Existenzminimum: tax debts and car costs excluded

105 2016 93Kantonsgericht25.10.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The debtor challenged a wage garnishment and the calculation of his subsistence minimum, seeking a reduction of the attachable amount from CHF 1,400 to CHF 400. The court held the complaint timely and formally sufficient, but rejected the requested adjustments. Health insurance premiums were not shown as sufficiently established for permanent inclusion beyond proof of actual payment; tax debts are excluded from the subsistence minimum; and no vehicle allowance was warranted because the need for a private car was not sufficiently substantiated and commuting could be covered otherwise. The complaint was dismissed and no costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 17 SchKG, Art. 93 SchKG; calculation of the debt-enforcement subsistence minimum: supplements to the basic amount are allowed only where the debtor proves actual necessity, legal obligation, and effective payment. Current or overdue tax debts are not to be included, since the fisc may not be preferred over other creditors. Vehicle-related expenses may be credited only if the vehicle has competence character or is otherwise indispensable; the burden of substantiating such necessity rests on the debtor. The supervisory complaint is dismissed where the asserted items are insufficiently proved (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

105 2016 93

Urteil vom 25. Oktober 2016 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Präsidentin: Catherine Overney Richter: Adrian Urwyler, Dina Beti Gerichtsschreiber: Ludovic Farine

Parteien

A.________, Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt des Sensebezirks, ** Vorinstanz**

Gegenstand

Berechnung des Existenzminimums (Art. 93 SchKG) Beschwerde vom 3. Oktober 2016 gegen die Lohnpfändung vom 21. September 2016

Sachverhalt

Aufgrund mehrerer gegen ihn laufenden Betreibungen hat das Betreibungsamt des Sensebezirks am 21. September 2016 das betreibungsrechtliche Existenzminimum von A.________ berechnet und eine Lohnpfändung von CHF 1'400.- verfügt.

Mit am 3. Oktober 2016 aufgegebenem Schreiben erhebt A.________ Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung. Er beanstandet die Festsetzung seines Existenzminimums, insbesondere die Nichtberücksichtigung verschiedener Auslageposten und verlangt die Kürzung des pfändbaren Betrags auf CHF 400.-.

Das Betreibungsamt des Sensebezirks nahm am 17. Oktober 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung.

Erwägungen

1. a) Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamts mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsge-richts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 5 des Ausführungsgesetzes vom 12. Februar 2015 zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).

Vorliegend wurde die Lohnpfändung am 21. September 2016 verfügt und, gemäss den Angaben des Betreibungsamtes, am 23. September 2016 dem Schuldner zugestellt. Die Beschwerde wurde am 3. Oktober 2016 eingereicht und ist somit fristgerecht erfolgt.

b) Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (vgl. BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden.

Die vorliegende Beschwerde enthält sowohl Anträge als auch eine Begründung; sie genügt folglich den gesetzlichen Anforderungen. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer beanstandet verschiedene Punkte bei der Festsetzung seines Existenzminimums.

a) Bei der Festsetzung des Existenzminimums ist gemeinhin von den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 9. Juli 2009 auszugehen, die einen monatlichen Grundbetrag für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung vorsehen (vgl. Vonder Mühll, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 21 ff.).

b) Der Beschwerdeführer verlangt, dass seine Beiträge an die Krankenkasse im Betrag von CHF 248.15 pro Monat zu seinem Existenzminimum hinzugerechnet werden. Dem entgegnet das Betreibungsamt, die Prämien der Krankenkasse seine bisher nicht bezahlt worden und Auslöser der verfügten Lohnpfändung, so dass sie nicht berücksichtigt werden können.

Allgemein gilt für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (vgl. Vonder Mühll, Art. 93 N. 25).

Vorliegend erfolgte die Lohnpfändung tatsächlich aufgrund zweier Betreibungen der B.________AG im Betrag von CHF 5'499.10. Allerdings hat der Beschwerdeführer auch nachgewiesen, dass er die Prämien der Grundversicherung für die Monate Juli und August 2016 tatsächlich bezahlt hat. Er ist daher darauf aufmerksam zu machen, zum einen dass es ihm obliegt, die regelmässige Zahlung dieser Prämien beim Betreibungsamt durch Einreichung der entsprechenden Zahlungsnachweise aktenkundig zu machen, damit sie in Zukunft bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt werden können, und zum zweiten dass er jederzeit die Quittungen beim Betreibungsamt einreichen kann, welches ihm daraufhin die entsprechenden Beträge zurückerstatten wird. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen.

c) Der Beschwerdeführer beantragt weiter die Berücksichtigung der Monatsraten für die Kantons- und Gemeindesteuern.

Keine Berücksichtigung finden gemäss konstanter Rechtsprechung schliesslich laufende oder rückständige Steuerschulden (vgl. Urteil BGer 5A_187/2011 vom 13. Mai 2011 E. 6). Der Fiskus soll gegenüber anderen Gläubigern nicht bevorzugt werden (vgl. BGE 134 III 37 E. 4.1).

Aufgrund der erwähnten Rechtsprechung hat das Betreibungsamt zu Recht die Steuerschulden des Beschwerdeführers bei der Berechnung des Existenzminimums ausser Acht gelassen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

d) Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer die Berücksichtigung von CHF 500.- pro Monat für seine Fahrkosten. Er erklärt, er lebe in einem sehr abgelegen stehenden Baucontainer und brauche somit ein Fahrzeug, denn die Benutzung des Firmenwagens zu Privatzwecken sei ihm verboten und während der Ausübung des Besuchsrechts über seine zwei Kinder sei ein Fahrzeug wegen der Abgelegenheit des Containers zwingend nötig.

Die Auslagen für Benzin, Fahrzeugsteuern, Versicherung und Instandhaltung des Autos sind als unumgängliche Berufsauslagen dem Existenzminimum des Schuldners anzurechnen, wenn dem Auto Kompetenzcharakter zukommt (vgl. Vonder Mühll, Art. 93 N. 28). Kompetenzcharakter hat eine Sache, wenn sie für den Schuldner zu den nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG zur Ausübung des Berufs notwendigen Werkzeugen, Gerätschaften, Instrumenten oder Büchern gehört. Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts können in Form eines pauschalen Zuschlags berücksichtigt werden. Allerdings gilt auch hier, dass Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt.

Vorliegend ist mit dem Betreibungsamt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder angibt, wo sich sein Wohncontainer befindet, noch ob seine Kinder tatsächlich in diesen Container auf Besuch kommen und ob seine Frau über ein Fahrzeug verfügt und die Kinder somit bringen und abholen kann. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Firmenauto für den Weg zu und von der Arbeit benutzt werden kann, so dass diesbezüglich ein Privatauto nicht notwendig ist. Unter diesen Voraussetzungen kann zur Zeit kein Zuschlag für ein Fahrzeug berücksichtigt werden. Die Beschwerde wird auch in diesem Punkt abgewiesen.

3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Die Kammer erkennt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Kosten erhoben.

III. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 25. Oktober 2016/dbe

Präsidentin

Gerichtsschreiber

Schlagwörter

subsistence minimumwage garnishmenthealth insurance premiumstax debtsvehicle expensesenforcement complaintcost exemption

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the wage garnishment was timely and admissible

Extrahierter Entscheid

The complaint was filed within ten days and met the formal requirements; it was admitted.

Extrahierte Begründung

The garnishment was served on 23 September 2016 and the complaint was filed on 3 October 2016. The filing contained requests and a summary reasoning.

Kernrechtsfrage

Whether monthly health insurance premiums had to be included in the subsistence minimum

Extrahierter Entscheid

Not on the record before the court; the complaint was rejected on this point.

Extrahierte Begründung

Such supplements are only counted if they are actually needed, owed, and effectively paid. The debtor had shown payment only for July and August 2016, and future credits required proof to be filed with the enforcement office.

Kernrechtsfrage

Whether tax instalments had to be included in the subsistence minimum

Extrahierter Entscheid

No. Current or arrears tax debts are not taken into account.

Extrahierte Begründung

Established case law excludes tax debts from the subsistence minimum so that the tax authorities are not preferred over other creditors.

Kernrechtsfrage

Whether monthly vehicle costs had to be included in the subsistence minimum

Extrahierter Entscheid

No vehicle allowance was granted.

Extrahierte Begründung

The debtor did not sufficiently substantiate the need for a car, and the company vehicle could be used for commuting. On the current record, no indispensable vehicle expense was shown.

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