Entscheiddatum: 08.10.2024Publikationsdatum: 18.10.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-686/2024
Urteil vom 8. Oktober 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien 1. A._______, 2. B._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zugunsten von C._______; Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2023.
A.
A.a C._______ (geboren (...); nachfolgend Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) aus Eritrea reichte am 24. August 2023 auf der schweizerischen Vertretung in Nairobi ein Visumsgesuch ein, welches am 11. September 2023 abgewiesen wurde.
A.b Dagegen erhob die Beschwerdeführerin 1 (nachfolgend auch Gastgeberin) Einsprache. Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die Akten der Botschaft und liess durch die Migrationsbehörde im Wohnsitzkanton der Gastgeber weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen.
B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
C. Am 1. Februar 2024 erhoben die Gastgeberin und ihr Ehemann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Erteilung eines Visums an die Gesuchstellerin.
D. Mit Vernehmlassung vom 12. März 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
E. Mit Replik vom 13. Mai 2024 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Begehren und deren Begründung fest und reichten weitere Beweismittel zu den Akten.
1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und sind als Gastgeber der Gesuchstellerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie sind zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert, zumal die Gesuchstellerin nach wie vor einen Besuch in der Schweiz anstrebt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.; 2014/1 E. 2).
3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer eritreischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Als eritreische Staatsangehörige unterliegt die Eingeladene der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806).
Weiter müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]).
Wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel an einem fristgerechten Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine).
4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, für die Zivilbevölkerung in Eritrea herrsche eine schwierige und unsichere Situation. Der Zuwanderungsdruck halte insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen weiter an. Die Wiederausreise der Gesuchstellerin beurteilte sie als nicht hinreichend gesichert, da diese in ihrem Heimatland keine zwingenden beruflichen Verpflichtungen und familiären Verantwortlichkeiten habe.
4.2 Die Gastgeberin gab in ihrem Einladungsschreiben an, sie pflege enge Kontakte zur gesamten in der Schweiz wohnhaften Familie der Eingeladenen. Mit einer Tochter sei sie eng befreundet. Die Gesuchstellerin sei die Grossmutter ihres Pflegekindes. Sie wolle ihrem Pflegekind so ermöglichen, seine Grossmutter kennenzulernen und versuchen, erneut einen Kontakt zwischen den (...) Töchtern und ihrer Mutter herzustellen. Diese könne so zwei minderjährige Kinder wiedersehen und ihre neugeborenen Enkel kennenlernen. Da sich die Eingeladene im Heimatland aber um ihre Mutter kümmere, sei eine fristgerechte Wiederausreise hinreichend gesichert.
4.3 Die eritreische Politik ist nach wie vor stark geprägt vom langjährigen Grenzkrieg mit Äthiopien. Nach dem Friedensschluss mit Äthiopien im Jahr 2018 entsandte Eritrea ab November 2020 zur Unterstützung der äthiopischen Armee im Bürgerkrieg gegen die Tigray-Volksbefreiungsfront Truppen in die Tigray-Region. Eritrea nimmt dabei eine destruktive Rolle ein und gefährdet aktiv den Friedensprozess im Nachbarland. Verschiedenen Berichten zufolge hat Eritrea trotz des im November 2022 zustande gekommenen Friedensabkommens zwischen der äthiopischen Regierung und der Tigray-Volksbefreiungsfront seine Streitkräfte - zum Leidwesen der Lokalbevölkerung - noch immer nicht vollständig abgezogen (vgl. Protesters in Ethiopia's Tigray demand Eritrean troops withdraw, 23.05.2023, >, abgerufen am 06.08.2024). Innenpolitisch halten die politischen und sozialen Spannungen im Land an. Die autokratische Regierung geht unter anderem mit Zwangsrekrutierungen sowie Verhaftungen von Medienschaffenden, Aktivistinnen und Aktivisten gewaltsam gegen kritische Stimmen in der Bevölkerung vor. Die weitere Entwicklung der politischen Lage ist ungewiss (vgl. UN Rights Experts: Eritrea Maintains Iron Grip Through Repression, Systematic Impunity, 29.02.2024, < >, abgerufen am 06.08.2024). Es wird daher von Reisen in die Grenzregionen Eritreas abgeraten (< >, abgerufen am 06.08.2024). Auch in wirtschaftlicher Hinsicht präsentiert sich die Situation als äusserst ungünstig. Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Eritrea Platz 175 von 193 gelisteten Staaten (vgl. < >, abgerufen am 06.08.2024). Der Migrationsdruck aus Eritrea ist dementsprechend sehr hoch. Eritrea ist auf Platz drei der Liste der Herkunftsländer mit den häufigsten Asylgesuchen in der Schweiz (vgl. Asylstatistik 2023 des Staatssekretariats für Migration SEM vom 15. Februar 2024, S. 16, < , abgerufen am 06.08.2024). Zudem können Staatsbürger aus Eritrea - mangels eines Rückübernahmeabkommens - von der Schweiz nicht in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden.
Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Eritrea allgemein als hoch einschätzt. Dem Einreisegesuch der Gesuchstellerin ist deshalb mit Zurückhaltung zu begegnen (BVGE 2014/1 E. 6.1).
5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem ist ein im Zielland Schweiz bestehendes soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ein wichtiges Element, das den Entscheid, dorthin auszuwandern, begünstigen kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem Gesuchstellende - einmal eingereist - versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2).
5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine (...)-jährige (...). Sie bringt vor, sie sei eine angesehene Arbeitgeberin und Vertragspartnerin. Ihre wirtschaftliche Lage sei mit einem Eigenheim, ihren Tieren sowie einem Brunnen mit Zugang zu Grundwasser gesichert. Sie sei das Familienoberhaupt und verwalte das Vermögen ihres Bruders (der Militärdienst leiste), ihrer Mutter und ihrer ausgewanderten Kinder. Sie sei eng in die (...) Gemeinschaft eingebunden und könne sich ein Leben in der Schweiz nicht vorstellen. Ältere Personen genössen in Eritrea viel mehr Freiheiten; sie habe einen Reisepass erhalten und müsse nicht fürchten, fürs Militär rekrutiert zu werden. Sie wolle lediglich ihre Familie besuchen und plane nicht, auszuwandern.
5.3 Die Gesuchstellerin hat ein enges Beziehungsnetz in der Schweiz. Mit Töchtern, Sohn und Enkelkindern lebt ein grosser Teil ihrer Nachkommen in der Schweiz. Gemäss Arztbericht vom 12. April 2024 sind (...) Töchter (...) schwer erkrankt, ein Enkel lebt (...) und zwei Kinder leben ebenfalls in der Schweiz. Durch ihren Besuch sollen die (..) erkrankten Töchter unterstützt werden. In Eritrea hingegen lebe ihre Mutter, um die sie sich kümmere und ein Sohn. Selbst wenn sie einen Reisepass erhalten hat, mehr Freiheiten als jüngere Personen geniesst und für lokale Verhältnisse als vergleichsweise wohlhabend gelten sollte, vermag dies eine verlässliche Rückkehr nicht zu garantieren. Grundeigentum und andere Vermögenswerte gehen bei einer Emigration nicht zwingend verloren (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3. m.H.). Aufgrund ihres hier bestehenden familiären Beziehungsnetzes ist von einem erhöhten Emigrationsrisiko auszugehen. Daran vermögen auch die mit der Replik zu den Akten gereichten Bestätigungsschreiben ihrer Nachbarn, Bekannten und des (...) nichts zu ändern. Den Schreiben ist zu entnehmen, dass ihre Anwesenheit vor Ort für die Weiterführung des (...)betriebs und die Pflege ihrer Mutter nicht zwingend erforderlich ist.
5.4 Somit sind bei der Gesuchstellerin keine besonderen Verpflichtungen in der Heimat erkennbar, die das als hoch einzuschätzende Risiko einer nicht gesetzeskonformen Wiederausreise entscheidend zu relativieren vermöchten. Die Bereitschaft der Beschwerdeführenden, eine höhere Garantiesumme zu hinterlegen, vermag an der negativen Wiederausreiseprognose nichts zu ändern. In ihrer Eigenschaft als Gastgeber können sie für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt eine Garantie leisten. Mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit ist dies für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes aber nicht möglich (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
Die Vorinstanz ging vor diesem Hintergrund zu Recht davon aus, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht hinreichend gesichert. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums sind damit nicht erfüllt.
Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, die sich vorliegend auf Fr. 900.- belaufen, den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 12. Februar 2024 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger
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