**Kantonsgericht ** KG Seite 1 von 5
105 2024 68
Urteil vom 5. August 2024 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Präsidentin:Catherine Overney Richter:Markus Ducret, Michel Favre Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin:Frédérique Jungo
Parteien
A.________, Beschwerdeführer, gegen dasBetreibungsamt des Sensebezirks,Vorinstanz
Gegenstand
Existenzminimum (Art. 93 SchKG) Beschwerde vom 15. Juli 2024 gegen die Verfügung des Betreibungsamtes des Sensebezirks vom 10. Juli 2024
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 10. Juli 2024 hat das Betreibungsamt des Sensebezirks infolge Revision eine Pfändung des das Existenzminimum von CHF 2'854.- übersteigenden Betrages bei der Ausgleichskasse B.________ angeordnet.
B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am 15. Juli 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er macht eine übermässige Pfändung geltend, welche zu einer grösseren Verschuldung führen werde.
C. In seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2024 schliesst das Betreibungsamt des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) auf Abweisung der Beschwerde. Die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums entspreche den gesetzlichen Bestimmungen.
Erwägungen
1.
1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]).
Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).
1.2. Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden.
1.3. Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2024 zugestellt. Die am 15. Juli 2024 erhobene Beschwerde erfolgte daher fristgerecht.
Auf die fristgerecht und den gesetzlichen Vorgaben genügende Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4.
Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG stellt die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG festgehaltene Untersuchungsgrundsatz verlangt von der Aufsichtsbehörde, das Verfahren zu leiten, die relevanten Tatsachen und erforderlichen Beweismittel zu bestimmen, die Beweiserbringung anzuordnen und die erhobenen Beweise von Amtes wegen zu würdigen. Die an einem Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten trifft gleichwohl eine Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung; mangels Mitwirkung ist die Aufsichtsbehörde nicht verpflichtet, Tatsachen zu ermitteln, die sich nicht aus den Akten ergeben. Das kantonale Recht bestimmt die Zulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismitteln im Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Noven im kantonalen Beschwerdeverfahren dürfen jedoch nicht strenger sein als diejenigen im Rahmen einer Beschwerde an das Bundesgericht (Urteil KG FR 105 2021 102 vom 23. Dezember 2021 E. 1.4 m.H.). Im Kanton Freiburg richtet sich die Zulässigkeit neuer Vorbringen nach Art. 93 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1991 (VRG, SGF 150.1; Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AGSchKG). Demnach können im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nur Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden, die im Schriftenwechsel im Sinne von Art. 89 VRG nicht vorgebracht werden konnten.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde neue Beweismittel eingereicht, namentlich ein Schreiben der Invalidenversicherung betreffend Taggelder während der Wartezeit vor der Umschulung, ein Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 1. Juli 2024 betreffend Schuldneranweisung, den Mietvertrag für seine Wohnung, die Policen der obligatorischen Krankenversicherung sowie der Zusatzversicherung und die Verlängerung des Leasingvertrages für sein Fahrzeug. Da er diese mit seiner Beschwerde eingereicht und damit im Schriftenwechsel vorgebracht hat, sind diese zu berücksichtigen.
2.
Der Beschwerdeführer macht eine übermässige Pfändung seines Einkommens geltend. Er bringt vor, aktuell Taggelder von der Invalidenversicherung zu beziehen und im Sommer zwecks beruflicher Wiedereingliederung eine neue Lehre zu beginnen. Der Unterhaltsbeitrag für sein Kind werde bereits gepfändet. Mit einer Pfändung werde er sich in Bezug auf das Bezahlen von Rechnungen nicht verbessern können und sich immer mehr verschulden. Er möchte verstanden werden, um sich verbessern zu können. Auch habe er seit der Covid-Impfung gesundheitliche Probleme und bekomme keine Hilfe. Zu einer beruflichen Wiedereingliederung und damit einer neuen Lehre habe er sich aufgrund von Allergien in seinem früheren Beruf als Milchtechnologe entscheiden müssen.
Er macht folglich eine übermässige Pfändung seines Einkommens geltend, ohne jedoch einzelne Posten der Berechnung des Existenzminimums zu bestreiten.
2.1. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG können Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
Bei der Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist von den von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Anwendung empfohlenen und vom Kanton Freiburg übernommenen Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben des Kantonsgerichts Freiburg vom 1. Juli 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG) auszugehen. Demnach besteht das Existenzminimum aus einem monatlichen Grundbetrag für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles und Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. sowie Zuschlägen. Als Zuschläge gelten u.a. der Mietzins, die Heiz- und Nebenkosten, Sozialbeiträge wie Beiträge bzw. Prämien von obligatorischen Versicherungen, soweit diese nicht bereits vom Lohn abgezogen wurden, unumgängliche Berufsauslagen, soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge und Leasing von Kompetenzstücken.
Allgemein gilt für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (vgl. Vonder Mühll, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, Art. 93 N. 25). Dabei ist es Sache des Schuldners, sowohl die Notwendigkeit als auch die tatsächliche Leistung nachzuweisen (Winkler, * in* Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 36; vgl. auch Kren Kostkiewicz, * in* Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 93 N. 39).
2.2. Für die Festsetzung des Existenzminimums berücksichtigte das Betreibungsamt den Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner im Betrag von CHF 1'200.- gemäss den Richtlinien, die Miete von CHF 1'550.- sowie einen Betrag von CHF 104.- für die Kinderbetreuung.
2.2.1.Was die Krankenkasse angeht, so kann bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums grundsätzlich nur die Prämie für die obligatorische Grundversicherung berücksichtigt werden. Die Prämie für die obligatorische Grundversicherung kann jedoch auch nur dann berücksichtigt werden, wenn der Schuldner diese effektiv bezahlt.
In Anbetracht dessen, dass der Betreibungsregisterauszug verschiedene Betreibungen und Verlustscheine der C.________, der Grundversicherung des Beschwerdeführers, aufführt, ist davon auszugehen, dass dieser die Prämien nicht bezahlt. Etwas anderes lässt sich auch dem Auszug seines Bankkontos nicht entnehmen. Die regelmässig geleisteten Zahlungen an eine Krankenversicherung betreffen die Zusatzversicherung, welche bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt werden können. Ein Nachweis für die tatsächliche Leistung liegt folglich nicht vor.
2.2.2.Fahrten zum Arbeitsplatz sind zu berücksichtigen, wobei in erster Linie die Kosten für den Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln berücksichtigt werden. Die Kosten Die Kosten für den Gebrauch eines privaten Verkehrsmittels werden nur berücksichtigt, wenn keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen oder wenn bei Benützung des Privatwagens gegenüber dem öffentlichen Verkehrsmittel täglich zwei Stunden Arbeitsweg eingespart werden kann (vgl. Vonder Mühll, Art. 92 N. 23 mit weiteren Hinweisen). Sofern einem Automobil Kompetenzqualität zukommt, sind die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen. Bei Benützung eines Automobils ohne Kompetenzqualität erfolgt der Auslagenersatz wie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG, Ziff. II zu den unumgänglichen Berufsauslagen/Fahrten zum Arbeitsplatz).
Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und somit keine Fahrten zu einem Arbeitsplatz absolviert. Die Auslagen für sein Privatfahrzeug, welchem unter den momentanen Voraussetzungen keine Kompetenzqualität zukommt, können folglich nicht berücksichtigt werden.
2.2.3.Mit Entscheid vom 1. Juli 2024 wies der Gerichtspräsident des Regionalgerichts Bern-Mittelland den jeweiligen Arbeitgeber, die jeweilige Arbeitslosenkasse oder allenfalls den jeweiligen Sozialversicherungsträger von D.________, zurzeit die Ausgleichskasse B.________, an, sofort nach Erhalt des Entscheides von den Leistungen an D.________, direkt und monatlich zum Voraus den Betrag von CHF 1'690.- auf das Konto der Einwohnergemeinde E.________ zu leisten. Dieser Betrag der Schuldneranweisung wird, wie das Betreibungsamt in seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2024 richtigerweise festhält, nicht dem Existenzminimum des Beschwerdeführers angerechnet, weil die Unterhaltsbeiträge direkt von der Ausgleichskasse geleistet und somit vom Lohn abgezogen werden. Da die Lohnpfändung nur den das Existenzminimum von CHF 2'854.- übersteigenden Betrag und somit den Saldo zwischen dem Lohn abzüglich Schuldneranweisung und dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum betrifft, ändert sich mit der Schuldneranweisung im Ergebnis nichts für den Beschwerdeführer.
2.3. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Erwägungen des Betreibungsamtes nicht zu beanstanden sind. Die neu hinzugekommene Tatsache der Schuldneranweisung im Betrag von CHF 1'690.- ändert im Ergebnis nichts an der verfügten Lohnpfändung für den das Existenzminimum von CHF 2'854.- übersteigenden Betrag. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
4.
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass bei veränderten finanziellen Verhältnissen jederzeit eine neue Berechnung des Existenzminimums beantragt werden kann.
Die Kammer erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfügung des Betreibungsamtes des Sensebezirks vom 10. Juli 2024 wird bestätigt.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 5. August 2024/fju
Die Präsidentin
Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin