Correction of incomplete dispositive and legal aid granted

101 2017 238Kantonsgericht03.08.2017Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A. requested clarification/correction of a prior cantonal appellate judgment because the dispositive had omitted the cost rulings that had been addressed in the reasons after a partial federal reversal. The court held that the dispositive was incomplete within the meaning of Art. 334 CPC and corrected the judgment accordingly. It expressly reinstated the earlier cost and compensation orders, set the costs of the clarification proceeding at CHF 500 and charged them to the State of Fribourg, awarded no party compensation, and granted A. full legal aid for this proceeding. The court noted that B. had meanwhile paid the amounts due, but the formal correction remained justified.

Omnilex-Regeste

Art. 334 Abs. 1 ZPO; Dispositiv unvollständig, wenn eine in den Erwägungen getroffene Kostenregelung nicht ausdrücklich aufgenommen wird; Erläuterung bzw. Berichtigung ist zulässig, um eine unklare, widersprüchliche oder unvollständige Entscheidformel an den tatsächlich gefällten Entscheid anzupassen. Hat das Bundesgericht einzelne Kostenpunkte aufgehoben, hat die kantonale Instanz darüber neu zu befinden und das Ergebnis im Dispositiv klar auszusprechen; die nachträgliche Zahlung der geschuldeten Beträge beseitigt das Berichtigungsinteresse nicht notwendigerweise, wenn die Vollstreckbarkeit bzw. Rechtssicherheit davon abhängt. Parteientschädigungen werden nur zugesprochen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt ist bzw. die Voraussetzungen dafür erfüllt sind; für die unentgeltliche Rechtspflege genügt, dass das Gesuch nicht aussichtslos erscheint.

Gesamter Gesetzestext

101 2017 238

Urteil vom 3. August 2017 I. Zivilappellationshof

Besetzung

Präsident: Jérôme Delabays Richter: Hubert Bugnon, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Jessica Koller

Parteien

A.________, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber gegen B.________, Gesuchsgegner, vertreten durch Fürsprecher Urs Fasel sowie C.________, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ueltschi

Gegenstand

Erläuterung und Berichtigung (Art. 334 ZPO); unentgeltliche Rechtspflege Gesuch vom 6. Juni 2017 in Bezug auf das Urteil des I. Zivil-appellationshofs des Kantonsgerichts vom 1. Juni 2017 (101 2017 74 + 78 + 154)

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Februar 2017 Ziffer I.5 sowie Ziffern I.8 bis I.10 und V. des Urteils vom 6. Mai 2016 des hiesigen Hofes aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen hat;

dass der I. Zivilappellationshof am 1. Juni 2017 Ziffer I.5 des Urteils vom 6. Mai 2016 abgeändert hat;

dass er in den Erwägungen sowohl die erst- als auch die zweitinstanzlichen Prozesskosten (Ziffern I.8 bis I.10 und V. des Urteils vom 6. Mai 2016) bestätigt hat, dies jedoch nicht explizit im Dispositiv erwähnt hat;

dass A.________ mit Gesuch vom 6. Juni 2017 um Erläuterung oder Berichtigung des Urteils vom 1. Juni 2017 ersucht hat, und zwar dahingehend, dass die aufgehobenen Ziffern I.8 bis I.10 und V. des Urteils vom 6. Mai 2016 ausdrücklich wieder bestätigt werden;

dass sie dies damit begründet, dass B.________ regelmässig jede Zahlungspflicht verweigert; er werde sich auch betreffend die Prozesskosten auf den Standpunkt stellen, die entsprechenden Ziffern des Urteils vom 6. Mai 2016 seien vom Bundesgericht aufgehoben worden und damit nicht mehr gültig; damit fehle ihr ein Rechtsöffnungstitel für das Inkasso der zugesprochenen Beträge;

dass C.________ mit Eingabe vom 12. Juni 2017 festgehalten hat, dass das Begehren gestützt auf die bisherigen Erfahrungen mit der Zahlungsmoral von B.________ gerechtfertigt ist;

dass B.________ am 22. Juni 2017 Stellung genommen und namentlich festgehalten hat, dass die Parteientschädigungen von CHF 13‘811.30 und CHF 1‘134.- per 16. Juni 2017 zur Zahlung angewiesen und ausgeführt wurden, so dass keine Ausstände mehr vorhanden sind und A.________ auch keinen Rechtsöffnungstitel mehr benötigt;

dass A.________ am 29. Juni 2017 u.a. mitgeteilt hat, dass B.________ die besagten Beträge bezahlt hat;

dass das Gericht, welches das betreffende Urteil gefällt hat, vorliegend mithin der I. Zivilappellationshof, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vornimmt, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist (Art. 334 Abs. 1 ZPO);

dass es zutrifft, dass das Bundesgericht die Ziffern I.8 bis I.10 und V. des Urteils vom 6. Mai 2016 aufgehoben hat, so dass es dem hiesigen Hof oblag, neu über die Prozesskosten zu entscheiden, was er zwar in den Erwägungen getan hat, jedoch ohne dies explizit im Dispositiv zu erwähnen;

dass B.________ die Zahlung an A.________ in der Zwischenzeit vorgenommen hat, die erwähnten Ziffern des Urteils vom 6. Mai 2016 allerdings auch andere Zahlungen betreffen, so dass es sich rechtfertigt, das Urteil vom 1. Juni 2017 zu erläutern bzw. zu berichtigen;

dass die Gerichtskosten auf einen Betrag von CHF 500.- bestimmt und dem Staat Freiburg auferlegt werden (Art. 107 Abs. 2 ZPO);

dass keine Parteientschädigung zugesprochen wird, namentlich da die Parteien keinen entsprechenden Antrag gestellt haben (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.3);

dass das Gesuch von A.________ um Ausdehnung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht aussichtslos war und daher gutzuheissen ist; die Entschädigung von Rechtsanwalt Gruber als amtlicher Rechtsbeistand (vgl. Kostenliste vom 29. Juni 2017, Zeitperiode 02.05.2014 – 29.06.2017) wird in einem separaten Entscheid festgesetzt;

Der Hof erkennt:

I. Das Gesuch wird gutgeheissen.

Das Urteil des I. Zivilappellationshofs vom 1. Juni 2017 wird in Ziffer I. erläutert bzw. berichtigt, so dass diese neu wie folgt lautet:

I. Ziffer I.5 des Urteils vom 6. Mai 2016 des I. Zivilappellationshofs wird wie folgt abgeändert:

I.

5. Es wird festgestellt, dass die von B.________ geschuldeten Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer I.2 des vorliegenden Urteils (ab 1. November 2012 bis 31. August 2013: CHF 1‘840.-; ab 1. September 2013 bis 31. August 2015: CHF 1‘825.-; ab 1. September 2015: CHF 1‘385.-) für die Periode vom 1. November 2012 bis und mit Mai 2016 allesamt bezahlt wurden.

Ziffern I.8 bis I.10 und V. des Urteils vom 6. Mai 2016 des I. Zivilappellationshofs werden bestätigt und lauten wie folgt:

I.

8. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden B.________ auferlegt. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten (Entscheidgebühr inkl. Auslagen) werden auf CHF 12‘000.- festgesetzt.

9. B.________ wird verpflichtet, A.________ eine Parteientschädigung von CHF 12‘788.25, zuzüglich MwSt. von 8%, total CHF 13‘811.30, zu bezahlen.

10. B.________ und C.________ werden keine Parteientschädigung zugesprochen.

V. Die Prozesskosten werden zu 2/3 B.________ und zu 1/3 A.________ auferlegt.

a) Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 3‘000.- festgesetzt, wobei CHF 2‘000.- B.________ und CHF 1‘000.- A.________ auferlegt werden, unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege.

Sie werden im Umfang von CHF 2‘000.- von dem von B.________ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3‘500.- bezogen. Die restlichen CHF 1‘500.- werden B.________ zurückerstattet.

b) B.________ wird verpflichtet, A.________ eine Parteientschädigung von CHF 2'268.- zu bezahlen (inkl. MwSt.).

c) B.________ wird verpflichtet, C.________ eine Parteientschädigung von CHF 1‘134.- zu bezahlen (inkl. MwSt.).

d) A.________ wird verpflichtet, B.________ eine Parteientschädigung von CHF 1'134.- zu bezahlen (inkl. MwSt.).

e) A.________ wird verpflichtet, C.________ eine Parteientschädigung von CHF 567.- zu bezahlen (inkl. MwSt.).

II. Die Gerichtskosten werden auf einen Betrag von CHF 500.- bestimmt und dem Staat Freiburg auferlegt.

III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

IV. Das Gesuch von A.________ um Ausdehnung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege für dieses Verfahren wird gutgeheissen.

V. Zustellung.

Das Bundesgericht beurteilt als ordentliche Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Es beurteilt ebenfalls subsidiäre Verfassungsbeschwerden; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. BGG geregelt. In beiden Fällen ist die begründete Beschwerdeschrift innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Urteilsausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Freiburg, 3. August 2017/swo

Präsident

Gerichtsschreiberin

Schlagwörter

correction of judgmentincomplete dispositivecourt costsparty compensationlegal aidenforcement titleclarification

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the dispositive of the 1 June 2017 judgment was incomplete and had to be clarified or corrected under Art. 334 CPC.

Extrahierter Entscheid

The dispositive was incomplete because the court had decided the cost issues in the reasons but had not expressly included them in the operative part; correction was therefore justified.

Extrahierte Begründung

The court that rendered the decision may clarify or correct it when the dispositive is unclear, contradictory or incomplete. The prior federal judgment had set aside the relevant cost items, so the cantonal court had to decide them anew and make that result explicit in the dispositive.

Kernrechtsfrage

Whether the cost and compensation items from the 6 May 2016 judgment should be expressly confirmed in the corrected dispositive.

Extrahierter Entscheid

Yes. The court expressly restated the cost and party compensation orders in the dispositive.

Extrahierte Begründung

Although the amounts had already been upheld in the reasons, the omission in the dispositive created an enforcement problem; a formal correction was appropriate.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant's request to extend full legal aid for the clarification proceeding should be granted.

Extrahierter Entscheid

Yes. The request was not hopeless and was therefore granted.

Extrahierte Begründung

The application had sufficient prospects of success; counsel's compensation as appointed lawyer would be fixed in a separate decision.

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