Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 14.03.2024Publikationsdatum: 10.04.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-828/2024
Urteil vom 14. März 2024 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren (...), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass er am 14. Oktober 2023 in Spanien aufgegriffen wurde.
B. Mittels Direkterfassung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nahm die Vorinstanz am 29. November 2023 die Personalien des Beschwerdeführers auf.
C. Am 1. Dezember 2023 ersuchte die Vorinstanz die spanischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers. Einer ersten Vorladung auf den 5. Dezember 2023 zur Durchführung eines persönlichen (Dublin-) Gespräches leistete der Beschwerdeführer keine Folge. Die spanischen Behörden stimmten einer Aufnahme des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2023 zu, gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
D. Am 23. Januar 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur allfälligen Überstellung nach Spanien sowie zu seinem Gesundheitszustand.
E. Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 - eröffnet am 2. Februar 2024 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Überstellung nach Spanien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug der Wegweisung.
F. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 7. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. Verfahrensrechtlich ersuchte er darum, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
G. Am 8. Februar 2024 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.1. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Die Beschwerde erweist sich wie im Folgenden zu zeigen ist als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, am 14. Oktober 2023 in Spanien illegal in den Dublin-Raum eingereist und dort nach seinem Aufgriff daktyloskopiert worden zu sein. Sein Asylgesuch in der Schweiz stellte er am 23. November 2023 und damit weniger als zwölf Monate nach dem illegalen Grenzübertritt in Spanien. Dem Gesuch um Aufnahme des Beschwerdeführers stimmten die spanischen Behörden zu. Die grundsätzliche Aufnahmezuständigkeit Spaniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist vorliegend somit gegeben und unbestritten (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO; Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO; Art. 21 Dublin-III-VO).
Der Beschwerdeführer fordert in Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, in Spanien von der algerischen Mafia gesucht zu werden und dort in Gefahr zu sein. Zudem sei aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme eine Rückkehr nach Spanien nicht möglich. In der Schweiz habe er eine Freundin und sei in ärztlicher Behandlung.
4.1. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Spanien Probleme mit der algerischen Mafia und in der Schweiz eine Freundin habe, wirken vorgeschoben und unglaubhaft. Sie entbehren jeglicher Substantiierung und sind weder stringent vorgetragen noch nachvollziehbar. Unbesehen davon ist Spanien ein Rechtsstaat mit funktionierender Polizeibehörde, die sowohl schutzfähig als auch schutzwillig ist und an die sich der Beschwerdeführer nötigenfalls wenden könnte. Weder stehen vorliegend Sicherheitsbedenken noch allfällige soziale Bindungen in der Schweiz einer Überstellung nach Spanien entgegen.
4.2. Dem medizinischen Bericht vom 7. Juli 2023 eines Spitals in (...) zufolge, befindet sich seit einer bewaffneten Aggression im Jahr 2015 in Algerien im linken Oberschenkel des Beschwerdeführers oberflächlich ein Projektil. Nach Einschätzung (...) vom 25. Januar 2024 geht von der Kugel indes keine Infektionsgefahr aus, sodass eine Entfernung nicht dringlich sei. Medizinisch nicht erstellt ist, dass sich eine (weitere) Kugel in der Nähe des Herzens befinden würde. Die kurzfristige Bewusstlosigkeit des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2024 auf einem Polizeiposten wurde gemäss Austrittsbericht (...) vom 29. Januar 2024 bei Verdacht auf eine konvulsive Synkope differenzialdiagnostisch auf einen psychogenen Krampfanfall zurückgeführt. Einen anhaltenden medizinischen Behandlungsbedarf zog dieser Vorfall aber nicht nach sich. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind daher nicht derart gravierend, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Spanien abgesehen werden muss (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-6903/2023 vom 21. Dezember 2023). Nötigenfalls könnte der Beschwerdeführer in Spanien die Kugel aus dem Oberschenkel operativ entfernen lassen.
4.3. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Souveränitätsklausel nicht angewendet hat. Das ihr hierbei zustehende Ermessen hat sie rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).
Folglich bleibt es bei der Aufnahmezuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Zu Recht ist die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Mathias Lanz
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