Late objection in debt collection; appeal dismissed

105 2016 24Kantonsgericht21.04.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A debtor challenged a debt collection office's refusal to accept his late objection to a CHF 1,180 payment order. He argued that the claim was unfounded and that illness had prevented him from meeting the deadline. The supervisory court held that the complaint was filed in time, but confirmed that the office was not required to review the merits of the creditor's claim. It further held that restitution of the objection period was unavailable because the debtor had not timely sought restoration and had not substantiated the alleged impediment. The appeal was dismissed and no costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 17 SchKG, Art. 33 Abs. 4 SchKG, Art. 74 SchKG, Art. 85a SchKG; supervisory complaint against refusal to accept late objection and request for restitution of the missed objection period. The debt collection office does not examine the substantive merits of the asserted claim when issuing the payment order; it merely records the stated basis of the claim (Art. 67 SchKG). A party prevented by an unavoidable obstacle must request restitution from the competent authority within the same period as the missed procedural act and perform the act without delay after the obstacle ceases. A declaration that the debt does not exist must be sought by action before the court of the place of execution, not by supervisory complaint; repayment of a non-existent debt after omitted objection is governed separately by Art. 86 SchKG.

Gesamter Gesetzestext

105 2016 24

Urteil vom 21. April 2016 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Präsidentin: Catherine Overney Richter: Adrian Urwyler, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Frédérique Riesen

Parteien

A.________, Beschwerdeführer

gegen

das BETREIBUNGSAMT DES SAANEBEZIRKS, ** Vorinstanz**

Gegenstand

Rechtsvorschlag (Art. 74 SchKG) bzw. Aufhebung der Betreibung (Art. 85 a SchKG) Beschwerde vom 14. April 2016 gegen den Zahlungsbefehl vom 23. Februar 2016

Sachverhalt

Am 3. März 2016 wurde A.________ auf Begehren der B.________ AG in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Saanebezirks ein Zahlungsbefehl betreffend den Betrag von CHF 1'180.- zugestellt. Mit Brief vom 24. März 2016 erhob der Betriebene Rechtsvorschlag, der jedoch am 29. März 2016 vom Betreibungsamt als verspätet abgewiesen wurde.

Mit Eingabe vom 14. April 2016 erhebt der Betriebene Beschwerde beim Kantonsgericht. Er bestreitet die in Betreibung gesetzte Schuld und erklärt, er habe aus gesundheitlichen Gründen die gesetzliche Frist für den Rechtsvorschlag nicht einhalten können.

Es wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

Erwägungen

1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamts mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 EGSchKG). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).

Mit Brief vom 29. März 2016 teilte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer mit, dass es seinen Rechtsvorschlag nicht berücksichtigen könne, da er verspätet eingereicht wurde. Mit Eingabe vom 14. April 2016 beschwerte sich der Beschwerdeführer somit innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. In einem ersten Argument stellt der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt, das Betreibungsamt habe dem Betreibungsbegehren zu Unrecht entsprochen, denn die Forderung entbehre jeglicher Grundlage und es obliege der Gläubigerin, die Begründetheit der Forderung zu beweisen.

Gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG hat der Gläubiger im Betreibungsbegehren die Forderungsurkunde oder in Ermangelung einer solchen den Grund der Forderung anzugeben. Der Forderungstitel ist nur zu bezeichnen und nicht auch dem Betreibungsamt auszuhändigen, denn dieses hat die rechtliche Begründetheit des Anspruchs nicht zu prüfen (vgl. Kofmel Ehrenzeller, in BSK SchKG, 2. Aufl. 2010, Art. 67 N 45; Gehri, in KuKo SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 67 N 6). Ist ein Schuldner mit einer in Betreibung gesetzten Forderung nicht einverstanden, kann er Rechtsvorschlag erheben (Art. 74 Abs. 1 SchkG).

Vorliegend hat die Gläubigerin in ihrem Betreibungsbegehren einen Forderungsgrund angegeben. Das Betreibungsamt war daher nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, den entsprechenden Zahlungsbefehl auszustellen, ohne weitere Prüfung der Begründetheit der Forderung. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und somit abzuweisen.

3. In einem weitern Punkt macht der Beschwerdeführer geltend, er habe aus gesundheitlichen Gründen die gesetzliche Frist für den Rechtsvorschlag nicht einhalten können.

Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG).

Vorliegend hätte der Beschwerdeführer somit nicht nur beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag erheben müssen, was er mit Brief vom 24. März 2016 getan hat, sondern gleichzeitig, spätestens jedoch innerhalb der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags, d. h. innerhalb von 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses (Art. 74 Abs. 1 SchKG), bei der Aufsichtsbehörde die Wiederherstellung der Frist verlangen müssen, was er allerdings unterlassen hat. Im Übrigen bringt er auch im Rahmen seiner Beschwerde nur Behauptungen und nicht Beweise bei für die Unmöglichkeit, aus gesundheitlichen Gründen rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.

Soweit die Eingabe des Beschwerdeführer zum Ziel hätte, feststellen zu lassen, dass die Schuld nicht besteht, ist er darauf hinzuweisen, dass eine solche Klage beim Gericht des Betreibungsortes und nicht bei der Aufsichtsbehörde einzureichen ist (vgl. Art. 85 a SchKG). Schliesslich ist zu erwähnen, dass derjenige, der infolge eines unterlassenen Rechtsvorschlags eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege beim Gerichte des Betreibungsortes oder beim ordentlichen Gerichtsstand des Beklagten den bezahlten Betrag zurückfordern kann (Art. 86 SchKG).

4. Kosten sind keine zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Die Kammer erkennt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Kosten erhoben.

III. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 21. April 2016/dbe

Die Präsidentin

Die Gerichtsschreiberin

Schlagwörter

debt collectionobjection deadlinerestitution of time limitpayment ordersupervisory complaintcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the supervisory complaint against the debt collection office's refusal to accept the objection was timely

Extrahierter Entscheid

The complaint was filed within the 10-day period after the office's notice and was admissible.

Extrahierte Begründung

The debtor learned of the refusal on 29 March 2016 and appealed on 14 April 2016, within the statutory time limit.

Kernrechtsfrage

Whether the debt collection office had to examine the substantive merits of the creditor's claim before issuing the payment order

Extrahierter Entscheid

No. The office only had to record the stated ground of claim and issue the payment order.

Extrahierte Begründung

Under the debt enforcement rules, the office does not assess the legal merits of the claim; substantive objections are raised by objection.

Kernrechtsfrage

Whether the deadline for filing objection should be restored because of health reasons

Extrahierter Entscheid

No restoration was granted, because the debtor failed to request restitution within the required time and provided only assertions, not proof, of the alleged impediment.

Extrahierte Begründung

A party prevented by an unavoidable obstacle must request restoration from the competent authority within the same period as the missed act and perform the act promptly; that was not done.

Kernrechtsfrage

Whether the authority could declare that the debt does not exist

Extrahierter Entscheid

No; such a claim must be brought before the court of the place of execution, not before the supervisory authority.

Extrahierte Begründung

A non-existence-of-debt action belongs to the competent court under the debt enforcement statute, not to the oversight body.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.