Entscheiddatum: 06.01.2025Publikationsdatum: 14.01.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7954/2024
Urteil vom 6. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren (...), Algerien (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2024.
A.
A.a Der Beschwerdeführer stellte am 21. November 2024 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch, nachdem er nach einem ersten Zuständigkeitsverfahren am 13. April 2021 nach Deutschland überstellt worden war. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab ferner, dass er bereits in diversen europäischen Ländern um Asyl nachgesucht hatte.
A.b Bei seiner Befragung durch die Migrationsbehörde des Kantons B._______ führte der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand aus, er leide an (...) und habe psychische Probleme. Gegen eine allfällige Wegweisung nach Deutschland machte er geltend, er wolle nicht dorthin zurück.
A.c Die deutschen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz am 22. November 2024 zu gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
B. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 (eröffnet 16.12.2024) trat die Vorin-stanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung.
D. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug am 19. Dezember 2024 per sofort einstweilen aus.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Deutschland hat der Wiederaufnahme (engl.: take back) des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO vorbehaltlos zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist damit gegeben.
2.2 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, es lägen keine Hinweise dafür vor, wonach Deutschland den völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nachgekommen wäre oder das Asylverfahren nicht regelkonform durchgeführt hätte. Es seien keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Bezüglich der geltend gemachten psychischen Probleme und (...) werde auf Art. 14 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) verwiesen, die unter anderem die Garantien der Gewährung medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlicher Behandlung von Krankheiten enthalte. Deutschland verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb die Weiterführung der in der Schweiz begonnen Behandlung auch in Deutschland möglich sei. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in Deutschland bedroht und geschlagen worden, ist festzuhalten, dass Deutschland ein funktionierender Rechtsstaat ist und die Behörden gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren. Sollte er sich in irgendeiner Weise unzulässig behandelt fühlen, ist er gehalten, sich an die dortige Polizei zu wenden und um Schutz nachzusuchen. Soweit er vorbringt, er habe in Deutschland kein Recht auf Arbeit, ist festzustellen, dass ihm in keinem der Dublin Mitgliedstaaten ein grundsätzliches Recht auf Arbeit zusteht.
Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Deutschland angeordnet.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der am 19. Dezember 2024 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger
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