Debt enforcement at place of stay despite foreign deregistration

105 2015 150Kantonsgericht02.03.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The debtor, who had deregistered from C. and claimed to have moved abroad, challenged a payment order issued by the Seebezirk debt collection office and served via his former address. The supervisory complaint was first transmitted by the cantonal justice authority to the debt enforcement chamber. The court held that the complaint was timely and admissible, but that the debtor had not proven a new domicile elsewhere. Because he remained reachable through the former place and had not shown a different domicile, collection at the place of stay was permitted under Art. 48 SchKG. The complaint was therefore dismissed and no costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 17 SchKG, Art. 48 SchKG; supervisory complaint against territorial jurisdiction in debt enforcement; a person who has abandoned his former domicile but has not established a new one may be proceeded against at his place of stay. The debtor bears the burden of alleging and proving the existence and location of a new domicile when contesting venue. Mere deregistration from the former municipality does not suffice to exclude venue at the place of stay; continued postal accessibility and regular presence may corroborate such stay. Lay complaints require only a discernible request and summary criticism to be admissible (consid. 1–2).

Gesamter Gesetzestext

105 2015 150

Urteil vom 2. März 2016 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Präsidentin: Catherine Overney Richter: Adrian Urwyler, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Laura Granito

Parteien

A.________, ** Beschwerdeführer** gegen das BETREIBUNGSAMT DES SEEBEZIRKS, Vorinstanz

Gegenstand

Betreibungsort - Aufsicht Beschwerde vom 21. November 2015 gegen das Betreibungsamt des Seebezirks

Sachverhalt

A. A.________ wohnte während einer gewissen Zeit an der B.________ in C.________; gemäss seinen Angaben meldete er sich im Februar 2014 bei der Einwohnergemeinde ab und zog ins Ausland. Er hat nach wie vor das Postfach ddd bei der Poststelle in C.________, das in unregelmässigen Abständen geleert wird.

B. Am 29. Oktober 2015 stellte E.________ AG als Gläubigerin dem Betreibungsamt des Seebezirks ein Betreibungsbegehren; als Schuldner wurde A.________, B.________ in C.________ bezeichnet. Das Betreibungsamt stellte am 30. Oktober 2015 den entsprechenden Zahlungsbefehl Nr. fff aus und übergab diesen der Post zur Zustellung.

C. Gemäss Zustellbescheinigung wurde der Zahlungsbefehl fff am 12. November 2015 an A.________ zugestellt. Mit Schreiben vom 13. November 2015 [Eingang 16.11.2015], teilte A.________ dem Betreibungsamt mit, „… gestern hatte ich eine Abholeinladung der Poststelle C.________ für einen Zahlungsbefehl erhalten. Diesen Zahlungsbefehl habe ich nicht angenommen und nicht bestätigt. (…)“. Er wies weiter darauf hin, er habe das Betreibungsamt informiert, dass er seit Februar 2013 keinen Wohnsitz in C.________ habe und abgemeldet sei.

Mit Schreiben vom 18. November 2015 teilte das Betreibungsamt A.________ mit, es habe zwar Kenntnis, dass er nicht mehr in C.________ gemeldet sei, doch ein Schuldner ohne festen Wohnsitz könne gemäss Art. 48 SchKG an seinem Aufenthaltsort betrieben werden und seine Anwesenheit in der Poststelle C.________ beweise seinen aktuellen Aufenthaltsort. A.________ wurde weiter darauf hingewiesen, dass die Frist zur Einreichung des Rechtsvorschlags am 23. November 2015 auslaufe.

Mit Schreiben vom 21. November 2015 [Eingang 23.11.2015], teilte A.________ dem Betreibungsamt mit, „Auf mein Schreiben vom 13.11.2015 habe ich keine Reaktion erhalten. Somit informiere ich Sie der guten Ordnung halber, dass ich gegen Ihre Dienststelle eine Aufsichtsbeschwerde beim zuständigen Departement des Innern einreichen werde. (…)“.

D. Diese angekündigte Dienstaufsichtsbeschwerde reichte A.________ am 22. November 2015 beim Justizdepartement ein. Sie lautet wie folgt: „Beschwerde. Wie das Betreibungsamt Seebezirk Kenntnis besitzt, dass ich per Februar 2014 in C.________ abgemeldet bin, Wegzug ins Ausland, stellte die Dienststelle wohlwissend eine Betreibung, unbewilligter Weise, zu. Dies entspricht nicht den gesetzlichen Richtlinien. (…) Forderung. Die unbewilligte, [unleserlich] Betreibung ist zurückzuweisen, infolge Formfehler (…) Die wiederholt fehlbare Dienststelle ist zu überprüfen (…).“.

Die Sicherheits- und Justizdirektion erachtete sich als unzuständig und leitete die Eingabe am 14. Dezember 2015 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weiter, um diese als Beschwerde i.S. von Art. 17 SchKG zu behandeln.

E. Mit Stellungnahme vom 11. Januar 2016 beantragt das Betreibungsamt des Sensebezirks, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen

1. a) Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamts an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 5 und 7 Ausführungsgesetz vom 12. Februar 2015 zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs (AGSchKG, SGF 28.1). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).

b) Verfügungen i.S.v. Art. 17 ist jede auf den Fortgang des Vollstreckungsverfahrens gerichtete amtliche Handlung eines Betreibungsorgans sowie ihrer Hilfspersonen. Potentiell anfechtbare Handlungen liegen immer dann vor, wenn sie den Gläubiger einen Schritt näher zu seinem Ziel, nämlich der Befriedigung seiner Forderung, bringt. Die angefochtene Handlung ist vorliegend das Ausstellen des Zahlungsbefehls Nr. fff und dessen Übergabe an die Post zur Zustellung. Davon erhielt der Beschwerdeführer am 12. November 2015 Kenntnis. Mit Eingabe vom 22. November 2015 erhob er Beschwerde; diese erfolgte somit innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG.

c) Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden.

Die vorliegende Beschwerde enthält einen Antrag und aus der summarischen Begründung ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer implizit eine Missachtung der Vorschriften über den Betreibungsort geltend macht; sie genügt damit den Anforderungen, die an eine Laienbeschwerde gestellt werden können.

Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

2. a) Der Betreibungsort ist massgebend für die Zuständigkeit des Betreibungsamtes, welches die Betreibung gegen den Schuldner einleitet und durchführt. Das Schweizerische Betreibungs- und Konkursrecht unterscheidet zwischen einem ordentlichen – und mehreren besonderen Betreibungsorten (Art. 46 – 52 SchKG). Schuldner mit Wohnsitz im Ausland können lediglich in den von Art. 50-52 resp. 54 SchKG vorgesehen Fällen in der Schweiz belangt werden. Die gesetzliche Ordnung der Betreibungsorte muss von Amtes wegen beachtet werden.

Der Schuldner ist an seinem Wohnsitz zu betreiben (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Der ordentliche Betreibungsort am Wohnsitz kommt zur Anwendung, wenn nicht die Voraussetzungen eines besonderen Gerichtsstandes erfüllt sind. Es ist vorliegend unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer an seinem früheren Wohnsitz in C.________ „ins Ausland“ abgemeldet hat. Das Betreibungsamt bringt auch nicht vor, dass der Beschwerdeführer nach wie vor seinen Lebensmittelpunkt – und damit seinen Wohnsitz – in C.________ habe; der einzige sich aus den Akten ergebende Anhaltspunkt, nämlich das Postfach, würde hierzu auch nicht genügen.

b) Es bleibt zu prüfen, ob ein besonderer Betreibungsort die Zuständigkeit des Betreibungsamtes des Seebezirks zu begründen vermag.

aa) Hat eine natürliche Person weder Wohnsitz in der Schweiz noch im Ausland, kann sie bei vorhandenem Schweizer Aufenthaltsort dort betrieben werden (Art. 48 SchKG). Besteht ein Wohnsitz – unabhängig davon, ob im Ausland oder in der Schweiz – ist eine Betreibung am Schweizer Aufenthaltsort ausgeschlossen. Gibt der Schuldner seinen bisherigen Wohnsitz in der Schweiz auf, ohne dass er irgendwo einen neuen begründet, so ist die zivilrechtliche Regelung des fortgesetzten bzw. fiktiven Wohnsitzes von Art. 24 ZGB nicht anwendbar. Der Schuldner kann aber nun allenfalls an einem besonderen Betreibungsort belangt werden (BGE 119 III 51 E. 2a).

bb) Das Betreibungsamt stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer unterhalte in C.________ ein Postfach, das er regelmässig leere, damit sei sein Aufenthalt bewiesen.

cc) Das ist verkürzt, aber im Ergebnis richtig. Hat der Schuldner – wie vorliegend – den Wohnsitz aufgegeben, jedoch (noch) keinen neuen begründet, so ist die Betreibung am Aufenthaltsort möglich (KUKO-SchKG-Jeanneret/Strub, 2. Auflage 2014, Art. 48 N 2 mit Verweisen). Will der Schuldner geltend machen, er sei zu Unrecht am Aufenthaltsort betrieben worden, hat er Beschwerde zu führen und ist beweispflichtig (Jeanneret/Strub, a.a.O. N. 5). Er hat mithin darzutun, wann und wo er einen neuen Wohnsitz begründet hat.

Dies versucht der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise, sondern er begnügt sich damit, darauf hinzuweisen, dass er sich in C.________ abgemeldet habe. Dadurch, dass er seinen neuen Wohnsitz nicht bekannt gibt und lediglich via Postfach erreichbar bleibt, verunmöglicht er dem Betreibungsamt, die bei ihm gegen den Beschwerdeführer eingehenden Betreibungsbegehren dem allenfalls zuständigen schweizerischen Betreibungsamt weiterzuleiten (Art. 32 Abs. 2 SchKG) und seinen Gläubigern, ihre Forderungen geltend zu machen. Solange der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat oder diesen verheimlicht, kann er da betrieben werden, wo er sich aufhält (Art. 48 SchKG). Aufenthalt bedeutet, Verweilen an einem bestimmten Ort, wobei eine bloss zufällige Anwesenheit nicht genügt (BGE 119 III 51 E. 2d; Bucher, Berner Kommentar, Art. 23 ZGB N 15). C.________ war der ehemalige Wohnort des Beschwerdeführers, mit dem er zumindest postalisch immer noch verbunden ist und wo er sich regelmässig aufhält. Dass dem anders wäre, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

3. Kosten sind keine zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

(Dispositiv auf der folgenden Seite)

Die Kammer erkennt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Kosten erhoben.

III. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 2. März 2016/aur

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

Schlagwörter

debt enforcementvenueplace of staydomicilesupervisory complaintadmissibilityservice of processburden of proofcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the supervisory complaint against the payment order was timely and sufficiently reasoned.

Extrahierter Entscheid

Yes. The complaint was filed within 10 days of knowledge of the challenged act and, as a lay complaint, contained an identifiable request and summary reasoning.

Extrahierte Begründung

The challenged act was the issuance and transmission of the payment order for service; the complainant learned of it on 12 November 2015 and filed on 22 November 2015. The filing met the minimal admissibility requirements.

Kernrechtsfrage

Whether the debt collection office had territorial jurisdiction despite the debtor's deregistration and claimed move abroad.

Extrahierter Entscheid

Yes. The debtor did not prove a new domicile elsewhere, and his continued postal link and regular presence at the former address established a place of stay within the meaning of Art. 48 SchKG.

Extrahierte Begründung

A person without Swiss domicile may be pursued at the place of stay. The debtor bears the burden of showing where a new domicile was established. Mere deregistration is insufficient, and a postal box does not exclude a place of stay.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No costs were charged.

Extrahierte Begründung

The applicable debt enforcement rule exempted the supervisory complaint from costs.

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