Non-entry due to missing appeal security in criminal case

501 2016 91Kantonsgericht08.08.2016Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The criminal appellate court held that the private complainants had failed to pay the CHF 1,000 security ordered under Art. 383 CCP within the deadline. As a result, it did not enter into their appeal against the acquittal for trespass. The first-instance judgment therefore became final. The appellants were ordered to pay the appeal costs of CHF 300 jointly and severally, and no party compensation was awarded to the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 383 Abs. 1 und 2 StPO; Nichteintreten auf die Berufung mangels rechtzeitig geleisteter Sicherheit für Kosten und Entschädigungen. Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann der Privatklägerschaft eine Sicherheitsleistung auferlegen; wird die Sicherheit innert Frist nicht erbracht, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Die unterliegende Partei trägt nach Art. 428 StPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auch dann, wenn auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Eine Parteientschädigung entfällt, soweit dem Rechtsmittelgegner im konkreten Verfahrensstadium keine entschädigungsfähigen Aufwände entstanden sind (vgl. Art. 422 StPO, Art. 33 JR).

Gesamter Gesetzestext

501 2016 91

Urteil vom 8. August 2016 Strafappellationshof

Besetzung

Präsident: Michel Favre Richter: Adrian Urwyler, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Mirjam Brodbeck

Parteien

A.________, Privatkläger und ** Berufungsführer** B.________, ** Privatklägerin** und ** Berufungsführerin** gegen C.________, Beschuldigter und ** Berufungsgegner**

Gegenstand

Hausfriedensbruch – Nichteintreten Berufung vom 21. April 2016 gegen das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 4. April 2016

Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 4. April 2016 sprach der Polizeirichter des Seebezirks C.________ vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen zum Nachteil der Eheleute A.________ und B.________ in D.________ im Mai 2015, frei. Die Verfahrenskosten auferlegte er dem Staat Freiburg (act. 13‘003 ff.).

B. Gegen dieses Urteil meldeten A.________ und B.________ am 20. April 2016 Berufung an (act. 13‘011). Mit Berufungserklärung vom 25. Mai 2016 (Postaufgabe: 27. Mai 2016), erklärten A.________ und B.________ (nachfolgend: die Berufungsführer), das ganze erstinstanzliche Urteil anzufechten. Sie beantragten sinngemäss einen Schuldspruch C.________s (nachfolgend: der Berufungsgegner) wegen Hausfriedensbruchs.

C. Am 14. Juni 2016 forderte die Verfahrensleitung die Berufungsführer gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO auf, innert einer Frist von 30 Tagen eine Sicherheit von CHF 1‘000.00 zu leisten, unter Hinweis auf die Folgen einer nichtfristgerechten Leistung gemäss Art. 383 Abs. 2 StPO.

D. Innert der gesetzten Frist erfolgte keine Zahlung durch die Berufungsführer.

Erwägungen

1. a) Art. 383 Abs. 1 StPO zufolge kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten (unter Vorbehalt von Art. 136 StPO). Gemäss Art. 383 Abs. 2 StPO tritt die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel ein, wenn die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wird.

b) Die Berufungsführer erhielten die Aufforderung zur Leistung der Sicherheit von CHF 1‘000.00 am 16. Juni 2016. Die Frist von 30 Tagen ist somit am 18. Juli 2016 abgelaufen. Bis am 25. Juli 2016 konnte der Strafappellationshof keine Zahlung seitens der Berufungsführer verbuchen. Auf die Berufung ist daher mangels Leistung der verlangten Sicherheit nicht einzutreten.

2. Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 JR).

In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Gerichtskosten auf CHF 300.- festgesetzt (Gebühren: CHF 250.-; Auslagen: CHF 50.-) und den Berufungsführern unter solidarischer Haftung auferlegt. Da der Schriftenwechsel erst nach Erhalt des Kostenvorschusses aufgenommen worden wäre, sind dem Berufungsgegner im Berufungsverfahren keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden; die Ausrichtung einer Parteientschädigung rechtfertigt sich daher nicht.

Der Hof erkennt:

I. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 4. April 2016 wird rechtskräftig.

II. Die Kosten des Verfahrens werden A.________ und B.________ unter solidarischer Haftung auferlegt.

Die Gerichtskosten werden auf pauschal CHF 300.- festgesetzt.

Es wird keine Parteientschädigung zu gesprochen.

III. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 8. August 2016/mbr

Präsident

Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

Schlagwörter

appeal securitynon-entryprivate prosecutorcostsparty compensationcriminal appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal had to be entered into despite the appellants' failure to provide the required security for costs.

Extrahierter Entscheid

No. Because the ordered security was not paid within the time limit, the appellate court could not enter into the appeal.

Extrahierte Begründung

Under Art. 383(1) and (2) CCP, the appellate authority may require private prosecutors to provide security for potential costs and compensation; if it is not furnished in time, the appeal is inadmissible.

Kernrechtsfrage

How the costs of the appeal proceedings and party compensation should be allocated after non-entry.

Extrahierter Entscheid

The appellants had to bear the appeal costs jointly and severally; no compensation was awarded to the respondent.

Extrahierte Begründung

Under Art. 428 CCP, the losing party also includes a party whose appeal is not entered into. Because no compensable work had been incurred by the respondent before the cost advance issue was resolved, no party compensation was justified.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.