Entscheiddatum: 08.11.2024Publikationsdatum: 21.11.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6945/2024
Urteil vom 8. November 2024 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Verein Rechtsbüro, Stampfenbachstrasse 142, 8006 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2024 / N .
A. Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 16. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies ihn in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Deutschland weg. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau reisten in der Folge unkontrolliert nach Deutschland.
B. Am 24. September 2024 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung ein Mehrfachgesuch einreichen, worin er unter anderem geltend machte, er habe sich während mehr als drei Monaten ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Mietgliedstaaten aufgehalten.
Die Vorinstanz gewährte ihm mit Schreiben vom 27. September 2024 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und setzten ihm Frist zur Stellungnahme bis zum 10. Oktober 2024.
C. Die deutschen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 23. Oktober 2024 zu.
D. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 - eröffnet am 31.10.2024 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 28. Oktober 2024 machte der Beschwerdeführer erneut geltend, die Zuständigkeit Deutschlands sei erloschen, da er das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten während mehr als drei Monaten verlassen habe, und reichte weitere Beweismittel dazu ein.
F. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 mit, sie habe kein Verlängerungsbegehren hinsichtlich der Frist für die Stellungnahme erhalten. Da die Beweismittel nichts an der Verfügung vom 25. Oktober 2024 zu ändern vermöchten, werde nicht auf den bereits versandten Nichteintretensentscheid zurückgekommen.
G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. November 2024 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
H. Mit Verfügung vom 5. November 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
2.3. Gemäss Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/9 vom 21. Dezember 2017 können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auch in der Schweiz auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.).
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Deutschland hat der Wiederaufnahme (engl.: take back) des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO vorbehaltlos zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist damit gegeben.
3.3. Die Wiederaufnahmeverpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich mehr als drei Monate ausserhalb des Territoriums der Dublin-Mitgliedstaaten aufgehalten. Die Vorinstanz hielt dazu zu Recht fest, die eingereichten - leicht manipulierbaren - Fotos seien nicht geeignet, einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten ausserhalb des Territoriums der Dublin-Mietgliedstaaten zu belegen. Ferner seien seine Ausführungen zu seiner Aus- und Wiedereinreise in den Dublin-Raum unsubstantiiert. Es sei unklar, wie er sich während eines solch langen Zeitraums sorglos ohne Papiere hätte in C._______ aufhalten können.
4.2. Zum Beweis seines Aufenthalts ausserhalb des Dublin-Raums reichte der Beschwerdeführer mit seiner verspäteten Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 verschiedene Bildschirmfotos von Whatsapp-Chats, verschiedene Quittungen und Rechnungen zu den Akten. Laut einer handschriftlichen Quittung soll er vom 31. Mai bis 31. August 2024 in B._______ eine Unterkunft in einem Appartementhotel gemietet haben. Eine solche Quittung ist offensichtlich leicht fälschbar, weshalb ihr nur geringe Beweiskraft zukommt. Auch die eingereichten Fotos von Whatsapp-Chats (in türkischer Sprache) sind leicht manipulierbar, ferner wird nicht dargetan und erschliesst sich nicht, was der Beschwerdeführer damit belegen will. Dasselbe gilt für die Konversation mit einem deutschen Anwalt, in deren Verlauf er diesem seinen Standort in C._______ geschickt habe. Dabei handelt es sich um einen punktuellen Auszug, der keinen andauernden Aufenthalt in C._______ zu belegen vermag. Gemäss diverser Quittungen von Wechselstuben (datierend vom 27.4.2024, 29.4.2024, 2.5.2024, 9.5.2024, 30.5.2024, 1.6.2024, 4. 9.2024, 6.9.2024) soll sich der Beschwerdeführer dort jeweils mit unterschiedlichen Identitätsdokumenten ausgewiesen und Schweizer Franken sowie Euro in (...) gewechselt haben. Auch solche Quittungen sind leicht fälschbar. Ferner ist nicht klar, ob tatsächlich der Beschwerdeführer diese Transaktionen vorgenommen hat, zumal Wechselstuben die Identität ihrer Kunden nicht überprüfen und der Beschwerdeführer die besagten Identitätsdokumente weder der Vorinstanz noch dem Gericht vorlegte. Schliesslich vermag er auch aus dem nicht personalisierten Busticket, datierend vom 26. April 2024, und der Rechnung über ein Zimmer für die Nacht vom 3. auf den 4. September 2024 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
4.3. Ein Aufenthalt des Beschwerdeführers ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Mitgliedstaaten während mehr als drei Monaten ist nicht bewiesen und die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht erloschen (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
5.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide an einer offenen Wunde am Bauch, die ärztlicher Kontrolle bedürfe.
Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Deutschland ernsthaft gefährdet würde. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. Urteile des EGMR Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 122-139, Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
Deutschland verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Es liegen keine Gründe für die Annahme vor, das Land würde ihm eine adäquate medizinische Behandlung verweigern. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist nicht zu befürchten.
5.3. Ferner sind weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den vorinstanzlichen Akten Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt der Schweiz gebieten würden.
Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
Der am 5. November 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger
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