Entscheiddatum: 24.09.2024Publikationsdatum: 28.10.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6605/2023
Urteil vom 24. September 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien 1. A._______, 2. B._______, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken zugunsten von X._______ und Y._______; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2023.
A. Am 9. August 2023 ersuchte das Ehepaar Y._______ (geb. [...]; Gesuchstellerin) und X._______ (geb. [...]; Gesuchsteller) - beide türkische Staatsangehörige - bei der Schweizerischen Auslandvertretung in Istanbul um Ausstellung von Schengen-Visa für einen Besuchsaufenthalt vom 28. August bis 11. September 2023 bei ihrer in der Schweiz lebenden Tochter und deren Lebenspartner (nachfolgend: Beschwerdeführende bzw. Gastgeber; vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 3/39, 3/82).
B. Mit Verfügung vom 10. August 2023 wies die Schweizerische Vertretung die Gesuche ab (SEM act. 3/24 f.).
C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Gastgeber am 23. August 2023 Einsprache beim SEM (SEM act. 1/1 ff.). In der Folge übermittelte die Vor-instanz die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an das kantonale Migrationsamt (SEM act. 4). Dieses empfahl die Ablehnung der Gesuche. Unter anderem schätzte es das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als hoch ein (SEM act. 6/142 f.).
D. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 wies das SEM die Einsprache ab (SEM act. 7/144 ff.).
E. Mit Eingabe vom 28. November 2023 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und den Gesuchstellenden seien Schengen-Visa zu erteilen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1).
F. Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 an das SEM und ersuchte darin um Erlaubnis, die Eltern in der Türkei besuchen zu können oder die Möglichkeit zu prüfen, den Eltern eine Reise in die Schweiz zu ermöglichen. Das SEM verwies in der Folge mit Schreiben vom 5. Januar 2024 auf das vor Bundesverwaltungsgericht hängige Verfahren und leitete eine Kopie der Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht weiter (BVGer act. 4).
G. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 18. März 2024 die Beschwerdeabweisung. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer act. 9 und 10).
1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und sind als Gastgeber der Gesuchstellenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie sind zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert, zumal die Gesuchstellenden nach wie vor einen Besuch in der Schweiz anstreben (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
3.1 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche türkischer Staatsangehöriger um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018 [nachfolgend: EU-Visa-VO]). Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]).
3.4 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wieder-ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 12 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).
Das SEM erwog in seiner Verfügung vom 31. Oktober 2023, es bestehe keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise der türkischen Gesuchstellenden aus dem Schengen-Raum. Weiter seien die Beschwerdeführenden und die zusätzlichen Garanten gemäss Mitteilung der kantonalen Migrationsbehörde nicht in der Lage, den finanziellen Verpflichtungen, welche allenfalls im vorliegenden Zusammenhang entstehen könnten, nachzukommen. Ebenso könnten die Gesuchstellenden nicht nachweisen, dass sie genügend finanzielle Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhalts während ihres Aufenthalts besitzen würden (SEM act. 7/145).
Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich grundsätzlich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
5.1 Die Türkei befindet sich in einer schwierigen wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage. Nach der Wiederwahl im Mai 2023 vollzog Staatspräsident Erdo an einen Kurswechsel hin zu einer restriktiven Geldpolitik, mit dem obersten Ziel, die grosse Inflation zu bekämpfen. Die Niedrigzinspolitik der Vorjahre hat Spuren hinterlassen. Sie befeuerte die Inflation und den Abwertungsdruck auf die türkische Lira. Die Nettoreserven der Zentralbank sind gesunken, die Auslandsverschuldung und Abhängigkeit von ausländischen Finanzhilfen ist hoch (vgl. , abgerufen im August 2024). Weiterhin angespannt bleibt auch die innenpolitische Situation. In den grösseren Städten kann es wegen innenpolitischer Spannungen zu Demonstrationen und Ausschreitungen kommen. Die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak können sodann, auch kurzfristig, Auswirkungen auf die Sicherheitslage haben, insbesondere in den Grenzregionen. Trotz erhöhter Sicherheitsmassnahmen muss in allen Teilen des Landes grundsätzlich von einer terroristischen Gefährdung ausgegangen werden, vor allem in den grösseren Städten (vgl. , abgerufen im August 2024; ferner Urteil des BVGer F-5280/2023 vom 15. November 2023 E. 5.3). Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als allgemein hoch einschätzt. Dieses Risiko wird erfahrungsgemäss noch erhöht, wenn im Ausland bereits ein soziales oder familiäres Beziehungsnetz besteht, wie es vorliegend der Fall ist.
5.2 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Risikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuch-stellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).
6.1 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellenden in ihrem Heimatland über Bekannte, Freundinnen, Verwandte, Kinder und Enkelkinder verfügen und zu diesen Kontakt pflegen. Sie würden Zeit mit der Familie verbringen und hätten gemeinsame Aktivitäten (Thermalbadbesuch, Skiurlaub; BVGer act. 1, SEM act. 6/137). Ausserdem würden sie als Hobby das Anbauen von Gemüse in ihrem Dorf betreiben (BVGer act. 1). Damit kann zwar nicht in Abrede gestellt werden, dass die Gesuchstellenden in der Türkei über soziale Beziehungen verfügen. Allerdings können allein dadurch auch keine besonderen familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen begründet werden, welche die persönliche Präsenz der Gesuchstellenden in ihrem Heimatland zwingend erfordern würde. Aus ihrem sozialen Umfeld kann somit für die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise nichts abgeleitet werden, weshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen, in denen sie sich befinden, umso grössere Bedeutung zukommt.
6.2 In diesem Zusammenhang kann Folgendes ausgeführt werden: Die (...)-jährige Gesuchstellerin ist Hausfrau; ihr (...)-jährige Ehemann ist pensioniert. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin würden die Gesuchstellenden in stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen leben; so verfüge das Ehepaar über insgesamt vier Wohnungen in C._______. Eine Wohnung würden die Gesuchstellenden bewohnen, die übrigen drei würden sie vermieten. Der Vater erhalte zudem eine Rente. Das Ehepaar habe ein Auto und keine Schulden (vgl. BVGer act. 1). Die Gesuchstellenden reichten dazu im vorliegenden Verfahren wie auch bereits im vorinstanzlichen Verfahren diverse Dokumente ein (unter anderem Bankkontoauszüge, Rentenbescheinigung, Mietverträge, Grundbuchauszüge). In der Beschwerde wurde überdies ausgeführt, dass der Gesuchsteller über ein Bankkonto mit einem Guthaben von über EUR 5'593.47 verfüge. Auf dem Bankkonto der Mutter sei ein Betrag von TYR 126'630.05 vermerkt (vgl. auch Beschwerdebeilagen).
6.3 Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. Verfügung vom 31. Oktober 2023 S. 4 oben) lassen sich den Akten diverse Dokumente mit Angaben zu den Immobilien der Gesuchstellenden entnehmen (SEM act. 3/88 ff.). Die finanzielle Situation der Gesuchstellenden, wie sie sich aus den eingereichten Unterlagen ergibt, ist jedoch unklar, wie nachfolgend aufgezeigt wird.
6.3.1 Gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden und den eingereichten Mietverträgen sollen die Gesuchstellenden monatliche Mietzinseinnahmen von TYR 36'000.00 (TYR 15'000 [SEM act. 3/97], TYR 12'000 [SEM act. 3/95] und TYR 9'000 [SEM act. 3/55]; total zirka SFR 935.10) erzielen. Die monatliche Zahlung wurde in den jeweiligen Mietverträgen ausdrücklich vereinbart. Auf den eingereichten Bankkontoauszügen der Gesuchstellenden sind jedoch keine entsprechenden (monatlichen) Einzahlungen vermerkt. Dem Auszug des Bankkontos Nr. (...) des Gesuchstellers ist lediglich zu entnehmen, dass ihm (in der Zeitperiode vom 1. Januar bis 7. August 2023) jeweils monatlich die Rente über TYR 6'345.79 (zirka SFR 167.66) ausbezahlt wurde. Es erstaunt somit nicht, dass das Bankkonto des Gesuchstellers am 3. August 2023 einen Schlusssaldo von lediglich TYR 319.35 (zirka SRF 8.55) aufweist (SEM act. 3/109 f.; auch SEM act. 119). Der Beleg über das Sparkonto des Gesuchstellers zeigt zwar, dass er am 11. Oktober 2023 über einen Betrag von EUR 5'593.47 (SEM act. 6/121) verfügte. Ob es sich dabei um selbst erwirtschaftetes Geld handelt, kann hingegen mangels Vorlage einer detaillierten Aufstellung der Ein- und Auszahlungen nicht festgestellt werden.
6.3.2 Der Auszug des Bankkontos Nr. (...) der Gesuchstellerin zeigt am 5. August 2023 einen Endsaldo über TYR 1'566.43 (zirka SFR 41.33; SEM act. 3/62 f.). Gemäss einem weiteren Auszug desselben Kontos für den Zeitraum vom 6. Juli 2023 bis 8. Oktober 2023 erhöhte sich der Kontostand per 6. Oktober 2023 auf TYR 126'630.05 (zirka SFR 3'346.-; SEM act. 6/129; Beilage BVGer act. 1), insbesondere weil am 29. September 2023 eine Einzahlung von TYR 120'000.00 auf das Konto erfolgte. Der Grund dafür bleibt unbekannt, weshalb offenbleibt, ob es sich allenfalls um eine Unterstützungszahlung handelt. Ein weiteres Konto (Nr. [...]) der Gesuchstellerin zeigt einen Schlusssaldo von TYR 480.00 (zirka SFR 12.00; SEM act. 3/61; vgl. auch Beschwerdebeilage).
6.4 Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, die Gesuchstellenden würden in der Türkei in stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, welche sie von einer Emigration abzuhalten vermöchten.
6.5 Weiter kann auch nichts davon abgeleitet werden, dass die Gesuchstellerin ihre Tochter bereits früher mit einem Schengen-Visum in der Schweiz besucht hat (vgl. dazu auch E. 7.3 in fine) oder dass die Beschwerdeführerin selbst während ihres Studiums in der Türkei mehrmals ein Visum für einen Besuchsaufenthalt in der Schweiz erhalten hat. Jedes Gesuch wird denn auch individuell auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Gesuchstellung vorliegenden Informationen geprüft. Ein in der Vergangenheit bereits erteiltes Visum begründet keinen Anspruch auf eine erneut positive Beurteilung. Unerheblich bleibt auch, dass die Gesuchstellenden gemäss Aussagen der Beschwerdeführenden in ihren jungen Jahren selbst aufgrund der Wirtschaftskrise nicht hätten auswandern wollen, obwohl sie nicht über die Ersparnisse und Vermögenswerte verfügten, die sie heute hätten, und in keinem Land je um Asyl ersucht hätten (vgl. Beschwerde). Es gilt zu bedenken, dass aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Gesuchstellenden auch andere Gründe eine Rolle spielen könnten, wie beispielsweise die Verfügbarkeit der medizinischen Versorgung oder die Betreuung im Alter. In dieser Hinsicht kann auch nicht unbeachtlich bleiben, dass zwei Töchter der Gesuchstellenden in der Schweiz leben. Gemäss einem Schreiben vom 27. Dezember 2023 lebt sowohl die Beschwerdeführerin wie auch eine weitere Tochter mit ihrem Lebenspartner und deren Kind in der Schweiz (vgl. Beilage zu BVGer act. 4).
6.6 Im Ergebnis ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, die Wiederausreise der Gesuchstellenden sei nicht ausreichend gesichert. Da es bereits an dieser Voraussetzung mangelt, ist nicht mehr auf die Frage einzugehen, ob die Gastgeber garantiefähig sind. Ohnehin können die Beschwerdeführenden lediglich als Gastgeber mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt einstehen, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Nichts abgeleitet werden kann auch aus dem Umstand, dass die Gesuchstellenden bereit wären, beim Schweizer Konsulat in der Türkei eine Erklärung zu unterzeichnen, dass sie kein Asyl beantragen würden (vgl. Beschwerde), müssen doch gewisse völkerrechtlich verankerte Rechtspositionen immer zwingend beachtet werden (bspw. Art. 3 EMRK).
7.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich sinngemäss auf das in Art. 8 EMRK statuierte Recht auf Achtung des Familienlebens und machen dazu geltend, die Beschwerdeführerin könne sich nicht in einem anderen Land mit ihren Eltern treffen. Aufgrund der aktuellen Situation in der Türkei sei es unwahrscheinlich, dass andere touristische Länder Schengen-Visa ausstellen würden. So habe Frankreich letztes Jahr den Antrag ihres Vaters abgelehnt. Es sei für sie nicht sicher, die Eltern in Ländern zu treffen, die kein Visumsabkommen mit der Türkei hätten. Viele solche Länder würden Menschen, mit «politischen Akten» an die Türkei ausliefern. Ein Treffen sei somit nur möglich, wenn das vorliegend beantragte Visum ausgestellt würde.
7.2 Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV schützen das Familienleben als solches und insbesondere die Kernfamilie (BGE 144 I 266 E. 3.3; 135 I 143 E. 3.1). Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK jedoch voraus, dass zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2).
7.3 Die Frage, ob ein solches besteht, kann vorliegend jedoch offengelassen werden, liegt doch in der Regel kein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens vor, wenn den Beteiligten zugemutet werden kann, das Familienleben beziehungsweise familiäre Kontakte ausserhalb der Schweiz zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1). Den Beschwerdeführenden ist zwar aufgrund ihrer Anerkennung als Flüchtlinge nicht möglich, die Eltern der Beschwerdeführerin in der Türkei zu besuchen. Jedoch ist ihnen zuzumuten, den Kontakt zu den Gesuchstellenden auf andere Weise zu pflegen, als durch einen persönlichen Besuch (Telefon, Skype usw.). Auch wäre es den Beschwerdeführenden als Inhaber von Aufenthaltsbewilligungen (vgl. Beschwerdebeilagen) grundsätzlich möglich, die Gesuchstellenden in einem Drittstaat zu treffen (Urteil des BVGer F-1990/2022 vom 28. September 2022 E. 6.3), zumal Inhaber eines türkischen Reisepasses in über siebzig Länder ohne Visum einreisen dürfen (vgl. visumfreie Länder für Inhaber eines türkischen Reisepasses; besucht im August 2024). Weiter ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin ihre Mutter im Jahr 2022 in der Schweiz getroffen hat. Die französische Vertretung stellte dieser ein Schengen-Visum, gültig vom 15. August bis 14. September 2022, aus; ein entsprechendes Gesuch des Gesuchstellers wurde hingegen abgelehnt (SEM act. 3/50, 6/138).
7.4 Vorliegend bestehen keine Gründe, den Gesuchstellenden Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen.
Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
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