Appeal against court costs after inadmissible revision request

101 2015 264Kantonsgericht07.03.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged an order on court costs after her revision request in a divorce matter was not examined because she failed to pay the required advance despite several extensions. The Civil Appeals Court held that the costs were correctly allocated to her under the general rule, since she caused the proceedings by her request and non-payment. The appeal was dismissed as manifestly unfounded. The court also ordered no appellate court costs and awarded no party compensation to the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 107 Abs. 2 ZPO; costs in civil proceedings following an inadmissible or non-entered request. Court costs are ordinarily borne by the unsuccessful party. A departure from this rule and allocation to the canton on grounds of equity is reserved for cases in which the costs were not caused by a party or third person. Where the applicant initiates the proceeding and fails to pay the required advance despite extensions, the costs are attributable to that party; an equitable transfer to the canton is excluded (consid. 2). If the appeal is obviously unfounded and is not served on the opposing party, no party compensation is due.

Gesamter Gesetzestext

101 2015 264

Urteil vom 7. März 2016 I. Zivilappellationshof

Besetzung

Präsident: Jérôme Delabays Richterinnen: Dina Beti, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Cornelia Thalmann El Bachary

Parteien

A.________, ** Klägerin** und ** Beschwerdeführerin** gegen B.________, ** Beklagter und ** Beschwerdegegner,vertreten durch Rechtsanwalt Markus Meuwly

Gegenstand

Auferlegung der Gerichtskosten Beschwerde vom 28. Oktober 2015 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 14. Oktober 2015

In Anbetracht dessen

dass A.________ am 11. März 2015 ein Gesuch um Revision des Scheidungsurteils vom 27. Mai 2014 beim Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks (hiernach: der Präsident) einreichte;

dass sie mit Verfügung vom 20. März 2015 aufgefordert wurde, bis zum 20. April 2015 einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 500.- zu leisten;

dass mit Verfügung vom 27. Juli 2015 der Antrag auf Verzicht eines Gerichtskostenvorschusses abgewiesen wurde und die bereits erstreckte Frist zur Bezahlung des Vorschusses erneut bis zum 7. September 2015 verlängert wurde;

dass mit der vierten Fristerstreckung bis zum 7. Oktober 2015 A.________ darauf hingewiesen wurde, dass keine weitere Fristerstreckung mehr gewährt würde;

dass sie auch in dieser Frist den Kostenvorschuss nicht geleistet hat;

dass somit der Präsident mit Entscheid vom 14. Oktober 2015 auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten ist und die Prozesskosten, insbesondere die Gerichtskosten von CHF 250.-, A.________ auferlegt wurden;

dass A.________ mit einem der Post am 28. Oktober 2015 übergebenen Schreiben Beschwerde gegen den Kostenentscheid erhob und vorbringt, es sei ihr im Scheidungsurteil Erziehungsgeld zugesprochen worden, es sei ihr auf Nachfrage bei der AHV mitgeteilt worden, dass der Entscheid nicht „durchführbar“ sei und es seien ihr aufgrund der verschiedenen Nachforschungen Kosten von CHF 500.- plus Anwaltskosten entstanden;

dass sie die Frage aufwirft, wer für diese Kosten und den Schaden, den sie im AHV-Alter erleiden würde, aufkommen würde;

dass der Präsident die Kosten nach der allgemeinen Regelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der als unterliegend geltenden Beschwerdeführerin auferlegt hat;

dass das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen kann (art. 107 Abs. 2 ZPO);

dass jedoch vorliegend die Beschwerdeführerin die Kosten durch ihr Revisionsbegehren und die Nichtleistung des Kostenvorschusses veranlasst hat;

dass die Beschwerde somit infolge offensichtlicher Unbegründetheit ohne Kosten abzuweisen ist;

dass mit Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens auf die Zustellung der Beschwerde an die Gegenpartei verzichtet wurde und dieser mangels Aufwand keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

Der Hof erkennt:

I. Die Beschwerde wird ** abgewiesen.**

Der Entscheid des Gerichtspräsidenten des Sensebezirks vom 14. Oktober 2015 wird bestätigt.

II. Es werden keine Kosten erhoben.

III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

IV. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits-voraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 7. März 2016/cth

Präsident

Gerichtsschreiberin

.

Schlagwörter

court costsadvance paymentrevision requestnon-entryequityparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the first-instance cost order should be upheld or dismissed.

Extrahierter Entscheid

The appeal is dismissed as manifestly unfounded; the first-instance cost allocation is confirmed.

Extrahierte Begründung

The appellant caused the costs by filing the revision request and failing to pay the required advance. There was therefore no basis to shift costs to the canton under the fairness exception.

Kernrechtsfrage

Whether any appeal costs should be imposed in the appellate proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court costs are charged for the appeal.

Extrahierte Begründung

Given the outcome of the proceedings, the court dispensed with costs.

Kernrechtsfrage

Whether the respondent should receive party compensation in the appeal.

Extrahierter Entscheid

No party compensation is awarded to the respondent because no response was required and no expense was incurred.

Extrahierte Begründung

The appeal was not served on the opposing party.

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