**Kantonsgericht ** KG Seite 1 von 5
105 2025 72
Urteil vom 27. August 2025 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Präsidentin:Catherine Overney Richter:Markus Ducret, Michel Favre Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin:Frédérique Jungo
Parteien
A.________, Beschwerdeführer gegen dasBetreibungsamt des Sensebezirks,Vorinstanz
Gegenstand
Betreibung auf Pfändung – Lohnpfändung, Existenzminimum Beschwerde vom 3. Juli 2025 gegen die Verfügung des Betreibungsamtes des Sensebezirks vom 23. Juni 2025
Sachverhalt
A. Am 23. Juni 2025 wurde gegen A.________ eine Lohnpfändung verfügt. Der Arbeitgeberin von A.________ wurde die Pfändung des Betrages von monatlich CHF 2'570.- angezeigt.
B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am 3. Juli 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er macht geltend, in der Berechnung seines Existenzminimums seien der monatliche Grundbetrag, die Miete und Nebenkosten sowie die auswärtige Verpflegung in einem zu geringen Umfang berücksichtigt worden.
C. In seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2025 schliesst das Betreibungsamt des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) auf Abweisung der Beschwerde. Die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums entspreche dem aktuellen Stand und den gesetzlichen Bestimmungen. Sobald nachgewiesen sei, dass der Beschwerdeführer alleine wohne, würden die Beträge entsprechend angepasst werden.
Erwägungen
1.
1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]).
Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).
1.2. Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden.
1.3. Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 27. Juni 2025 zugestellt. Die am 3. Juli 2025 erhobene Beschwerde erfolgte daher fristgerecht.
Auf die fristgerecht und den gesetzlichen Vorgaben genügende Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt, der monatliche Grundbetrag sowie die Beträge für Miete und Nebenkosten und auswärtige Verpflegungen seien in einem zu geringen Umfang angerechnet worden.
Das Betreibungsamt hält dem dagegen, dass der Beschwerdeführer gemäss Einwohnerkontrolle mit einer anderen Person zusammenlebt, weshalb der Grundbetrag um CHF 100.- gekürzt und nur die Hälfte der Miete angerechnet worden sei. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach sein Mitbewohner im November 2024 ausgezogen sei und er seither die Wohnung alleine nutze, könnten nicht stimmen, da diese Person gemäss Einwohnerkontrolle weiterhin an dieser Adresse gemeldet sei und ihr dort im Mai 2025 ein Zahlungsbefehl zugestellt worden sei. Solange nicht bewiesen sei, dass der Beschwerdeführer effektiv alleine wohne, könne keine Anpassung vorgenommen werden.
Hinsichtlich der auswärtigen Verpflegung könnten bei einem Nachweis von Mehrauslagen täglich CHF 9.- - 11.- angerechnet werden. Obwohl der Beschwerdeführer keine Mehrauslagen nachgewiesen habe, sei ihm ein Betrag angerechnet worden.
2.1. Bei der Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist von den von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Anwendung empfohlenen und vom Kanton Freiburg übernommenen Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben des Kantonsgerichts Freiburg vom 1. Juli 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG) auszugehen. Demnach besteht das Existenzminimum aus einem monatlichen Grundbetrag für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles und Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. sowie Zuschlägen. Als Zuschläge gelten u.a. der Mietzins, die Heiz- und Nebenkosten, Sozialbeiträge, soweit diese nicht bereits vom Lohn abgezogen wurden, unumgängliche Berufsauslagen wie Auslagen für auswärtige Verpflegung und Fahrten zum Arbeitsplatz, soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, besondere Auslagen für die Schulung der Kinder, die Abzahlung oder Miete/Leasing von Kompetenzstücken sowie verschiedene unmittelbar anstehende grössere Auslagen.
Allgemein gilt für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (vgl. Vonder Mühll, in * Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 93 N. 25). Dabei ist es Sache des Schuldners, sowohl die Notwendigkeit als auch die tatsächliche Leistung nachzuweisen (Winkler, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 36; vgl. auch Kren Kostkiewicz, * in Kurzkommentar SchKG; 3. Aufl. 2025, Art. 93 N. 39).
2.2.
2.2.1.Die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sehen bei einer kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft vor, dass der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Hausgemeinschaft partnerschaftlicher Natur ist. Keine einem Konkubinatspaar gleichzustellende Hausgemeinschaft liegt beim Zusammenwohnen einer Mutter mit ihrer volljährigen Tochter vor (vgl. BGE 132 III 483 E. 4.2), was ebenso wenig für eine Wohngemeinschaft von Studenten oder Geschwistern zutrifft (vgl. AB BS, BlSchK 2010, 72 f.). Bei einer Hausgemeinschaft, in der zwei oder mehrere Personen zusammen in einem Haushalt leben, i.d.R. mit dem Zweck, die Lebenskosten zu reduzieren, ohne aber eine partnerschaftliche Beziehung zu pflegen, ist der entsprechende Alleinstehenden-Grundbetrag einzusetzen (Winkler, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 31). Da auch in diesen Fällen meist gewisse vom Grundbetrag zu deckende Auslagen von allen Mitbewohnern mitgetragen werden, rechtfertigt sich i.d.R. eine leichte Reduktion des Grundbetrags (Vonder Mühll, * in* Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, Art. 93 N. 24a). Wie viel vom Grundbetrag allenfalls abzuziehen ist, hat in Anwendung des nach Art. 93 Abs. 1 SchKG eingeräumten Ermessens das Betreibungsamt bzw. die kantonale Aufsichtsbehörde zu beurteilen (BGE 132 III 483 E. 4.3).
2.2.2.Hinsichtlich der Wohnkosten einer Wohngemeinschaft (eingeschlossen volljährige Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen) sehen die Richtlinien vor, dass die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen sind (Ziff. II. der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG, Mietzins, Hypothekarzins). Verfügt der Mitbewohner über kein Einkommen, können dem Schuldner nur die für ihn allein angemessenen Wohnkosten angerechnet werden (Vonder Mühll, Art. 93 N. 26).
2.2.3.Gemäss den Abklärungen des Betreibungsamtes ist nicht nur der Beschwerdeführer an der massgeblichen Adresse wohnhaft, sondern auch eine weitere erwachsene Person. Dies ergibt sich aus den Angaben der Einwohnerkontrolle, wonach der Mitbewohner an der Adresse B.________ in C.________ gemeldet ist. Zudem wurden diesem im Mai 2025 eingeschriebene Postsendungen an diese Adresse ordnungsgemäss zugestellt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Mitbewohner sei im November 2024 ausgezogen, erweist sich demnach als unbegründet und steht in Widerspruch zu den behördlich bestätigten Tatsachen. Diese Feststellung gilt überdies auch für den Zeitpunkt des vorliegenden Urteils, da diese Person im Einwohnerregister weiterhin an derselben Adresse gemeldet ist. Indem das Betreibungsamt den Alleinstehenden-Grundbetrag unter diesen Umständen um CHF 100.- gekürzt hat, hat es sein Ermessen nicht überschritten. Die leichte Reduktion des Grundbetrages ist angesichts der herrschenden Wohnsituation nicht zu beanstanden.
Was die Wohnkosten angeht, ist nicht ersichtlich, dass der Mitbewohner die Wohnung nicht im gleichen Ausmass nutzen könnte wie der Beschwerdeführer. Die Wohnkosten sind folglich auf zwei Personen aufzuteilen. Dass das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer die Hälfte der Miete angerechnet hat, ist deshalb ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen.
2.3.
2.3.1.Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG sind die Kosten für Nahrung grundsätzlich im monatlichen Grundbetrag enthalten. Unumgängliche Berufsauslagen, soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt, werden für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums jedoch berücksichtigt. Dazu gehören namentlich die Auslagen für auswärtige Verpflegung. Beim Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung ist ein Betrag von CHF 9.- bis CHF 11.- für jede Hauptmahlzeit hinzuzurechnen (Ziff. II der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG, Unumgängliche Berufsauslagen, b). Mit dem Zuschlag für auswärtige Verpflegung wird somit lediglich der Mehrbetrag abgegolten, welcher entsteht, wenn die Mahlzeit nicht zu Hause eingenommen werden kann. Anders ausdrückt wird lediglich die Differenz zwischen dem normalerweise für eine Mahlzeit zu Hause notwendigen Betrag und den Kosten für eine auswärtige Mahlzeit berücksichtigt. Damit dem Schuldner Auslagen für auswärtige Verpflegung zustehen, muss es für ihn unzumutbar sein, die Mahlzeit zu Hause einzunehmen (Winkler, Art. 93 N. 50).
2.3.2.Der Beschwerdeführer hat weder die Notwendigkeit noch die tatsächliche Leistung von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung erbracht. Dennoch hat das Betreibungsamt ihm in grosszügiger Weise einen Betrag von CHF 109.- pro Monat angerechnet, worauf im Rahmen der Beschwerde zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht zurückzukommen ist.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
4.
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass bei veränderten finanziellen Verhältnissen jederzeit eine neue Berechnung des Existenzminimums beantragt werden kann. Auch das Betreibungsamt hat ihm bereits mitgeteilt, dass eine Anpassung vorgenommen werden, sobald er Nachweis erbracht sei, dass er alleine wohne.
Die Kammer erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfügung des Betreibungsamtes des Sensebezirks vom 23. Juni 2025 wird bestätigt.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 27. August 2025/fju
Die Präsidentin
Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin