**Kantonsgericht ** KG Seite 1 von 5
102 2024 191 102 2024 212
Urteil vom 28. November 2024 II. Zivilappellationshof
Besetzung
Präsidentin:Dina Beti Richter:Catherine Overney, Markus Ducret Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin:Frédérique Jungo
Parteien
A.________, Gesuchsgegner und ** Beschwerdeführer,** gegen GEMEINDE B.________,Gesuchstellerin und ** Beschwerdegegnerin**
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG); unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren Beschwerde vom 28. Oktober 2024 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 18. Oktober 2024 Gesuch vom 14. November 2024
Sachverhalt
A. Der Präsident des Zivilgerichts des Sensebezirks hiess das Gesuch um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung der Gemeinde B.________ mit Entscheid vom 18. Oktober 2024 gut. Er erteilte der Gemeinde B.________ in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 1'441.60 nebst Zins zu 3% seit dem 1. Mai 2024, für die Verzugszinsen bis 30. April 2024 im Betrag von CHF 63.25, für die Betreibungskosten von CHF 74.- sowie für die A.________ auferlegte Parteientschädigung von CHF 50.- und die Gerichtskosten von CHF 200.-.
B.A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) beschwerte sich am 28. Oktober 2024 über diesen Entscheid und ersuchte am 14. November 2024 um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege.
C. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen; Stellungnahmen wurden keine eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 18. Oktober 2024 der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO).
1.2. Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario, Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; 131.11]).
1.3. Gemäss Art. 251 Bst. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO).
Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2024 zugestellt (vgl. die Akten des Zivilgerichtspräsidenten), so dass die am 28. Oktober 2024 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht erfolgte.
1.4. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen.
1.5. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
1.6. Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.
Die Beschwerde hat eine Begründung aufzuweisen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, welche Sachverhaltselemente unrichtig sind und inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Anforderungen an Form oder Inhalt nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten (Urteil KG FR 102 2020 115 vom 14. Juli 2020 E. 2; 102 2021 117 vom 2. August 2021 E. 2.1; BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Beschwerde wegen Amts- und Machtmissbrauch der Richterinnen und Richter des Kantonsgerichts, welches selber Partei sei, sind im vorliegenden Verfahren zwischen ihm und der Gemeinde B.________ nicht relevant. Im Übrigen äussert der Beschwerdeführer seinen grossen Missmut gegenüber dem Staat und den Gerichtsbehörden in mehrfacher Weise. Er erklärt, von den Behörden gezwungen zu werden, die Steuern nicht zu bezahlen, was seine letzte Möglichkeit zur Notwehr sei. Mit den Ausführungen der Vorinstanz zur Sache, nämlich dass ein Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen für die Tilgung oder Stundung der Schuld vorgebracht wurden, setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Er führt nicht aus, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden würde und zeigt auch nicht auf, inwiefern die Vorinstanz das Recht verletzt hat oder weshalb die Sachverhaltsfeststellung unrichtig ist.
Seine Ausführungen erfüllen die Anforderungen an den Inhalt bzw. die Begründung einer Beschwerde nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
3.
3.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht über die notwendigen Mittel verfügt und wessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil BGer 4A_333/2022 vom 9. November 2022 E. 11.1, nicht publiziert in BGE 149 III 67). Art. 119 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass die von den Ansprechern eingegebenen Belege umfassend Aufschluss über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sämtliche finanziellen Verpflichtungen geben (BGE 149 III 67 E. 11.4.1). Das Gericht hat den Sachverhalt immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (Urteile BGer 4A_667/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.2; 5A_502/2017 vom 15. August 2017 E. 3.2; je mit Hinweis). Von einer Nachfrage kann unter anderem dann abgesehen werden, wenn einem Gesuchsteller aus einem früheren Verfahren bekannt war, dass er seine finanziellen Verhältnisse umfassend offen- und belegen muss, und er dies später unterlässt. Dies entspricht dem Grundsatz, dass die richterliche Fragepflicht weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts ersetzen noch prozessuale Nachlässigkeiten ausgleichen soll (Urteil BGer 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.4 m.H.).
3.2. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 139 III 475 E. 2.2).
3.3. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, zu erklären, er habe laut Gesetz Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und verlange diese bedingungslos. Er reichte aber keine Belege zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation oder zu seinen finanziellen Verpflichtungen ein, so dass festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen ist und seine aktuellen finanziellen Verhältnisse in keiner Weise darlegt, obwohl ihm die diesbezüglichen Anforderungen aus einem früheren Verfahren (vgl. Urteil KG FR 102 2016 168 vom 3. März 2017 E. 5) bekannt sind. Eine Nachfrist ist folglich nicht anzusetzen. Bereits aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
Im Übrigen hätte eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung nicht zum Prozess entschlossen und die Beschwerde ist somit als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher auch aus diesem Grund abzuweisen.
4.
Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b, 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 200.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG).
Es wurde gemäss Art. 322 ZPO keine Vernehmlassung eingeholt und der Gegenpartei sind keine weiteren Umstände entstanden; es ist somit keine Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Der Hof erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege vom 14. November 2024 wird abgewiesen.
3. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt.
Die Gerichtskosten werden auf CHF 200.- festgesetzt.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
4. Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 28. November 2024/fju
Die Präsidentin
Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin