Complaint against wage garnishment record dismissed

105 2018 142Kantonsgericht30.10.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The debtor challenged a wage garnishment record and the calculation of his subsistence minimum, arguing that pending maintenance-modification proceedings and his son's new training situation required a recalculation. The court held that the complaint was timely and sufficiently reasoned, but it rejected the merits: the relevant point in time is the seizure itself, and the garnishment was based on a final and enforceable enforcement title. Issues concerning the underlying maintenance obligation could not be revisited in the garnishment proceedings. The complaint was dismissed and no costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 17 SchKG; complaint against a garnishment record and limits of review in enforcement proceedings; the ten-day period runs from service of the contested act, and even a succinct lay complaint is admissible if it contains a request and a minimal, understandable criticism. On the merits, the debtor’s income and attachability are assessed at the time of seizure; objections directed against the substance or amount of the underlying enforceable claim cannot be raised anew at the stage of the wage garnishment when the enforcement title is final and enforceable (consid. 1–2).

Gesamter Gesetzestext

105 2018 142

Urteil vom 30. Oktober 2018 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Präsidentin: Catherine Overney Richter: Adrian Urwyler, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Silvia Aguirre

Parteien

A.________, Beschwerdeführer, gegen das Betreibungsamt des Sensebezirks

Gegenstand

Betreibung auf Pfändung Beschwerde vom 9. September 2018 gegen die Pfändungsurkunde vom 3. September 2018

Sachverhalt

Am 3. September 2018 setzte das Betreibungsamt des Sensebezirks das betreibungsrechtliche Existenzminimum von A.________ fest und verfügte gleichentags eine Lohnpfändung. Mit Beschwerde vom 9. September 2018 focht A.________ die Pfändungsurkunde an und beantragt die Revision des Pfändungsvollzugs.

In seiner Stellungnahme vom 21. September 2018 führt das Betreibungsamt aus, die Pfändungsurkunde gegen den Schuldner A.________ sei aufgrund der vorliegenden Angaben und Unterlagen korrekt erstellt worden. Die Beschwerde sei deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen

1.

1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).

Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden.

1.2. Die Pfändungsurkunde der Gruppe Nr. 1 vom 3. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 4. September 2018 zugestellt, so dass die am 9. September 2018 erhobene Beschwerde fristgerecht erfolgte (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde enthält zudem einen Antrag und aus der summarischen Begründung ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer implizit die Pfändung an sich als auch die Höhe des gepfändeten Betrages und damit die konkrete Festsetzung seines Existenzminimums beanstandet; sie genügt diesbezüglich den Anforderungen, die an eine Laienbeschwerde gestellt werden können.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Revision der Lohnpfändung. Er bringt vor, im Kanton Bern laufe ein Abänderungsverfahren, das seine Einkommens- und Vermögenssituation realistisch belege. Zwei solche Abänderungsverfahren seien von der Gegenpartei bereits ungerechtfertigt abgewiesen worden, weshalb das Verfahren einmal mehr vor dem Obergericht hängig sei. Dort würde ein höchstmöglicher Unterhaltsbeitrag von rund CHF 100.- pro Kind vorgeschlagen. Ebenso sei die neue Ausbildungssituation seines Sohnes B.________ nicht berücksichtigt worden; diese müsse vorgängig neu berechnet werden.

2.2. Massgebend für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Schuldners und der Pfändbarkeit seines Einkommens ist der Zeitpunkt der Pfändung. Die Pfändung wurde vorliegend am 3. September 2018 vorgenommen und wird als solche vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Er macht allerdings geltend, der vom Gläubiger in Betreibung gesetzte Betrag, für den die Pfändung vollzogen wird, sei zu hoch berechnet und es sei ein gerichtliches Abänderungsverfahren hängig. Für diesen Einwand ist es allerdings im Zeitpunkt der Pfändung zu spät, basiert doch diese auf einem rechtskräftigen und vollsteckbaren Rechtsöffnungsentscheid vom 9. April 2018. In diesem Verfahren hat der Gerichtspräsident gegebenenfalls – auf Antrag des Schuldners – geprüft, ob der eingereichte Rechtsöffnungstitel, vorliegend offensichtlich ein Gerichtsurteil, welches den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen von CHF 450.- für seine beiden Kinder verurteilt, rechtskräftig und vollstreckbar ist. Anlässlich des Pfändungsvollzugs ist nicht darauf zurückzukommen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Die Kammer erkennt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Kosten erhoben.

III. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 30. Oktober 2018

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

debt enforcementwage garnishmentsubsistence minimumtimelinessadmissibilityenforcement titlemaintenance contributionslay complaintseizure datecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the garnishment record was filed in time and with sufficient reasoning.

Extrahierter Entscheid

The complaint was timely and met the minimal requirements for a lay complaint because it contained a request and a summary explanation.

Extrahierte Begründung

The record was served at the earliest on 2018-09-04 and the complaint was filed on 2018-09-09, thus within ten days. The pleading allowed the court to identify the challenged act, the objections and the requested relief.

Kernrechtsfrage

Whether the wage garnishment and the amount withheld should be revised because of pending family-law modification proceedings and alleged changes in the debtor's situation.

Extrahierter Entscheid

No revision was warranted; the garnishment was assessed according to the debtor's situation at the time of the seizure and could not be revisited in these proceedings.

Extrahierte Begründung

For the assessment of income and attachability, the decisive moment is the time of the seizure. The garnishment was based on a final and enforceable legal-enforcement title dated 2018-04-09, and any challenge to the underlying maintenance obligation had to be raised in the proper proceedings, not at the enforcement stage.

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