Entscheiddatum: 06.01.2025Publikationsdatum: 17.01.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7357/2024
Urteil vom 6. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker-Senn, Gerichtsschreiber Matthew Pydar. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Jasmin Iglesias, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 13. November 2024.
A. Die kolumbianische Staatsangehörige A._______ (geboren 2006) ersuchte am 10. September 2024 in der Schweiz um Asyl. Im Rahmen ihrer ersten Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR. 142.31) vom 12. September 2024 zu den Asylgründen gewährte ihr die Vorinstanz das rechtliche Gehör zur Kantonszuteilung. Hierbei ersuchte die Beschwerdeführerin darum, dem Kanton Solothurn zugewiesen zu werden, weil sich ihre Mutter dort aufhalte.
B. Um das Alter der Beschwerdeführerin zu bestimmen, wurde am 3. Oktober 2024 durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern ein Gutachten erstellt.
C. Mit Verfügung vom 13. November 2024 anerkannte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als Flüchtling (Dispositivziffer 5), gewährte ihr Asyl (Dispositivziffer 6), wies sie dem Kanton Jura zu (Dispositivziffer 7) und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositivziffer 8). Ferner wurde das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin im zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS auf den 1. Januar 2006 festgelegt (Dispositivziffer 1).
D. Gegen die Kantonszuweisung erhob die Beschwerdeführerin am 22. November 2024 Beschwerde und beantragte, Dispositivziffer 7 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und sie sei dem Kanton Solothurn zuzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur erneuten Beurteilung der Kantonszuweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Obwohl die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift die Festlegung ihres Geburtsdatums auf den 1. Januar 2006 nicht formell anfocht, gab sie gleichzeitig an, ihre Volljährigkeit zu bestreiten.
E. Mit Verfügung vom 28. November 2024 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, dem Gericht mitzuteilen, ob sie bezüglich ihrer Altersbestimmung (Dispositivziffer 1) Beschwerde erheben wollte beziehungsweise erheben werde. Gleichzeitig forderte er sie auf, weitere Unterlagen zu ihrer behaupteten Mittellosigkeit vorzulegen.
F. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 antwortete die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, dass explizit nur bezüglich der Frage der Kantonszuweisung Beschwerde erhoben worden sei, gleichzeitig aber die Möglichkeit einer späteren Beschwerde bezüglich Dispositivziffer 1 nicht ausgeschlossen werden könne. Am 13. Dezember 2024 wurden die vom Gericht verlangten Unterlagen zum Nachweis der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin nachgereicht.
G. Anlässlich eines Telefongesprächs vom 19. Dezember 2024 zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin konnte festgestellt werden, dass gegen Dispositivziffer 1 keine Beschwerde erhoben wurde.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.1 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG - diese Bestimmung geht als Spezialbestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Nicht anwendbar ist die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG auf Flüchtlinge. Diese können eine Verletzung von Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 37 AIG (SR 142.20), welche den Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton für ausländische Personen regelt, vor Bundesverwaltungsgericht rügen (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3).
2.2 Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz geniessen das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für ausländische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. Art. 26 FK und Art. 58 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Einschränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungsfreiheit für Flüchtlinge auf ein Minimum zu beschränken. Zulässig sind nur einschränkende Bestimmungen, welche für sämtliche Kategorien von ausländischen Personen gelten. Abzustellen ist auf diejenigen Einschränkungen, welche auf ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung anwendbar sind. Nach konstanter Rechtsprechung begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge daher einen Anspruch auf Kantonszuweisung beziehungsweise -wechsel in gleichem Umfange, wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zustünde (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2; Urteile des BVGer F-4282/2024 vom 12. Juli 2024 E. 2.2; F-1642/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3.1; F-724/2020 vom 30. September 2022 E. 4.2.1; F-6485/2020 vom 10. August 2022 E. 3.2; SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel F6, Die Gesuche um Kantonswechsel, Ziff. 2.3, S. 9 ff., www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/asylverfahren/nationaleverfahren/handbuch-asyl-rueckkehr.html >, abgerufen am 13.11.2024; Constantin Hruschka, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], OFK Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 27 AsylG N. 7; Walter Stöckli, Flüchtlinge und Schutzbedürftige, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Handbuch Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022 [nachfolgend: Handbuch Ausländerrecht], Rz. 14.100 f. und Rz. 14.141; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 489). Für eine Änderung der Rechtsprechung (siehe zu den Voraussetzungen hierfür BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht keine Veranlassung (zur Kritik siehe immerhin Peter Uebersax/Stefan Schlegel, Einreise und Anwesenheit, Handbuch Ausländerrecht, Rz. 9.434; Botschaft zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes [Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme] vom 26. August 2020, in: BBl 2020 7457, 7470 und 7499; Art. 85b Abs. 5 AIG; siehe zum Ganzen auch Urteile des BVGer F-4282/2024 vom 12. Juli 2024 E. 2.2; F-1642/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3.1).
2.3 Nachdem ihr die Vorinstanz am 13. November 2024 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf freie Wahl des Aufenthaltsortes und Zuweisung in den von ihr beantragten Kanton. Vorbehalten bleibt das Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG (vgl. Art. 37 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 58 AsylG, Art. 6 und 26 FK; E. 2.2 hiervor; ferner: Urteil des BVGer F-724/2020 vom 30. September 2024 E. 4.3). Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin als Flüchtling und ihrem Anspruch auf Zuweisung in den anbegehrten Kanton nicht auseinandergesetzt. Sie hat damit einen entscheidwesentlichen Aspekt gänzlich ausser Acht gelassen und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 VwVG) verletzt (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1). Ausserdem hat sie nicht geprüft, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Kanton Solothurn Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Insoweit erweist sich der Sachverhalt zudem als unvollständig abgeklärt, und der Untersuchungsgrundsatz ist verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG; siehe auch Urteile des BVGer F-4282/2024 vom 12. Juli 2024 E. 2.3; F-1642/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3.2).
2.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen. Im Weiteren kann die Beschwerdeführerin nicht auf die nachträgliche Stellung eines Kantonswechselgesuchs verwiesen werden, denn entweder kann sie gestützt auf Art. 26 FK ihren Aufenthaltsort wählen, oder nicht (vgl. E. 2.2 hiervor sowie Art. 60 Abs. 1 AsylG). Dispositivziffer 7 der angefochtenen Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere abzuklären haben, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Kanton Solothurn Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen können. Erforderlichenfalls wird sie den betroffenen Aufenthalts- und Zuzugskanton zu einer Stellungnahme betreffend Widerrufsgründe auffordern (vgl. auch SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel F6, Die Gesuche um Kantonswechsel, Ziff. 2.3.4, S. 10 f.).
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Dispositivziffer 7 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist gegenstandslos geworden.
4.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist für die durch die rechtliche Vertretung erwachsenen notwendigen Kosten zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mangels Kostennote ist die Parteientschädigung pauschal auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv: nachfolgende Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Dispositivziffer 7 der Verfügung vom 13. November 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonalen Migrationsbehörden.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar
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die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
die Vorinstanz (Ref.-Nr. (...); Beilagen: Eingaben der Beschwerdeführerin vom 4. und 13. Dezember 2024; Telefonnotiz vom 19. Dezember 2024)