Appeal dismissed as moot after new custody motion

101 2016 116Kantonsgericht04.08.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellate court considered the mother's appeal against the refusal of interim measures in the divorce proceedings. While the appeal was pending, she filed a new first-instance request seeking an even stricter measure: immediate suspension of the father's visitation rights with all three children. The court held that this rendered the pending appeal moot, because the first instance would now have to examine the matter anew, including a possible lesser measure such as supervised contact under the official-inquisitorial principle. The appeal was therefore struck off. Costs of CHF 900 were charged to the canton, the appellant's advance was refunded, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO; Gegenstandslosigkeit der Berufung bei neuer erstinstanzlicher Gesuchstellung; die Berufung ist abzuschreiben, wenn das nachträglich gestellte, weitergehende Gesuch vor erster Instanz denselben Regelungsgegenstand in veränderter Form neu aufwirft und dem Berufungsgericht dadurch das aktuelle Rechtsschutzinteresse entzieht. Im Bereich vorsorglicher Massnahmen sind nach Art. 273 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 276 Abs. 1 und Art. 297 Abs. 1 ZPO die Untersuchungs- und Offizialmaximen zu beachten; sie begründen gegenüber Art. 256 Abs. 1 ZPO eine lex specialis, weshalb das Gericht namentlich auch mildere Massnahmen von Amtes wegen zu prüfen hat (vgl. consid. 2). Bei summarischer Prüfung können die Kosten nach Art. 107 ZPO aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegt werden, wenn die Rechtsmittelbegründung voraussichtlich Erfolg gehabt hätte.

Gesamter Gesetzestext

101 2016 116

Urteil vom 4. August 2016 I. Zivilappellationshof

Besetzung

Präsident: Jérôme Delabays Richter: Dina Beti, Hubert Bugnon Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary

Parteien

**A.________, Gesuchstellerin ** und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt André Clerc gegen **B.________, Gesuchsgegner ** und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Meuwly

Gegenstand

Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO) Berufung vom 24. März 2016 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 5. Februar 2016

In Anbetracht dessen,

dass die Parteien verheiratet sind und gemeinsam mit C.________, geboren 2008, D.________, geboren 2009 und E.________, geboren 2010, drei Kinder haben;

dass das seit dem 10. Dezember 2014 laufende Eheschutzverfahren an der Verhandlung vom 23. Januar 2015 in ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Rahmen des Scheidungsverfahrens umgewandelt wurde (act. 68/2);

dass dem Vater mit Entscheid vom 1. Juni 2015 ein Besuchs- und Ferienrecht über die Kinder eingeräumt wurde;

dass ihm insbesondere das Recht zugesprochen wurde, mangels anderweitiger Vereinbarung zwischen den Parteien, die beiden Söhne von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen und sie während vier Wochen pro Kalenderjahr auf seine Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen (act. 103);

dass die Mutter am 3. Februar 2016 ein Gesuch um superprovisorische und provisorische Massnahmen einreichte und beantragte, in Abänderung dieses Entscheids sei das Besuchsrecht des Vaters über die beiden Söhne in einem geschützten Rahmen durchzuführen (act. 332);

dass der Gesuchsgegner dazu am 5. Februar 2016 schriftlich Stellung bezog und die Abweisung des Gesuchs beantragte (act. 339);

dass mit Entscheid vom 5. Februar 2016 sowohl das Gesuch um Erlass von dringlichen vorsorglichen Massnahmen wie auch dasjenige um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen abgewiesen wurde (act. 340; 392);

dass die Gesuchstellerin am 24. März 2016 gegen diesen Entscheid Berufung erhob und in deren Gutheissung die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte;

dass die Gesuchstellerin parallel zu diesem Verfahren am 8. Juli 2016 vor erster Instanz um sofortige Sistierung des Besuchsrechts des Vaters über die gemeinsamen drei Kinder und ohne vorgängiger Anhörung des Letzteren ersuchte (act. 487 ff.);

dass der Gerichtspräsident des Sensebezirks mit Entscheid vom selben Tag dieses superprovisorische Gesuch abgewiesen hat und entschied, das Besuchsrecht des Gesuchs-gegners für die drei Kinder werde gemäss Entscheid vom 1. Juni 2015 fortgesetzt (act. 485 ff.);

dass der Gerichtspräsident ausserdem dem Gesuchsgegner sowie der Kindesvertreterin eine Frist bis zum 16. August 2016 gesetzt hat, um eine Stellungnahme einzureichen, und eine Verhandlung auf den 6. September 2016 angesetzt hat (act. 489 f.);

dass er somit über ein neues, restriktiveres Gesuch zu befinden hat, mit welchem namentlich das Besuchsrecht des Vaters für die beiden Söhne nicht nur wie im vorliegenden Verfahren beantragt begleitet stattfinden, sondern gänzlich sistiert werden soll;

dass der Gerichtspräsident im Rahmen dieses zweiten Gesuchs in Anwendung des Untersuchungs- und Offizialgrundsatzes (Art. 296 ZPO) eine allfällige mildere Massnahme, so insbesondere ein begleitetes Besuchsrecht, ohnehin zu prüfen hat;

dass damit vorliegende Berufung gegenstandslos geworden und als solche abzuschreiben ist;

dass in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c und e und Abs. 2 ZPO die pauschal auf CHF 900.- festgesetzten Gerichtskosten dem Kanton auferlegt werden und keine Parteientschädigung zugesprochen wird;

dass nämlich nach summarischer Prüfung die Berufung hätte gutgeheissen werden müssen, da Art. 273 Abs. 1 ZPO - anwendbar aufgrund von Art. 276 Abs. 1 ZPO - und Art. 297 Abs. 1 ZPO eine lex specialis zu Art. 256 Abs. 1 ZPO darstellen (vgl. Urteil 101 2016 143 E. 2 des hiesigen Hofes vom 31. Mai 2016) und damit eine Verhandlung grundsätzlich auch im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen hätte durchgeführt werden müssen.

Der Hof erkennt:

I. Die Berufung wird als ** gegenstandslos abgeschrieben**.

II. Die auf CHF 900.- festgesetzten Gerichtskosten werden dem Kanton auferlegt.

Der von A.________ geleistete Vorschuss in derselben Höhe wird dieser zurückerstattet.

III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

IV. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits-voraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 4. August 2016/cth

Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

Schlagwörter

family lawinterim measuresvisitation rightsmootnesscost allocationofficial investigation principleoral hearing

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the first-instance refusal of interim protective measures remained relevant after a new, broader motion was filed in the first instance.

Extrahierter Entscheid

The appeal had become moot and had to be struck off.

Extrahierte Begründung

The later first-instance request sought an even more restrictive measure, namely a complete suspension of the father's visitation rights, so the appellate court no longer had a practical matter to decide. The first instance would in any event have to examine a milder measure, including supervised visitation, under the inquisitorial and official-maxim principle.

Kernrechtsfrage

Allocation of appellate costs and compensation after the appeal became moot.

Extrahierter Entscheid

Court costs were charged to the canton; no party compensation was awarded and the appellant's advance was reimbursed.

Extrahierte Begründung

Because the appeal would likely have been upheld on summary review, costs were allocated against the canton under the applicable procedural rules; no compensation was granted.

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