502 2014 236
Urteil vom 10. Dezember 2014 Strafkammer
Besetzung
Präsident: Roland Henninger Gerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller
Parteien
A.________, Gesuchsteller
Gegenstand
Bezeichnung des für die Vollstreckbarerklärung zuständigen Richters (Art. 137 Abs. 3 JG) Antrag vom 18. April 2014 auf Vollstreckung des russischen Strafurteils vom 18. Oktober 2013 in der Schweiz
In Anbetracht dessen,
dass A.________ am 18. April 2014 den Antrag gestellt hat, in die Schweiz überstellt zu werden zwecks Verbüssung der mit Strafurteil vom 18. Oktober 2013 in Russland verhängten Strafe an seinem Wohnort;
dass das Bundesamt für Justiz das diesbezügliche Ersuchen der zuständigen russischen Behörde am 17. Oktober 2014 dem Amt für Straf- und Massnahmenvollzug und Gefängnisse des Kantons Freiburg weitergeleitet hat, welches damit am 21. November 2014 an den Präsidenten der Strafkammer gelangte;
dass rechtskräftige und vollstreckbare Strafentscheide eines andern Staates auf dessen Ersuchen und unter gewissen Bedingungen in der Schweiz vollstreckt werden können (Art. 94 ff. des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [SR 351.1]; IRSG) und dass sowohl Russland als auch die Schweiz das Strassburger Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (SR 0.343) ratifiziert haben;
dass der Präsident der Strafkammer des Kantonsgerichts die Richterin oder den Richter bezeichnet, die oder der für die Vollstreckbarerklärung zuständig ist (Art. 55 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 137 Abs. 3 JG);
dass für die Vollstreckbarerklärung der erstinstanzliche Richter am Heimatort der verurteilten Person zuständig ist, wenn letztere weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat (Art. 105 IRSG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 StPO; BGE 136 IV 44 E. 1.4; BGer 1B_467/2013 vom 13. Januar 2014, E. 2 und 3.3);
dass vorliegend A.________ weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, da er am 31. Oktober 2012 nach Deutschland ausgewandert war, und dass sein Heimatort sich im Kanton Freiburg, nämlich in Zumholz befindet;
dass Zumholz im Sensebezirk liegt und damit für die Vollstreckbarerklärung im Sinne der Art. 94 ff. IRSG der Gerichtspäsident des Sensebezirks zuständig ist (Art. 32 Abs. 2 Bst. b JG);
dass für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden (Art. 108 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 IRSG);
(Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Der Präsident erkennt:
I. Zuständig für die Vollstreckbarerklärung des russischen Strafurteils vom 18. Oktober 2013 gegen A.________ ist der Gerichtspräsident des Sensebezirks.
Das Dossier wird zur Behandlung an diesen weitergeleitet.
II. Es werden keine Kosten erhoben.
III. Zustellung.
Freiburg, 10. Dezember 2014/ggu
Präsident
Gerichtsschreiberin