102 2026 71
Urteil vom 6.Mai 2026 II. Zivilappellationshof
Besetzung
Präsidentin:Dina Beti Richter:Catherine Christinaz, Markus Ducret Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin:Frédérique Jungo
Parteien
A.________, Gesuchsteller und ** Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Howald gegen B.________ AG,Gesuchsgegnerin und ** Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Strässler
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG) Beschwerde vom 27. Februar 2026 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 10. Februar 2026
Sachverhalt
A. Mit Entscheid vom 10. Februar 2026 hiess der Präsident des Zivilgerichts des Seebezirks das Gesuch von A.________ vom 2. Dezember 2025 um Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Seebezirks teilweise gut und erteilte die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 5'218.80 nebst Zins zu 5% seit dem 11. Juli 2025, für die Betreibungskosten von CHF 104.- sowie für die Gerichtskosten von CHF 175.- und die Parteientschädigung von CHF 500.-. Die Gerichtskosten von CHF 350.- wurden den Parteien hälftig auferlegt und die B.________ AG verpflichtet, A.________ eine Parteientschädigung von CHF 500.- inkl. Mehrwertsteuer zu bezahlen.
B.A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) beschwerte sich mit Eingabe vom 27. Februar 2026 über diesen Entscheid. Er beantragt in Aufhebung des Entscheids vom 10. Februar 2026 in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Seebezirks die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 10'388.80 zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 5'218.80 seit dem 11. Juli 2025 und CHF 5'120.- seit dem 1. des Folgemonats der fälligen Kinderzulagen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. Mehrwertsteuer.
C. Die B.________ AG schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2026 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers, eventualiter des Kantons Freiburg.
D. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen.
Erwägungen
1.
1.1. Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 10. Februar 2026 der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO).
1.2. Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario, Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; 131.11]).
1.3. Gemäss Art. 251 Bst. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO).
Der begründete Entscheid vom 10. Februar 2026 wurde dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2026 zugestellt (vgl. Akten des Zivilgerichtspräsidenten). Somit erfolgte die am 27. Februar 2026 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht.
1.4. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen.
1.5. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
1.6. Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.
Vorliegend bestritten ist, ob für die Forderung betreffend Kinderzulagen die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden kann.
Der Beschwerdeführer rügt, ihm hätte seit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. März 2022 die Differenz zwischen den tieferen Kinderzulagen des Kantons Solothurn (Wohnsitz des Beschwerdeführers) und den höheren Kinderzulagen des Kantons Freiburg ausbezahlt werden müssen. Er habe aber nie eine Auszahlung von Kinderzulagen erhalten und solche seien auch nicht in den Lohnabrechnungen ausgewiesen. Als Arbeitnehmer in der AHV obligatorisch versicherte Person habe er einen gesetzlichen Anspruch auf Kinderzulagen gemäss der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz habe. Als Rechtsunkundiger habe er keine Kenntnis seines Anspruchs auf Kinderzulagen des Kantons Freiburg haben können. Der Anschluss an die korrekte Familienausgleichskasse habe in der vollen Verantwortung der Beschwerdegegnerin gelegen. Die Frist zur Einreichung des Gesuchs um Nachzahlung der nicht bezogenen Kinderzulagen sei eingehalten und der gesetzliche Forderungsanspruch des Arbeitsnehmers gegenüber der Arbeitgeberin sei bestimmbar. Es handle sich um eine zusammengesetzte Urkunde, mit welcher eine von der Beschwerdegegnerin unterzeichnete Schuldanerkennung vorliege.
Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, es liege keine handschriftlich unterzeichnete Schuldanerkennung vor, ein Rechtsöffnungsgericht habe nicht zu prüfen, ob ein Anspruch bestehe oder nicht und zudem sei sie ohnehin nicht Schuldnerin der Zulage.
2.1. Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG).
Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG ist ein eigenhändig vom Betriebenen oder seinem Stellvertreter unterzeichnetes Schriftstück zu qualifizieren, wenn aus ihm dessen Wille hervorgeht, dem Betreibenden vorbehalts- und bedingungslos eine bestimmte oder leicht bestimmbare fällige Geldsumme zu bezahlen (vgl. BGE 145 III 20 E. 4.1.1 mit Hinweisen).
Das Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung ist ein Urkundenprozess, dessen Ziel nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels ist. Der Rechtsöffnungsrichter würdigt nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde, ihre formelle Natur, und anerkennt ihre Vollstreckbarkeit, wenn der Schuldner seine Einwendungen nicht sofort glaubhaft macht. Das Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung hat den Charakter eines summarischen Verfahrens im eigentlichen Sinne nur in Bezug auf die Einwendungen, die der Schuldner lediglich glaubhaft machen muss, grundsätzlich durch Urkunde, wobei andere sofort verfügbare Beweismittel nicht ausgeschlossen sind. Es liegt in der Natur des Rechtsöffnungsverfahrens, dass die Beweismittel, die der Gläubiger vorlegen kann, um die Rechtsöffnung zu erlangen, auf bestimmte, vom Gesetz definierte Titel beschränkt sind. Nur für die Einwendungen des Schuldners sind andere Beweismittel als Urkunden nicht ausgeschlossen, wobei jedoch die Art der vorgebrachten Einwendung selbst den Urkundenbeweis erfordern kann. Der Betreibende kann somit den Richter nicht davon überzeugen, dass er über eine Schuldanerkennung verfügt, die als Rechtsöffnungstitel gilt, wenn er andere Beweise als diesen Titel selbst vorlegt, insbesondere seine Anhörung oder eine Zeugenaussage (vgl. BGE 145 III 160 E. 5.1 mit Hinweisen).
Der Schuldner kann sich auf sämtliche Einreden und Einwendungen berufen, die sich gegen die anerkannte Schuld richten. Er muss keinen absoluten (oder strikten) Beweis für seine Abwehrmittel erbringen, sondern muss diese lediglich glaubhaft machen, grundsätzlich durch Urkunde (vgl. BGE 142 III 720 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Richter muss nicht von der Verwirklichung des behaupteten Sachverhalts überzeugt werden; er muss aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck haben, dass dieser sich verwirklicht hat, ohne dabei die Möglichkeit auszuschliessen, dass dieser sich anders gestalten könnte (vgl. BGE 145 III 213 E. 6.1.3 mit Hinweisen).
2.2. Der unterzeichnete Arbeitsvertrag verweist auf die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages für den schweizerischen Gerüstbau. Das Arbeitsreglement, welches integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrages bildet, sieht in Ziff. 3.4 vor, dass sich die Kinderzulagen nach dem anwendbaren kantonalen und nationalen Recht richten. Der Mitarbeiter hat den Anspruch schriftlich geltend zu machen und den Wegfall frühzeitig mitzuteilen.
Damit ist der Anspruch auf Kinderzulagen dem Grundsatz nach vertraglich mitumfasst. Die Arbeitgeberin anerkennt, dass sie Kinderzulagen auszurichten hat, soweit und solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wobei der Arbeitnehmer den Anspruch schriftlich geltend machen muss. Indessen beschränkt sich diese reglementarische Bestimmung auf einen Verweis auf das anwendbare kantonale und nationale Recht, ohne aber einen konkreten Betrag zu nennen oder auf eine bestimmte Fassung des einschlägigen Rechts Bezug zu nehmen. Der geschuldete Betrag ist folglich in der vertraglichen Urkunde weder bestimmt, noch lässt er sich leicht bestimmen. Die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften hängt von weiteren Voraussetzungen des jeweiligen Einzelfalls ab (Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils, Arbeitsort, höheres AHV-pflichtiges Einkommen, Anzahl Kinder, Wohnsitz des Kindes etc.). Diese materielle Prüfung des kantonalen und nationalen Rechts und dessen Anwendung auf den konkreten Sachverhalt überschreitet den im Rechtsöffnungsverfahren zulässigen Rahmen. Es liegt folglich keine unterzeichnete Schuldanerkennung einer bestimmten oder leicht bestimmbaren Geldforderung vor. Die provisorische Rechtsöffnung kann bereits aus diesem Grund nicht erteilt werden.
2.3. Im Übrigen sieht Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) vor, dass die Familienzulagen den anspruchsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Regel durch den Arbeitgeber ausbezahlt werden. Die Familienzulagen umfassen die Kinderzulagen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 26. September 1990 über die Familienzulagen [FZG; SGF 836.1]). Damit wird eine administrative Vereinfachung bezweckt, welche darin besteht, dass die Familienausgleichskassen die Zulagen nicht jeder einzelnen zulagenberechtigen Person ausrichten müssen, sondern sich regelmässig darauf beschränken können, die Zulagen mit den von den Arbeitgebern geschuldeten Beiträgen zu verrechnen. Die Arbeitgeber fungieren dabei als reine Zahlstellen und erwerben keine eigenen Rechte oder Pflichten aus dem Leistungsverhältnis; deshalb sind gegenüber dem Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerin nicht sie Schuldner der Familienzulage, sondern die Familienausgleichskasse. So hält Art. 13 Abs. 1 FamZG denn auch fest, dass die Arbeitnehmerin resp. der Arbeitnehmer Anspruch auf Familienzulagen hat; d.h. bei unterbliebener Auszahlung durch den Arbeitgeber hat die Arbeitnehmerin resp. der Arbeitnehmer einen unmittelbaren Anspruch gegenüber der Familienausgleichskasse (BGE 140 IV 233 E. 3.1 mit Hinweis).
Es muss somit festgestellt werden, dass der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die geltend gemachte Differenz der Kinderzulagen die Schuldnereigenschaft fehlt. Die provisorische Rechtsöffnung kann folglich auch aus diesem Grund nicht erteilt werden.
3.
3.1. Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b, 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen unterlegen und hat daher die Prozesskosten zu tragen.
3.2. Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Forderung auf pauschal CHF 300.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
3.3. Nach Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen, d.h. nach dem Justizreglement vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) zu. Bei globaler Festsetzung – wie vorliegend – berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Die Auslagen werden bei der Festsetzung angemessen berücksichtigt (Art. 68 Abs. 4 JR). Bei Beschwerden gegen Urteile des Einzelgerichts ist der Höchstbetrag CHF 3'000.-, welcher bis aufs Doppelte erhöht werden kann, wenn besondere Umstände es rechtfertigen (Art. 64 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 JR).
Der Beschwerdegegnerin ist antragsgemäss für die Kosten der berufsmässigen Vertretung eine Parteientschädigung zuzusprechen. Im Beschwerdeverfahren hatten die Rechtsanwälte Strässler und Domenig den erstinstanzlichen Entscheid und die Beschwerdeschrift zu prüfen, sich mit ihrer Klientin zu besprechen und alsdann die Beschwerdeantwort zu verfassen. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Stellungnahme veranlasste die Beschwerdegegnerin zu keiner weiteren Eingabe. Das Verfahren war weder besonders umfangreich noch schwierig. Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung der B.________ AG für das Beschwerdeverfahren auf pauschal CHF 400.-, zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer von CHF 32.40, insgesamt ausmachend CHF 432.40, festzusetzen.
(Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Der Hof erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 10. Februar 2026 wird bestätigt.
2. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 300.- festgesetzt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
Die von A.________ an die B.________ AG zu leistende Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF432.40, inkl. 8.1% MwSt. von CHF 32.40, festgesetzt.
3. Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 6. Mai 2026/fju
Die Präsidentin
Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin