Entscheiddatum: 01.07.2024Publikationsdatum: 11.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-827/2023
Urteil vom 1. Juli 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien 1. A._______, 2. B._______, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Gunsten von C._______, Verfügung des SEM vom 10. Januar 2023.
A. Der Gesuchsteller (Staatsangehöriger von Algerien, geb. 2004) ersuchte am 27. September 2022 bei der Schweizer Botschaft in Algier um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt bei seinem in der Schweiz lebenden Onkel und dessen Ehefrau (Beschwerdeführende und Gastgeber).
B. Mit Formularverfügung vom 2. Oktober 2022 lehnte die Auslandsvertretung den Visumsantrag ab.
C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2022 Einsprache bei der Vorinstanz.
D. Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Verfügung vom 10. Januar 2023 ab.
E. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 10. Februar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung des Visumsgesuchs.
F. Die Vorinstanz liess sich am 13. April 2023 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Den Beschwerdeführenden wurde die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und sind als Gastgeber des Gesuchstellers durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines algerischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernahm (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1; BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]).
3.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel daran, dass die gesuchstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht wieder verlässt, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
3.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevor-aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
3.6 Aufgrund seiner algerischen Staatsangehörigkeit unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I Verordnung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).
4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise des Gesuchstellers nicht gewährleistet sei.
Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strengere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
4.2 Fast die Hälfte der Einwohnerinnen und Einwohner Algeriens sind unter 25 Jahren alt. Laut Schätzungen wird die Bevölkerung des Landes bis zum Jahr 2050 von derzeit rund 45 auf etwa 61 Millionen Menschen anwachsen. Zu den grossenHerauforderungen Algeriens zählt, der jungen Generation ausreichend Arbeitsplätze und attraktive Lebensperspektiven zu bieten. Die politische und ökonomische Stabilität Algeriens spielt eine entscheidende Rolle für die Sicherheitslage in der gesamten Region. Nach anhaltenden Protesten trat der langjährige Präsident Abdelaziz Bouteflika im April 2019 zurück. Im Anschluss führte Algerien eine Verfassungsreform und Neuwahlen von Parlament und Präsident durch; Abdelmadjid Tebboune wurde neuer Staatspräsident, der angekündigte Reformen aber bis heute nur teilweise umgesetzt hat. Die notwendige Diversifizierung der Wirtschaft steht weiter aus, die sozio-ökonomische Lage ist angespannt (< >, abgerufen im Juni 2024). Algerien steht vor grossen Herausforderungen: Die Wirtschaft muss breiter aufgestellt werden, um die Abhängigkeit vom Öl- und Gasgeschäft zu verringern. Es müssen Arbeitsplätze für die junge, rasch wachsende Bevölkerung geschaffen und die Berufs- und Hochschulbildung stärker auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes ausgerichtet werden (< >; abgerufen im Juni 2024). Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch nach Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren, ungebundenen Personen manifestiert. Dass viele Menschen emigrieren, zeigt sich auch an den kontinuierlich steigenden Geldüberweisungen aus dem Ausland. Ebenso wirkt sich die schwierige Situation des Landes auf die Schweizer Asylstatistik aus, in der Algerien nach wie vor zu den wichtigsten Herkunftsländern gehört (< file:///C:/Users/ U80840156/Downloads/2024-05-grafiken-asylstatistik-d.pdf >, abgerufen im Juni 2024).
4.3 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits ausgeführt hat, ist ein im Zielland bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden - einmal eingereist - versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise des Gesuchstellers ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen als hoch einzuschätzen.
5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Demgegenüber muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1).
5.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 20-jährigen, ledigen und kinderlosen Mann. Er macht geltend, in Algerien ein gutes Leben zu führen und keinen Grund zu haben, in der Schweiz ansässig zu werden. Sein Studium in Wirtschaft und Management beabsichtige er fortzusetzen und abzuschliessen. Weiter habe er familiäre Verpflichtungen. Er helfe seinen Adoptiveltern und Grosseltern im Haus und bei der Pflege, fahre sie zu Arztterminen und erledige Einkäufe. Die Beschwerdeführenden erläutern nicht, wie es um die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers steht. Aufgrund seines Studiums ist davon auszugehen, dass er nicht erwerbstätig ist beziehungsweise nur in einem geringen Umfang. Er verfügt weder über besondere berufliche, gesellschaftliche noch familiäre Verantwortung. Die geltend gemachte Hilfe und Pflege seiner Adoptiveltern und Grosseltern ist nicht derart an den Gesuchsteller geknüpft, als dass sie nicht auch von einer anderen Person übernommen werden könnte. In einer Gesamtwürdigung lässt sich aus den Angaben der Beschwerdeführenden nicht auf besondere familiäre beziehungsweise gesellschaftliche Verpflichtungen schliessen, welche Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten würden. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller in derart soliden wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, die ihn von einer Emigration abhalten könnten. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation keine Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten hat, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten.
5.3 An der Richtigkeit der Einschätzung der Vorinstanz ändern auch die Zusicherungen der Gastgeber in der Schweiz nichts. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten der Gäste selbst von Bedeutung. Gastgeber und Garanten können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9).
5.4 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise des Gesuchstellers angesichts seiner individuellen Situation sowie der allgemeinen Lage Algeriens nicht als gesichert angesehen werden könne, nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt.
Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Versand: