Debt collection costs complaint declared moot after reconsideration

105 2015 141Kantonsgericht22.02.2016Other

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The debtor challenged the debt collection office's invoice for four payment orders. After the office reconsidered the invoice and corrected two items, it explained the cost breakdown in detail. The complainant was invited to say whether he still wished to pursue the complaint, but he did not respond. The court held that the complaint had become moot to the extent already remedied by the office and ordered the proceedings struck off as moot. No costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 17 SchKG, Art. 17 Abs. 4 SchKG; Beschwerde gegen eine Verfügung des Betreibungsamts wird durch nachträgliche Wiedererwägung der Vorinstanz gegenstandslos, soweit dem Beschwerdeführer entsprochen wird; der Streitgegenstand entfällt insoweit, als die angefochtene Verfügung widerrufen, abgeändert oder korrigiert wird. Die Aufsichtsbehörde hat die nachträgliche Änderung von Amtes wegen zu berücksichtigen; bleibt der Beschwerdeführer nach vorgängiger Aufforderung untätig und verlangt er die Weiterführung gegen die neue Verfügung nicht, ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben. In Beschwerdeverfahren nach SchKG werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Gesamter Gesetzestext

105 2015 141

Urteil vom 22. Februar 2016 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Präsidentin: Catherine Overney Richter: Adrian Urwyler, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Laura Granito

Parteien

A.________, ** Beschwerdeführer** gegen BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, ** Vorinstanz**

Gegenstand

Betreibungskosten (Art. 16 GebV SchKG) Beschwerde vom 5. November 2015 gegen die Verfügung des Betreibungsamts des Sensebezirks vom 2. November 2015

Sachverhalt

A. Am 14. August 2015 reichte A.________ zwei Betreibungsbegehren gegen mehrere Personen beim Betreibungsamt des Sensebezirks ein. Der Gläubiger wurde vom Betreibungsamt telefonisch darauf hingewiesen, dass für jeden einzelnen Schuldner ein separater Zahlungsbefehl notwendig sei. A.________ stimmte der Ausstellung separater Zahlungsbefehle für jeden der Schuldner zu.

B. Am 27. Oktober 2015 sandte das Betreibungsamt dem Gläubiger die Rechnung für die Zahlungsbefehle sowie die Gläubigerdoppel der vier Zahlungsbefehle.

Mit Eingabe an das Betreibungsamt vom 29. Oktober 2015 beanstandete A.________ die ihm für die vier Betreibungsbegehren zugestellte Rechnung.

In seiner Verfügung vom 2. November wies das Betreibungsamt darauf hin, dass die Betreibungskosten dem Tarif nach Art. 16 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs entsprechen würden und hielt an der Rechnung für die vier Zahlungsbefehle fest.

C. In seiner Beschwerde vom 5. November 2015 rügte A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) die Höhe der vom Betreibungsamt für die Ausstellung der vier Zahlungsbefehle erhobenen Kosten.

D. Mit Stellungnahme vom 30. November 2015 beantragte das Betreibungsamt des Sensebezirks, die Beschwerde sei abzuweisen. Gleichzeitig räumte es aber ein, dass ihm bei der Rechnungsstellung zwei kleinere Fehler unterlaufen seien und berichtigte die Rechnung entsprechend.

E. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer aufgefordert, ihm bis zum 15. Dezember 2015 mitzuteilen, ob er die Beschwerde trotz der durch das Betreibungsamt am 30. November 2015 vorgenommenen Rechnungskorrektur und der detaillierten Erklärung des Amts zur Kostenzusammensetzung aufrechterhalte.

F. Der Beschwerdeführer reagierte innert der ihm angesetzten Frist nicht.

Erwägungen

1. a) Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamts mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 EGSchKG). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG*).*

b) Die angefochtene Verfügung wurde am 2. November 2015 mit A-Post versandt. Mit Eingabe vom 5. November 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Diese erfolgte somit innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG.

2. a) Mit der Erhebung einer Beschwerde wird der Streitgegenstand grundsätzlich an die Aufsichtsbehörde übertragen. Der Devolutiveffekt wird jedoch im Beschwerdeverfahren im Interesse der Prozessökonomie modifiziert. Gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG kann das Betreibungsamt die angefochtene Verfügung bis zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Vernehmlassung innert angesetzter eventuell erstreckter Frist in Wiedererwägung ziehen. Der volle Devolutiveffekt tritt mit dem Eingang der Vernehmlassung bei der Aufsichtsbehörde ein (BGE 110 III 57 E. 2). Die Wiedererwägung kann zum Widerruf oder zu einer teilweisen Aufhebung oder Abänderung der früheren Verfügung führen. Diesfalls wird das Beschwerdeverfahren nur insofern gegenstandslos, als den Begehren des Beschwerdeführers entsprochen worden ist (BSK-SchKG I-Cometta/Möckli, Art. 17 N 61-64; KUKO SchKG-Dieth, Art. 17 N 34-35; BGE 126 III 85 E. 3).

Das Betreibungsamt hat seine Verfügung vom 2. November 2016 insofern in Wiedererwägung gezogen, als es die Rechnung für die vier Betreibungsbegehren in zwei Punkten abgeändert hat und den Einwänden des Schuldners somit teilweise Rechnung getragen hat. Ausserdem hat es die Zusammensetzung der für die vier Betreibungsbegehren erhobenen Kosten detailliert erläutert.

b) Soweit das Betreibungsamt den Argumenten des Beschwerdeführers entsprochen hat, ist Beschwerdeverfahren gegenstandslos.

c) Wie die ursprüngliche Verfügung unterliegt auch die abgeänderte Verfügung des Betreibungsamts der Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde. Bei der Beschwerdefrist als gesetzliche Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, d.h. sie kann grundsätzlich nicht erstreckt werden. Als Prozessvoraussetzung ist ihre Einhaltung von Amtes wegen zu prüfen, auf eine verspätete Beschwerde tritt die Aufsichtsbehörde nicht ein (BSK-SchKG I, a.a.O., Art. 17 N 50-52).

Am 1. Dezember 2015 wurde dem Schuldner eine Kopie der Stellungnahme des Betreibungsamts vom 30. November 2015 zugestellt und am 3. Dezember 2015 wurde er vom Instruktionsrichter der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts aufgefordert, ihm bis zum 15. Dezember 2015 mitzuteilen, ob er die Beschwerde trotz der durch das Betreibungsamt am 26. August 2013 vorgenommenen Rechnungskorrektur und der detaillierten Erklärung des Amts zur Kostenzusammensetzung aufrechterhalte.

Innert der ihm angesetzten Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. Die neue Verfügung des Betreibungsamtes wurde demnach nicht angefochten und die Weiterführung des Verfahrens nicht verlangt. Gegen die neue Verfügung des Betreibungsamtes wurde keine Beschwerde erhoben; davon ist Kenntnis zu nehmen und das Verfahren als erledigt abzuschreiben.

3. Kosten sind keine zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Die Kammer erkennt:

I. Das Beschwerdeverfahren 105 2015 141 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

II. Es werden keine Kosten erhoben.

III. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 22. Februar 2016/rbr

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

Schlagwörter

debt collectioncostscomplaintmootnessreconsiderationpayment orderprocedural economycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the debt collection office's cost decision was filed within the statutory 10-day period.

Extrahierter Entscheid

Yes. The complaint of 5 November 2015 was filed within ten days of notice of the decision of 2 November 2015.

Extrahierte Begründung

The challenged decision was sent by A-mail on 2 November 2015 and the complaint was lodged on 5 November 2015, thus within the period of Art. 17(2) SchKG.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint became moot after the debt collection office reconsidered and partly corrected its invoice.

Extrahierter Entscheid

Yes. The proceedings were to be struck off as moot to the extent the office had already granted the complainant's objections.

Extrahierte Begründung

Under Art. 17(4) SchKG, the office may reconsider its decision before filing its observations; once the office amended the invoice and explained the costs, the complaint was moot insofar as the complainant's requests were met. The complainant then failed to state that he wished to continue the proceedings against the amended decision.

Kernrechtsfrage

Whether court costs had to be charged for the complaint proceedings.

Extrahierter Entscheid

No costs were imposed.

Extrahierte Begründung

In debt enforcement complaint proceedings, no costs are levied under Art. 20a(2) no. 5 SchKG.

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