**Kantonsgericht ** KG Seite 1 von 4
105 2025 67
Urteil vom 17. Juli 2025 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Präsidentin:Catherine Overney Richter:Markus Ducret, Michel Favre Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin:Frédérique Jungo
Parteien
ERBENGEMEINSCHAFT DER A.________ SEL., BESTEHEND AUS B.________ UND C.________, ** Beschwerdeführerin** gegen dasBetreibungsamt des Seebezirks,Vorinstanz
Gegenstand
Schuldbetreibung (Art. 38-88 SchKG) Beschwerde vom 18. Juni 2025 gegen die Verfügung des Betreibungsamtes vom 12. Juni 2025
Sachverhalt
A. Die Erbengemeinschaft der A.________ sel. liess der Schuldnerin D.________ – E.________ und F.________ in der Betreibung Nr. ggg des Betreibungsamtes des Seebezirks am 2. Juni 2025 einen Zahlungsbefehl für den Betrag von CHF 272.80 nebst Zins zu 5% seit dem 14. Februar 2025 zustellen. Gegen diesen Zahlungsbefehl wurde Rechtsvorschlag erhoben.
B. Am 17. Juni 2025 erhob die Erbengemeinschaft der A.________ sel. (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Rechtsvorschlag. Sie beantragt, der Rechtsvorschlag sei als ungültig zu erklären.
C. Mit Stellungnahme vom 30. Juni 2025 schloss das Betreibungsamt des Seebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).
1.2. Die Verfügung des Betreibungsamtes (Doppel des Zahlungsbefehls mit Rechtsvorschlag) wurde der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2025 zugestellt, sodass die am 17. Juni 2025 (Postaufgabe: 18. Juni 2025) eingereichte Beschwerde fristgerecht erfolgte (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Auch ansonsten genügt die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen; es ist darauf einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt, es liege kein gültiger Rechtsvorschlag vor. Auf dem ihr zugestellten Exemplar des Zahlungsbefehls werde lediglich die Zustellung desselben protokolliert, nicht aber der Wille der Schuldnerin bestätigt. Der Rahmentext «Totaler Rechtsvorschlag, anerkannte Forderung CHF 0.0» und das Kreuzchen bei Rechtsvorschlag (gesamte Forderung) bedürfe einer Bestätigung mit Ort, Datum und Unterschrift, andernfalls dies kein gültiger Rechtsvorschlag sei.
2.1. Nach Art. 70 Abs. 1 SchKG wird der Zahlungsbefehl doppelt ausgefertigt. Die eine Ausfertigung ist für den Schuldner, die andere für den Gläubiger bestimmt. Lauten die beiden Urkunden nicht gleich, so ist die dem Schuldner zugestellte Ausfertigung massgebend. Die praktische Bedeutung dieser Regel liegt in erster Linie bei den durch den Betreibungsbeamten nachträglich einzufügenden Angaben zur Zustellung und zum Rechtsvorschlag. […] Die irrtümliche Angabe auf dem Gläubigerdoppel, der Schuldner habe keinen Rechtsvorschlag erhoben, kann sowohl durch das Schuldnerdoppel, als auch durch andere Beweismittel widerlegt werden (Wüthrich/Schoch, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 70 N. 10).
Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Der Inhalt des Rechtsvorschlags wird dem Betreibenden auf der für ihn bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitgeteilt; erfolgte kein Rechtsvorschlag, so ist dies auf derselben vorzumerken (Art. 76 Abs. 1 SchKG). Diese Ausfertigung wird dem Betreibenden unmittelbar nach dem Rechtsvorschlag, und wenn ein solcher nicht erfolgt ist, sofort nach Ablauf der Bestreitungsfrist zugestellt (Art. 76 Abs. 2 SchKG). Mitzuteilen ist nicht nur die Tatsache, dass Rechtsvorschlag erhoben wurde, sondern der Inhalt der konkreten Erklärung des Betriebenen, also auch die gegebenenfalls beigefügte Begründung (Bessenich/Fink, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 76 N. 1). In der Zustellung des Gläubigerdoppels ist zugleich die Verfügung des Betreibungsamtes über das rechtsgültige Erheben des Rechtsvorschlags enthalten. Deshalb beginnt mit der Zustellung des Doppels für den Betreibenden die Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG zu laufen, wenn er gegen diese Verfügung vorgehen will. Will der Betreibende den ihm mitgeteilten Erklärungsinhalt nicht als Rechtsvorschlag gelten lassen, muss er binnen zehn Tagen seit Empfang des Doppels Beschwerde führen (Bessenich/Fink, Art. 76 N. 2).
2.2. Gestützt auf das Betreibungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2025, fertigte das Betreibungsamt am 2. Juni 2025 den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ggg doppelt aus, je in einem Exemplar für die Gläubigerin und in einem Exemplar für die Schuldnerin. Der Schuldnerin wurde ihr Exemplar am 5. Juni 2025 durch die Post zugestellt, so wie dies auch auf beiden Exemplaren des Zahlungsbefehls vermerkt ist. Mit eingeschriebener Sendung vom 6. Juni 2025 erklärte die Schuldnerin gegenüber dem Betreibungssamt, den Zahlungsbefehl vom 2. Juni 2025 in der Beilage zurückzusenden, versehen mit dem erhobenen und rechtsgültig unterzeichneten Rechtsvorschlag. Das vom Betreibungsamt eingereichte Exemplar des Zahlungsbefehls der Schuldnerin beinhaltet nebst den Angaben zur Zustellung ein Kreuzchen bei «Opposition totale / Rechtsvorschlag (gesamte Forderung)», die Orts- und Datumsangabe «Murten, 6.6.2025», ein Stempel der Schuldner sowie zwei Unterschriften. Diese Angaben übertrug das Betreibungsamt am 12. Juni 2025 ins Gläubigerdoppel, welches im Rahmentext die Bemerkung enthält, dass totaler Rechtsvorschlag erhoben wurde und die anerkannte Forderung CHF 0.0 beträgt sowie ein Kreuzchen beim Text «Opposition totale / Rechtsvorschlag (gesamte Forderung)». Eine beglaubigte Abschrift des Gläubigerdoppels wurde der Beschwerdeführerin schliesslich am 17. Juni 2025 zugestellt. Dieses Vorgehen entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Der Inhalt des Rechtsvorschlags wird der Gläubigerin gemäss Art. 76 Abs. 1 SchKG auf der für sie bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitgeteilt. Da durch die Schuldnerin keine Begründung für den Rechtsvorschlag abgegeben wurde, reichte die Angabe, dass Rechtsvorschlag für die gesamte Forderung erhoben wurde. In der Zustellung des Gläubigerdoppels bzw. der beglaubigten Abschrift davon ist die Verfügung des Betreibungsamtes, dass der Rechtsvorschlag rechtsgültig erhoben wurde, enthalten. Wird wie vorliegend der Rechtsvorschlag nicht sofort bei der postalischen Zustellung auf beiden Exemplaren vermerkt, sondern erst nach der Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamt schriftlich erklärt, fügt das Betreibungsamt die Angaben zur Zustellung und zum Rechtsvorschlag nachträglich ein, so dass sich auf dem Gläubigerdoppel keine Unterschrift des Schuldners befindet. Das Schuldnerdoppel belegt aber in diesem Fall, dass der Rechtsvorschlag gültig erhoben worden und die Verfügung des Betreibungsamtes über die Rechtsgültigkeit des Rechtsvorschlags korrekt erfolgt ist.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Die Kammer erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 17. Juli 2025/fju
Die Präsidentin
Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin