502 2014 248
Urteil vom 27. Januar 2015 Strafkammer
Besetzung
Präsident: Roland Henninger Richter: Hubert Bugnon, Jérôme Delabays Gerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller
Parteien
Polizeirichter des Saanebezirks, ** Gesuchsteller** i.S. A.________
Gegenstand
Ausstand (Art. 56-60 StPO; 18 JG) Gesuch vom 9. Dezember 2014
erwägend
dass die Kantonspolizei A.________ am 23. September 2014 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 km/Std. (nach Abzug der Sicherheitsmarge) in der Stadt Freiburg verzeigte;
dass der Vize-Oberamtmann des Saanebezirks A.________ mit Strafbefehl vom 10. Oktober 2014 zu einer Busse von Fr. 400.- und zur Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilte;
dass A.________ gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhob;
dass die Sache dem Polizeirichter des Saanebezirks überwiesen wurde;
dass der Polizeirichter des Saanebezirks mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 an die Strafkammer vorbringt, in den Ausstand zu treten, und darum ersucht, eine andere Gerichtsbehörde zu bezeichnen;
dass der zur Stellungnahme eingeladene A.________ keine Eingabe eingereicht hat;
dass nach Art. 38 Abs. 2 StPO die Beschwerdeinstanz, folglich die Strafkammer (Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 JG), die Beurteilung einer Sache zur Wahrung der Verfahrensrechte einer Partei auf Antrag dieser Partei oder von Amtes wegen nach Erhebung der Anklage in Abweichung der Gerichtsstandsvorschriften einem andern sachlich zuständigen erstinstanzlichen Gericht des Kantons zur Beurteilung überweisen kann;
dass der Polizeirichter sich auf Art. 56 Bst. f StPO beruft;
dass er geltend macht, die Tochter des Beschuldigten besuche die von ihm in einem Gymnasium erteilten Rechtskundestunden;
dass es zu verhindern gelte, dass diese Tochter sich in diesen Stunden nicht wohl fühle;
dass nach Art. 56 Bst. f StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand tritt, wenn sie aus andern (als in den vorangehenden Gesetzesbestimmungen erwähnten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte;
dass bei der Anwendung dieser Bestimmung entscheidend ist, ob der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint und nur eine das sozial übliche Mass übersteigende Beziehungsnähe zwischen der in einer Strafbehörde tätigen Person und einer Partei oder deren Rechtsvertreter den objektiven Anschein der Befangenheit zu begründen vermag (BSK StPO-Boog, N 38 f. ad Art. 56);
dass als besondere, den Anschein der Parteilichkeit begründende persönliche Zuneigung oder Abneigung indes nicht schon jede persönliche Alltagsbekanntschaft bzw. gesellschaftliche oder persönliche Verbundenheit in Betracht fällt (Boog, a.a.O., N 38 40. ad Art. 56);
dass der Polizeirichter nicht die geringste direkte Beziehung zum Beschuldigten oder dessen allfälligen Rechtsbeistand, sondern einzig eine Lehrer-Schülerin-Beziehung zu dessen Tochter geltend macht;
dass darin kein Umstand zu erblicken ist, der den objektiven Anschein der Befangenheit zu begründen vermöchte, zumal das dem Beschuldigten vorgeworfene Delikt lediglich eine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a SVG darstellt (BGer 6A.52/2005 vom 2. Dezember 2005) und die Tochter des Beschuldigten dadurch in den Schulstunden umso weniger gehemmt sein dürfte;
dass auch der zur Stellungnahme eingeladene Beschuldigte keine Anhaltspunkte lieferte, die eine Befangenheit zur begründen vermöchten;
dass das Ausstandsgesuch folglich abzuweisen ist;
dass keine Kosten zu erheben sind (Art. 423 Abs. 1 StPO);
Die Kammer erkennt:
I. Das Ausstandsgesuch des Polizeirichters des Saanebezirks in der Sache A.________ wird abgewiesen.
II. Es werden keine Kosten erhoben.
III. Zustellung.
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits-voraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 27. Januar 2015/rhe
Präsident
Gerichtsschreiberin
.