Late complaint against bankruptcy opening inadmissible

102 2015 213Kantonsgericht30.11.2015Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

B.________ and C.________ sought bankruptcy against A.________. The first-instance court opened bankruptcy, but A.________ filed an appeal only on 22 September 2015. The appellate court held that service of the first-instance decision was deemed completed on 11 September 2015, so the ten-day appeal period expired on 21 September 2015. The appeal was therefore inadmissible. The court nevertheless confirmed the bankruptcy opening and, because suspensive effect had been granted, fixed the time of bankruptcy at 30 November 2015, 08:30. Appellate costs of CHF 500 were imposed on A.________; no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 138 Abs. 1 und 3 lit. a ZPO; Frist zur Beschwerde gegen die Konkurseröffnung und Zustellfiktion bei nicht abgeholter eingeschriebener Sendung. Wird eine Entscheidung mittels Gerichtsurkunde zugestellt und nicht abgeholt, gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt, sofern mit Zustellung gerechnet werden musste; die Frist läuft von diesem Zeitpunkt an. Ist die Beschwerde verspätet, ist auf sie nicht einzutreten. Bei erteilter aufschiebender Wirkung wird im Beschwerdeverfahren der Zeitpunkt der Konkurseröffnung auf den Tag des Rechtsmittelentscheids festgesetzt (vgl. BGE 129 III 100).

Gesamter Gesetzestext

102 2015 213

Urteil vom 30. November 2015 II. Zivilappellationshof

Besetzung

Präsident: Adrian Urwyler Richter: Catherine Overney, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Rahel Brühwiler

Parteien

A.________, ** Gesuchsgegnerin** und ** Beschwerdeführerin*,vertreten durch Rechtsanwalt Ingo Schafer gegen B.________ und C.________, ** Gesuchsteller und ** Beschwerdegegner*

Gegenstand

Betreibung auf Konkurs (Art. 159-196 SchKG) Beschwerde vom 22. September 2015 gegen das Urteil des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 3. September 2015

Sachverhalt

A. Am 8. Juni 2015 stellten B.________ und C.________ in der Betreibung Nr. ddd des Betreibungsamtes des Sensebezirks ein Konkursbegehren gegen A.________ für den Gesamtbetrag von CHF 28‘829.55 (inkl. Zins und Betreibungskosten) (act. 3).

B. Trotz ordnungsgemässer Vorladung erschienen die Parteien nicht zur Konkursverhandlung des Gerichtspräsidenten des Sensebezirks vom 3. September 2015 (act. 14).

C. Mit Entscheid vom 3. September 2015 eröffnete der Gerichtspräsident den Konkurs über A.________ und auferlegte ihr die Gerichtskosten im Betrag von CHF 200.- (act. 15).

D. Mit Eingabe vom 22. September 2015 erhob A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. September 2015, beantragt dessen Aufhebung und ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Konkursverfahren.

E. Mit Entscheid vom 24. September 2015 erteilte der Präsident des II. Zivilappellationshofes der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

F. Die Beschwerde wurde den Gegenparteien zur Stellungnahme zugestellt; diese liessen sich nicht vernehmen.

Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsschrift wird nachfolgend, soweit erforderlich, ausführlich eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen nach dessen Zustellung mit Beschwerde gemäss ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG).

Gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Die Zustellung gilt bei einer eingeschriebenen nicht abgeholten Postsendung am 7. Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a). Diese Fiktion tritt bereits mit dem ersten erfolglosen Zustellversuch ein. Die siebentägige Abholfrist beginnt mit dem Tag nach Ausstellung der Abholungseinladung zu laufen und endet am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, d.h. der Tag der erfolglosen Zustellung wird nicht mitgezählt (BGE 134 V 49 E 4). Die Zustellung gilt auch dann als erfolgt, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag fällt (Urteil BGer 5a_98/2011 vom 3. März 2011 E. 2.2.2).

Der angefochtene Entscheid des Gerichtspräsidenten des Seebezirks vom 3. September 2015 wurde der Beschwerdeführerin gleichentags per Gerichtsurkunde zugestellt und am 4. September 2015 zur Abholung avisiert; die Postsendung wurde nicht abgeholt. Aufgrund des hängigen Konkursverfahrens musste die Beschwerdeführerin mit der Zustellung des Konkursentscheids rechnen. Die Zustellung gilt daher am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, mithin am 11. September 2015 als erfolgt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Folglich lief die Frist am Montag, 21. September 2015, aus. Die am 22. September 2012 eingereichte Beschwerde erfolgte verspätet. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

2. Wird die Konkurseröffnung angefochten und im Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung erteilt, gilt das Datum des Rechtsmittelentscheides als Zeitpunkt der Konkurseröffnung (BGE 129 III 100).

3. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie ihren Gläubigern einen Nachlassvertrag vorschlagen kann und, so dieser zustande kommt, die Konkursverwaltung beim Konkursgericht den Widerruf des Konkurses beantragen wird (Art. 332 SchKG).

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Die Gerichtsgebühr ist auf pauschal CHF 500.- festzusetzen. Die Beschwerdegegner haben keine Stellungnahme eingereicht, es ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.

(Dispositiv auf der folgenden Seite)

Der Hof erkennt:

I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 3. September 2015 wird bestätigt und der Zeitpunkt der Konkurseröffnung angepasst. Er lautet neu wie folgt:

1. Über die Gesuchsgegnerin wird der Konkurs eröffnet.

2. Der Zeitpunkt der Konkurseröffnung wird auf ** Montag, 30. November 2015, 08.30 Uhr**, festgesetzt.

3. Das Kantonale Konkursamt wird mit der Durchführung des Konkursverfahrens beauftragt.

4. Die Gerichtskosten von CHF 200.00 (Entscheidgebühr inkl. Auslagen) werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und vom Kostenvorschuss der Gesuchsteller bezogen. Der verbleibende Kostenvorschuss wird dem Konkursamt überwiesen.

II. Die Prozesskosten werden A.________ auferlegt.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 500.- festgesetzt.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

III. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 30. November 2015/aur

Präsident

Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the bankruptcy opening was filed within the ten-day period.

Extrahierter Entscheid

The appeal was filed too late because service of the first-instance decision was deemed completed on 11 September 2015, so the deadline expired on 21 September 2015.

Extrahierte Begründung

Under Art. 174 Abs. 1 SchKG and Art. 138 ZPO, an uncollected registered delivery is deemed served on the seventh day after the unsuccessful delivery attempt if service had to be expected. The appellant had to expect service in the pending bankruptcy proceedings.

Kernrechtsfrage

What consequences follow for the bankruptcy opening after the dismissal of the appeal as inadmissible and the previously granted suspensive effect.

Extrahierter Entscheid

The first-instance bankruptcy opening is confirmed, and the time of bankruptcy is set at 30 November 2015, 08:30.

Extrahierte Begründung

When an appeal against bankruptcy opening is accompanied by suspensive effect, the date of the appeal decision becomes the time of bankruptcy.

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