minimally adequate substantiation even when lodged by a layperson. A filing submitted after expiry of the time limit is inadmissible unless the appellant credibly invokes grounds for reinstatement; mere silence on the missed deadline excludes treatment as a restoration request. The reasoning requirement is satisfied only if the submission makes the appellant’s legal position and objections to the challenged decision sufficiently discernible and relates them to the specific proceedings (consid. 1-3).
502 2019 12
Urteil vom 25. Januar 2019 Strafkammer
Besetzung
Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary
Parteien
A.________, ** Privatkläger** und ** Beschwerdeführer** gegen Staatsanwaltschaft, ** Beschwerdegegnerin** und B.________, ** Beschwerdegegner**
Gegenstand
Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO) - Nichteintreten Beschwerde vom 21. Januar 2019 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2018
erwägend,
dass A.________ am 23. August 2018 gegen seinen Beistand B.________ Strafantrag wegen Veruntreuung, übler Nachrede, Verleumdung und Nötigung eingereicht hat;
dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 das Strafverfahren gegen B.________ eingestellt hat, Kosten zu Lasten des Staates;
dass die Verfügung A.________ am 7. Dezember 2018 per Einschreiben zugestellt wurde;
dass A.________ mit Eingabe vom 21. Januar 2019 (Postaufgabe) dagegen „Einsprache“ bei der Staatsanwaltschaft erhoben hat und diese das Schreiben am 24. Januar 2019 der hiesigen Kammer zukommen liess;
dass gegen die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden kann (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 322 Abs. 2 StPO), was auch in der Verfügung vom 6. Dezember 2018 explizit erwähnt und mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2019 wiederholt wurde;
dass die Eingabe vom 21. Januar 2019 somit verspätet ist und darauf nicht eingetreten werden kann;
dass A.________ nicht ansatzweise erklärt, weshalb er die 10-tägige Frist nicht einhält bzw. eingehalten hat, sodass seine Eingabe auch nicht als Wiederherstellungsgesuch behandelt werden kann;
dass die Beschwerde zudem zu begründen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO), wobei bei Laienbeschwerden die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen sind; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen, und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1);
dass A.________ in seiner Eingabe vom 21. Januar 2019 zwar zum Ausdruck bringt, dass er mit der Einstellungsverfügung vom 6. Dezember 2018 nicht einverstanden ist, bzw. er den Betrag von CHF 30‘000.- für sein Alter braucht, er hingegen nicht darlegt, inwiefern der eingehend begründete Entscheid der Staatsanwaltschaft seiner Meinung nach fehlerhaft sein soll;
dass auf die Beschwerde somit auch mangels Begründung nicht eingetreten werden kann;
dass ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden;
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
Die Kammer erkennt:
I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
II. Es werden keine Kosten erhoben.
III. Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 25. Januar 2019/swo
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: