Restoration of objection deadline denied for lack of grounds

105 2016 23Kantonsgericht25.04.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The debtor asked the cantonal debt-enforcement supervisory court to restore the deadline for filing an objection to a payment order. The court held that restoration under Art. 33(4) SchKG requires a substantiated showing of an unexcused hindrance and timely filing after the obstacle ended. Because the applicant alleged only that he had missed the deadline and provided no qualifying reason or evidence, the request was dismissed. The court ordered that no costs be charged.

Omnilex-Regeste

Art. 33 Abs. 4 SchKG; Wiederherstellung einer versäumten Frist zur Erklärung des Rechtsvorschlags setzt voraus, dass die Partei ohne eigenes Verschulden durch ein objektives Hindernis an der fristgerechten Handlung gehindert war und das Wiederherstellungsgesuch innert gleicher Frist seit Wegfall des Hindernisses begründet einreicht. Die Partei hat das Hindernis substantiiert darzutun und zu belegen; blosses Fristversäumnis genügt nicht. Die Aufsichtsbehörde prüft unsubstantiierte Behauptungen nicht von Amtes wegen (E. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

105 2016 23

Urteil vom 25. April 2016 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Präsidentin: Catherine Overney Richter: Adrian Urwyler, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Laura Granito

Parteien

A.________, Schuldner und ** Gesuchsteller** gegen B.________ und ** C.________, vertreten durch D.________ AG, Gläubiger und ** Gesuchsgegner

Gegenstand

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (Art. 33 Abs. 4 SchKG) Gesuch vom 5. April 2016 im Rahmen der Betreibung-Nr. eee des Betreibungsamtes des Sensebezirks

Sachverhalt

A. Am 29. Februar 2016 stellte das Betreibungsamt des Sensebezirks auf Antrag der Gläubiger B.________ und C.________, vertreten durch die D.________ AG, gegen den Schuldner A.________ in der Betreibungs-Nr. eee für eine Forderung von CHF 1'385.10 nebst Zins zu 7% seit 23. Februar 2016 sowie für den bisherigen Zins von 7% seit 29. Dezember 2012 bis 22. Februar 2016 von CHF 274.30, dem Anteil an den Umtriebsspesen von CHF 194.- und diverse Kosten von CHF 37.- den Zahlungsbefehl aus. Dieser wurde A.________ am 2. März 2016 zugestellt. Innerhalb der zehntätigen Frist wurde kein Rechtsvorschlag erhoben.

B. Daraufhin wandte sich A.________ (nachfolgend: der Gesuchsteller) mit Eingabe vom 4. April 2016 (Poststempel: 5. April 2016) an das Kantonsgericht Freiburg als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen und ersuchte um Wiederherstellung der versäumten Rechtsvorschlagsfrist für die genannte Betreibung, nachdem ihm das Betreibungsamt des Sensebezirks gleichentags mitgeteilt hatte, dass die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags abgelaufen sei.

C. Das Gesuch wurde am 11. April 2016 dem Betreibungsamt des Sensebezirks übermittelt. Mit Stellungnahme vom 14. April 2016 teilte dieses mit, das Gesuch um Wiederherstellung der Frist sei nicht begründet und müsse abgelehnt werden. Auf die Einforderung einer Stellungnahme der Gläubiger wurde verzichtet.

Erwägungen

1. a) Gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG kann derjenige, der durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, binnen der gleichen Frist seit Wegfall des Hindernisses um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Für die Wiederherstellung zuständig ist bei richterlichen Fristen das mit der Sache befasste Gericht und bei behördlichen Fristen und betreibungsrechtlichen Eingabefristen die Aufsichtsbehörde der mit der Sache befassten Behörde Für die Wiederherstellung der unverschuldet versäumten Frist zur Erklärung des Rechtsvorschlags ist somit grundsätzlich die Aufsichtsbehörde zuständig (Spühler, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, 2014, § 13 Rz. 203).

Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter und das Konkursamt ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts (Art. 13 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AG SchKG; SGF 28.1] und Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; SGF 131.11]).

b) Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ist folglich gleichfalls innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen (vgl. Art. 33 Abs. 4 SchKG).

2. a) Der Gesuchsteller führt aus, er habe Rechtsvorschlag erheben wollen, er habe aber leider die Frist verpasst.

b) Die Fristwiederherstellung gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG erfordert, dass die betroffene Person ohne Verschulden, d.h. durch ein nicht beeinflussbares Ereignis wie Unfall oder schwere plötzliche Krankheit objektiv ausser Stande war, innert Frist selbst zu handeln oder eine Drittperson mit den entsprechenden Handlungen zu betrauen; nicht als unverschuldetes Hindernis gilt demgegenüber dauernde Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit oder normale Erkrankung. Die ersuchte Instanz muss nicht von sich aus untersuchen, ob unbelegte Behauptungen des um Fristwiederherstellung Ersuchenden tatsächlich zutreffen. Vielmehr ist das entsprechende Gesuch, wie bereits aus dem Wortlaut von Art. 33 Abs. 4 SchKG hervorgeht, zu begründen, was erheischt, dass auch die dazugehörigen Beweismittel wie etwa ärztliche Zeugnisse beigelegt oder Zeugen genannt werden (Urteil BGer 7B.221/2005 vom 12. Januar 2006 E. 1 mit Hinweisen).

c) Der Gesuchsteller macht keine Gründe geltend, welche eine Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist erlauben würden. Seine Begründung beschränkt sich auf Ausführungen zu den Umständen, die der in Betreibung gesetzten Forderungen zugrunde liegen sollen (unbezahlte Warenlieferung). Betreffend die verpasste Frist führt er einzig aus, er habe diese leider verpasst.

Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht gegeben. Das Gesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3. Kosten sind keine zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

(Dispositiv folgende Seite)

Die Kammer erkennt:

I. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

II. Es werden keine Kosten erhoben.

III. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 25. April 2016/lgr

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

Schlagwörter

deadline restorationobjection to payment orderunexcused hindrancesubstantiationdebt enforcementcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the missed deadline for filing an objection to the payment order should be restored under Art. 33(4) SchKG.

Extrahierter Entscheid

The request was denied because the applicant did not substantiate any unexcused hindrance that prevented timely action.

Extrahierte Begründung

Restoration requires proof that, without fault, the party was objectively unable to act in time due to an unavoidable event and that the request is filed within ten days after the obstacle ceases. The applicant merely stated that he had missed the deadline and gave no qualifying reason or evidence.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No costs were charged.

Extrahierte Begründung

The court applied the rule that no costs are levied in this type of enforcement-supervisory proceeding.

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