Late bankruptcy appeal; court refuses to enter

102 2017 35Kantonsgericht / Zivilrekurskammer09.02.2017Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

B. requested bankruptcy against A. in the Sense district. The first-instance court opened bankruptcy and ordered costs. A. appealed and deposited CHF 24,000 as security, but the appeal was filed after the deemed service date of the first-instance decision. The II. Zivilappellationshof therefore refused to enter into the appeal, declared the suspensive-effect request moot, ordered the security amount transferred to the bankruptcy office, and charged the appellate costs of CHF 150 to A. No party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 174 Abs. 1 SchKG in conjunction with Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; late appeal against bankruptcy opening and deemed service: where the addressee must expect service, an uncollected registered judicial decision is deemed served on the seventh day after the unsuccessful delivery attempt. The appeal period begins with that deemed service date and is a statutory, non-extendable deadline. An appeal filed after expiry is inadmissible; any request for suspensive effect then becomes moot (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

102 2017 35 + 36

Urteil vom 9. Februar 2017 II. Zivilappellationshof

Besetzung

Präsident: Adrian Urwyler Gerichtsschreiberin: Frédérique A. Jungo

Parteien

A.________, ** Beschwerdeführer,**vertreten durch Rechtsanwalt Tarkan Göksu gegen B.________, Beschwerdegegner

Gegenstand

Konkurs (Art. 174 SchKG) Beschwerde vom 2. Februar 2017 gegen das Urteil des C.________ vom 12. Januar 2017

Sachverhalt

A. Am 2. November 2016 stellte B.________ in der Betreibung Nr. ddd des Betreibungsamtes des Sensebezirks ein Konkursbegehren gegen A.________ für den Gesamtbetrag von CHF 3‘442.65 (inkl. Zins und Betreibungskosten) (act. 1, 5).

B. Trotz ordnungsgemässer Vorladung erschienen die Parteien nicht zur Konkursverhandlung des Gerichtspräsidenten des Sensebezirks vom 12. Januar 2917 (act. 10). Dieser stellte fest, dass A.________ als im Handelsregister eingetragene Einzelfirma der Konkursbetreibung unterliegt und dieser weder den in Betreibung gesetzten Betrag bezahlt noch Einwendungen erhoben hat; gleichentags eröffnete er den Konkurs über A.________ und auferlegte ihm die Gerichtskosten im Betrag von CHF 200.- (act. 10).

C. Am 1. Februar 2017 hinterlegte A.________ beim Kantonsgericht CHF 24‘000.- als Sicherheit und am 2. Februar 2017 erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Januar und beantragt dessen Aufhebung sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

D. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen; Stellungnahmen wurden keine eingeholt.

Erwägungen

1. a) Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen nach dessen Zustellung mit Beschwerde gemäss ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG).

Bei offensichtlich unzulässigen Beschwerden und über die Abschreibung der Verfahren, die gegenstandslos geworden sind, entscheidet der Präsident des Gerichtshofs als Einzelgericht (Art. 45 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]).

b) aa) Der angefochtene Entscheid des Gerichtspräsidenten des Sensebezirks vom 12. Januar 2017 wurde gleichentags der Post zur Zustellung übergeben und am 13. Januar 2017 erfolgte ein Zustellversuch; diesem war kein Erfolg beschieden und dem Beschwerdeführer wurde eine Abholeinladung hinterlassen und die Frist zur Abholung bis am 20. Januar 2017 gemeldet (act. 15). Die Postsendung wurde nicht abgeholt und am 20. Januar 2017 an die Gerichtsschreiberei zurückgeschickt (act. 15/18). Am 23. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer beim Gericht des Sensebezirks vorstellig, gleichentags wurde ihm der Entscheid vom 12. Januar 2017 am Schalter ausgehändigt (act. 16).

bb) Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Frist und als solche nicht verlängerbar. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen.

Die Zustellung von Gerichtsurkunden – und die damit verbundene Möglichkeit zur Kenntnisnahme deren Inhalts – ist ein zentrales Element aller gerichtlichen Verfahren und daher auch für den Zivilprozess explizit geregelt: Die Zustellung von Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO).

Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (138 Abs. 2 ZPO). Bei einer eingeschriebenen Postsendung, die – wie vorliegend – nicht abgeholt worden ist, gilt als Datum der Zustellung der siebte Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO).

cc) Der Beschwerdeführer musste mit der Zustellung des Entscheides rechnen; er wusste seit der Entgegennahme der Vorladung zur Konkursverhandlung am 7. November 2016 (act. 7) dass gegen ihn ein Konkursverfahren angestrengt wurde und dass die Konkursverhandlung am 12. Januar 2017 stattfand. Die Postzustellung wurde am 13. Januar 2017 versucht und die Sendung während 7 Tagen zur Abholung bereitgehalten und nicht abgeholt, so dass die gesetzliche Zustellfiktion greift und der angefochtene Entscheid am 20. Januar 2017 als zugestellt gilt. Die siebentägige Abholfrist beginnt mit dem Tag nach Ausstellung der Abholungseinladung zu laufen und endet am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, d.h. der Tag der erfolglosen Zustellung wird nicht mitgezählt (BGE 134 V 49 E. 4). Die Zustellung gilt auch dann als erfolgt, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag fällt (Urteil BGer 5a_98/2011 vom 3. März 2011 E. 2.2.2).

Die am 2. Februar 2017 eingereichte Beschwerde erfolgte somit nach Ablauf der Frist. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

c) Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf CHF 150.- festzusetzen (Art. 48, 52 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Der Präsident erkennt:

I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten

Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos.

II. Der hinterlegte Betrag von CHF 24‘000.- wird dem Konkursamt überwiesen.

III. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 150.- festgesetzt.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

IV. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 9. Februar 2017/aur

Präsident

Gerichtsschreiberin

Schlagwörter

bankruptcyappeal deadlinedeemed serviceinadmissibilitysuspensive effectcourt costssecurity deposit

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the bankruptcy appeal was filed within the statutory deadline under Art. 174 SchKG and Art. 138 ZPO.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal was filed after the ten-day deadline because the uncollected registered decision was deemed served on 20 January 2017.

Extrahierte Begründung

The appellant had to expect service, so the failed postal delivery triggered the service fiction. The seven-day pickup period ran from the day after the notice, and the appeal lodged on 2 February 2017 was late.

Kernrechtsfrage

Whether the request for suspensive effect remained pending.

Extrahierter Entscheid

No. Once the appeal was found inadmissible, the request became moot.

Extrahierte Begründung

The main appeal was not entered into, so no independent basis remained for interim relief.

Kernrechtsfrage

Allocation of appellate costs and disposition of the deposited security.

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the appellate costs; the deposited CHF 24,000 is transferred to the bankruptcy office; no party compensation is awarded.

Extrahierte Begründung

Costs follow the unsuccessful appeal. The security deposit is to be forwarded to the competent bankruptcy office.

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