Entscheiddatum: 25.11.2024Publikationsdatum: 04.12.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6990/2024
Urteil vom 25. November 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl. Aus den Akten wird ersichtlich, dass ihm von Deutschland ein Visum mit einer Gültigkeit vom (...) September 2024 bis zum (...) August 2025 ausgestellt worden und er am (...) Oktober 2024 von Kabul nach Hamburg geflogen ist.
B. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 25. Oktober 2024 um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 29. Oktober 2024 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gut.
C. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2024 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Deutschland, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme.
D. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 (eröffnet am 1. November 2024) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
E. Am 6. November 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten.
F. Am 7. November 2024 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
G. Am 13. November 2024 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert drei Tagen nach Erhalt der Verfügung seine Rechtsbegehren zu begründen.
H. Am 18. November 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Schwester lebe in der Schweiz, berücksichtigt und korrekt erwogen, dass diese nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt und keine Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO bestehen, weshalb die Zuständigkeit Deutschlands bestehen bleibt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
2.2. Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Das Vorbringen, sein Rechtsvertreter habe nicht in seinem besten Interesse gehandelt, läuft ins Leere, betrifft es doch das Innenverhältnis und nicht sein Verhältnis zum Staat; er muss sich die Handlungen seines Vertreters anrechnen lassen. Ferner lässt sich entgegen seiner Ansicht aus dem Umstand allein, dass die angefochtene Verfügung vom selben Tag datiert wie das Dublin-Gespräch, keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ableiten. Auch war die Vorinstanz nicht verpflichtet, ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner in der Schweiz lebenden Schwester näher abzuklären, da er ein solches im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht hat. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auf einen genügend abgeklärten Sachverhalt gestützt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt somit nicht vor. Das nun auf Beschwerdeebene geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Schwester vermag der Beschwerdeführer nicht zu belegen. Deren Erkrankungen - Adipositas, mittelschwere obstruktive Schlafapnoe, Prädiabetes, Hypercholesterinämie und Rückenschmerzen bei Bandscheibenproblematik (s. Austrittsbericht des Spitals B._______ vom [...] Oktober 2024) - sind nicht von einer Schwere, die eine Unterstützung durch den Beschwerdeführer unabdingbar machen würden. Zudem ist seine Schwester bereits im Jahr 2010 in die Schweiz eingereist und lebt damit seit 14 Jahren getrennt von ihm. In der Schweiz kann sie ferner auf die Unterstützung ihrer volljährigen Kinder und ihres Ehemannes zurückgreifen. Es liegt somit weder im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO noch im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 Ziff. 1 EMRK (vgl. bspw. BGE 144 II 1 E. 6.1) ein Abhängigkeitsverhältnis vor.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2024 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit vorliegendem Urteil fällt der am 7. November 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nachfolgende Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende
Versand: