Entscheiddatum: 28.01.2025Publikationsdatum: 06.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-600/2024
Urteil vom 28. Januar 2025 Besetzung Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Matthew Pydar. Parteien A._______, c/o Gemeinde Lauerz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familiennachzug zu Gunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2023.
A. Der syrische Beschwerdeführer A._______ (...) reiste am 24. Oktober 2019 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl.Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 lehnte die Vorinstanz sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nahm sie ihn vorläufig in der Schweiz auf.
B. Am 1. Dezember 2022 stellte der Beschwerdeführer beim kantonalen Migrationsamt Schwyz ein Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme für seine Ehefrau B._______ (...; Gesuchstellerin). Mit Schreiben vom 25. August 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Ablehnung seines Gesuchs. Am 19. September 2023 reichte der Beschwerdeführer seine diesbezügliche Stellungnahme bei der Vorinstanz ein.Die Vorinstanz entschied mit Verfügung vom 29. Dezember 2023, das Gesuch des Beschwerdeführers abzulehnen.
C. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Dezember 2023 sei aufzuheben und seiner Ehefrau seien der Familiennachzug und der Einbezug in die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Er machte sinngemäss geltend, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und hierbei neu zu entscheiden. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2024 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und befreite den Beschwerdeführer von der Zahlung eines Kostenvorschusses.
E. Die Vorinstanz liess sich am 1. März 2024 vernehmen, hielt an ihrem Entscheid vom 29. Dezember 2023 vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 2. April 2024 replizierte der Beschwerdeführer und hielt an seinen Rechtsbegehren fest.
F. Am 19. November 2024 übernahm der vorsitzende Richter das Verfahren aus organisatorischen Gründen von der vormaligen Instruktionsrichterin.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
Gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG (in der vorliegend anwendbaren, bis zum 31. Mai 2024 gültig gewesenen Fassung; vgl. Urteil des BVGer F-3097/2022 vom 30. Oktober 2024 E. 4) können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie mit der nachziehenden Person zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b), die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Bst. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). Diese Bestimmung wird in der VZAE konkretisiert. Gemäss Art. 74 Abs. 3 VZAE ist ein Familiennachzugsgesuch innerhalb von fünf Jahren zu stellen, sobald die zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 85 aAbs. 7 AIG erfüllt sind. Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 74 Abs. 4 VZAE). Der besonderen Situation vorläufig aufgenommener Flüchtlinge ist beim Entscheid über das Familiennachzugsgesuch Rechnung zu tragen (Art. 74 Abs. 5 VZAE; vgl. auch Urteil des EGMR B.F. u.a. gegen die Schweiz vom 4. Juli 2023, Nr. 13258/18, 15500/18, 57303/18, 9078/20 §§ 90, 98, 105).
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids an, dass auch unter Berücksichtigung allfälliger Prämienverbilligungen im Falle eines Nachzuges der Gesuchstellerin ein finanzielles Defizit von Fr. 2'316.80 pro Monat bestehen würde, weshalb das Kriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit nach Art. 85 aAbs. 7 Bst. c AIG nicht erfüllt sei. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, den Lebensunterhalt seiner Familie aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Zudem werde seine Ehefrau im Jahr 2026 das ordentliche Rentenalter erreichen und könne mangels deutscher Sprachkenntnisse und anderer Faktoren, die eine rasche berufliche Integration ermöglichen würden, nicht wesentlich zum Lebensunterhalt der Familie beitragen. Folglich sei von einer erheblichen und langfristigen Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Falle eines Nachzugs von letzterer auszugehen.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, sowohl die Gemeinde Lauerz als auch die zuständige kantonale Behörde hätten sein Gesuch befürwortet. Er sei von seiner Ehefrau seit längerer Zeit getrennt und deshalb nicht in der Lage, seinen familiären Verpflichtungen ihr gegenüber nachzukommen. Das Kriterium der Sozialhilfeabhängigkeit sei gegenüber den gesundheits- und altersbedingten Umständen des Einzelfalls nachrangig und mit geringerem Gewicht zu berücksichtigen. Die Familienzusammenführung biete die Möglichkeit, beide Ehegatten in einer Wohnung unterzubringen, so dass er nicht mehr in einem Pflegeheim untergebracht werden müsse, was zu geringeren Kosten für den Staat führen würde.
4.3 Vorliegend ist strittig, ob die Voraussetzung der Sozialhilfeunabhänigkeit mit Blick auf den Nachzug der Ehegattin nach Art. 85 aAbs. 7 Bst. c AIG erfüllt ist.
4.4 Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinne von Art. 85 aAbs. 7 Bst. c AIG wird in der Praxis grundsätzlich dann angenommen, wenn die Eigenmittel das Niveau erreichen, ab dem gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend: SKOS-RL; < > SKOS-Richtlinien > aktuelle SKOS Richtlinien, abgerufen am 16. Januar 2025) kein Sozialhilfeanspruch mehr resultiert. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen des in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen und den wahrscheinlichen finanziellen Entwicklungen unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder auf längere Sicht auszugehen (siehe BVGE 2017 VII/4 E. 5.2). Das Einkommen der Angehörigen, die an den Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. Die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen müssen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (siehe BGE 139 I 330 E. 4.1 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_891/2021 vom 6. Dezember 2022 E. 4.2 m.w.H.; statt vieler Urteile des BVGer F-2368/2021 vom 8. Februar 2024 E. 6.1; F-155/2021 vom 13. März 2023 E. 5.1).
4.5 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, derzeit auf staatliche Sozialhilfe angewiesen zu sein. Er macht jedoch geltend, dass die bisher vom Staat getragenen Sozial- und Gesundheitskosten durch den Nachzug seiner Ehefrau in die Schweiz erheblich reduziert werden könnten.
4.6 Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2019 der Beschwerdeführer nie erwerbstätig gewesen ist und immer von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Selbst die kantonalen Behörden, die das Gesuch des Beschwerdeführers unterstützen, haben Beilagen eingereicht, die einen Fehlbetrag von Fr. 3'494.80 im Falle des Nachzugs der Gesuchstellerin belegen würden (vgl. SEM-Akten Nr. 8/7). Auch wenn der Beschwerdeführer damit behauptet, niedrigere Kosten für die öffentliche Hand verursachen zu können, wären beide Ehegatten nicht sozialhilfeunabhängig, weshalb das Kriterium nach Art. 85 aAbs. 7 Bst. c AIG von Anbeginn nicht erfüllt wäre.
5.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, welches in erster Linie die Kernfamilie umfasst, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Die Garantie kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1). Die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK führt nicht per se zu einem Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in einem Konventionsstaat (BVGE 2021 VI/1 E. 13.2 und 13.3, je m.w.H.; zu den für die Interessenabwägung massgebenden Kriterien siehe Urteil des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021, Grosse Kammer, Nr. 6697/18, §§ 131-135).
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sich auch Personen auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, die kein gefestigtes Aufenthaltsrecht haben, deren Anwesenheit in der Schweiz jedoch faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (BGE 146 I 185 E. 6; 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1; 135 I 143 E. 1.3.1 und 130 II 281 E. 3.1; je m.w.H.). Diese Rechtsprechung wird auf vorläufig aufgenommene Personen ohne Flüchtlingseigenschaft angewendet, wobei in der Regel ein mehrjähriger Aufenthalt vorausgesetzt wird (siehe zuletzt Urteile des BVGer F-2368/2021 E. 7.3; F-1708/2022 vom 14. April 2023 E. 5.3.2; vgl. Urteil des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021, Grosse Kammer, Nr. 6697/18, §§ 118 f.).
5.3 Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe sowie der öffentlichen Finanzen ist als Voraussetzung des Familiennachzugs konventionsrechtlich anerkannt (BGE 139 I 330 E. 3.2; BVGE 2017 VII/4 E. 4; Urteil des EGMR B.F. u.a. gegen die Schweiz vom 4. Juli 2023, Nr. 13258/18, § 104). Im Hinblick auf das öffentliche Interesse kann es sich rechtfertigen, den Familiennachzug zu verweigern, wenn damit die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit einhergeht (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2. und 4.1.). Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen sowie den wahrscheinlichen finanziellen Entwicklungen unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder auf längere Sicht auszugehen. Im Flüchtlingsrecht anerkannt ist, dass die prospektive Einschätzung der künftigen Fürsorgeabhängigkeit eine Gesamtbetrachtung unter Einbezug der spezifischen Situation voraussetzt, wobei die Bemühungen der betroffenen Person, sich hier zu integrieren und für ihre Familie eigenständig aufkommen zu können, sowie die mittel- bis langfristig zu erwartende Situation zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.1 m.H. sowie Urteil des BGer 2C_674/2013 E. 4.1 ff.). Demgegenüber ist im Rahmen von vorläufig aufgenommenen Personen ohne Flüchtlingseigenschaft von einem erweiterten Ermessensspielraum auszugehen und darf ein Mitgliedstaat dem Kriterium der (prognostizierten) Sozialhilfebedürftigkeit in der Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK einen grossen Stellenwert zuerkennen (vgl. Urteil des EGMR B.F. u.a. gegen die Schweiz vom 4. Juli 2023, Nr. 13258/18, § 104-105 und nachfolgend E. 5.10).
5.4 Mit dem Zuzug der Ehefrau des Beschwerdeführers ist von einer dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit der Familie auszugehen (siehe E. 4.5 ff. hiervor). Das einem Familiennachzug entgegenstehende öffentliche Interesse am wirtschaftlichen Wohlergehen des Landes ist deshalb als erheblich anzusehen.
5.5 Aus den Akten geht hervor, dass das Migrationsamt des Kantons Schwyz das Gesuch des Beschwerdeführers unter anderem aufgrund seines Gesundheitszustandes unterstützt. Nach Auffassung dieser Behörden sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner ärztlich festgestellten psychischen Leiden (Belastungsstörung mit kognitiven Einschränkungen) auf ein optimales Betreuungsumfeld und entsprechende Begleitmassnahmen angewiesen. Derzeit befinde er sich im Alters- und Pflegeheim Au, in welchem er aufgrund dieser für ihn fremden Umgebung isoliert lebe. Eine alternative Unterbringungsmöglichkeit bestehe derzeit nicht. Bei Gutheissung des Nachzugs seiner Ehefrau würden beide Ehegatten in einer bereitgestellten 2-Zimmer-Wohnung leben können, welche ihnen die kantonalen beziehungsweise kommunalen Behörden zur Verfügung stellen würden (vgl. act. 1, Beilage 12; SEM-Akten 8/7). Ausserdem sei die Familienzusammenführung von der Ehefrau des Beschwerdeführers selbst ausdrücklich gewünscht gewesen (vgl. act. 1, Beilage 8).
In einem ärztlichen Gutachten sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer an einer manisch-depressiven Erkrankung leide und kognitive Defizite aufweise. Dennoch könne der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau ein neues Leben zu Hause aufbauen. Dadurch könne einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers entgegengewirkt werden. Der Beschwerdeführer benötige keine Pflege im engeren Sinne (vgl. act. 1, Beilage 10). Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebe derzeit in einer besonders prekären Situation in der Türkei, wo sie plötzlich wieder nach Syrien abgeschoben werden könne. Das private Interesse des Beschwerdeführers am Nachzug seiner Ehefrau in die Schweiz sei daher als erheblich und hoch einzustufen.
5.6 Auch wenn die vorgenannten Umstände für ein beachtliches Interesse des Beschwerdeführers am Nachzug der Gesuchstellerin sprechen, sind die damit verbundenen Kosten für die Allgemeinheit als wesentliches Hindernis anzusehen. Aus der vorinstanzlichen Berechnung, welche vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde, geht hervor, dass der Familiennachzug einen monatlichen Fehlbetrag von Fr. 2'316.80 verursachen würde (vgl. SEM-Akten Nr. 18/11). Jährlich wären dies rund Fr. 27'802.-, was zwar weniger wäre als der bisherige monatliche Betrag von Fr. 6'316.70 (vgl. SEM-Akten Nr. 7/53), aber immer noch eine beträchtliche Summe darstellen würde. Die Gesuchstellerin verfügt derzeit über keine Deutschkenntnisse, ist Jahrgang 1962, und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte, um den Fehlbetrag zumindest teilweise zu decken. Sie würde zudem im Jahr 2026 das ordentliche Rentenalter erreichen (vgl. Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]; SR 831.10), weshalb davon auszugehen ist, dass ihr Aufenthalt zusätzliche Kosten für den Staat verursachen würde. Etwaige Erwerbsmöglichkeiten der Gesuchstellerin, die mittel- bis langfristig mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit gesichert erscheinen, sind nicht belegt, was rechtsprechungsgemäss gegen eine Gutheissung des Familiennachzugs spricht (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.1 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_891/2021 vom 6. Dezember 2022 E. 4.2 m.w.H.; Urteile des BVGer F-155/2021 vom 13. März 2023 E. 5.1; F-528/2022 vom 24. Juni 2022 E. 5.2.1; F-240/2021 vom 13. April 2022 E. 6).
5.7 Zudem verweisen die kantonalen Behörden auf die Sprachbarrieren des Beschwerdeführers, aufgrund derer er zunehmend isoliert und zurückgezogen lebe (vgl. SEM-Akten Nr. 14/11, S. 3), weshalb ein Zusammenleben mit seiner Ehefrau im eigenen Haushalt hilfreich sei. Diese Begründung vermag jedoch nicht zu überzeugen, da die Isolationstendenz des Beschwerdeführers in der Schweizer Gesellschaft durch seine eigenen Sprachbarrieren und die seiner Ehefrau verstärkt und intensiviert werden könnten, weshalb auch das Integrationskriterium nach Art. 85 aAbs. 7 Bst. d AIG nicht erfüllt sein dürfte. Diese Gefahr ist umso höher zu gewichten, als es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich die Gesuchstellerin um das Erlernen der deutschen Sprache bemüht hätte.
5.8 Aus dem ärztlichen Bericht geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer nicht im engeren Sinne pflegebedürftig ist und die Übersiedlung in das Pflegeheim als Ursache für seinen zunehmenden Rückzug und den Verlust seiner bisherigen Fähigkeiten anzusehen ist (vgl. SEM-Akten Nr. 14/11, S. 3). Konkrete Hinweise auf eine sich entwickelnde Demenz oder eine Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers liegen nicht vor, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb er nicht bereits jetzt in einem eigenen Haushalt leben könnte, was die von den kantonalen Behörden mehrfach erwähnten Sozialhilfekosten erheblich reduzieren würde. Bereits die Fürsorgebehörde Lauerz bestätigte, dass nie die Rede von pflegerischer Unterstützung gewesen sei, sondern nur von betreuungsrelevanten Aufgaben, die bei einem Familiennachzug durch die Ehefrau abgedeckt werden könnten (vgl. act. 1, Beilage 3). Es ist insofern nicht hinreichend begründet oder belegt, warum eine solche Betreuung durch die Sozialhilfe oder andere Akteure nicht auch in einer anderen Wohnform als einem Pflegeheim erfolgen kann (z.B. durch die Besuche eines Pflegedienstes). Sowohl in der Gemeinde Steinen als auch in Lauerz befinden sich Filialen des privatrechtlichen Vereins SPITEX, der nach eigenen Angaben Hilfe und Pflege zu Hause anbietet, so dass eine pflegebedürftige Person mit seiner Hilfe ihr Leben selbständig meistern kann (SPITEX, Region Schwyz, Über uns: < >, zuletzt abgerufen am 14. Januar 2025). Es stellt sich daher die Frage, warum eine alternative Unterbringungsform, die eine schonendere Betreuung durch Einrichtungen wie den vorgenannten Verein bieten könnte, von vornherein ausgeschlossen wurde. Aus dem oben Gesagten ergibt sich kein nachgewiesener Anhaltspunkt dafür, dass die vom Beschwerdeführer selbst verursachten Kosten allein durch den Nachzug seiner Ehefrau in die Schweiz verringert werden könnten.
5.9 Weiter ist der Gesundheitszustand der Gesuchstellerin nicht bekannt. Aufgrund ihres Alters kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie unter Gesundheitsproblemen mittlerer bis schwerer Art leidet, die bisher in der Türkei beziehungsweise in Syrien nicht diagnostiziert wurden, die aber dereinst in der Schweiz - nebst denjenigen ihres Ehegatten - zu zusätzlichen Sozialkosten für den Staat führen könnten. Diesbezüglich erweist sich die provisorische Kostenberechnung (vgl. act. 1, Beilage 6) der Fürsorgebehörde Lauerz als ungenügend, da sie diesen möglichen Umständen zu wenig Rechnung trägt. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer und die Fürsorgebehörde Lauerz am 21. März 2023 auf die Problematik einer mangelhaften Kostenberechnung aufmerksam gemacht und auf ihre Zweifel bezüglich allfälliger Erfahrungen der Beschwerdeführerin im Pflegebereich hingewiesen (vgl. SEM-Akten 12/2). In Übereinstimmung mit der Auffassung der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass die provisorische Kostenberechnung lediglich ein optimales Szenario darstellt und daher nicht ausreichend erscheint, um eine mittel- und langfristige Reduktion der durch den Beschwerdeführer selbst verursachten Sozial- und Gesundheitskosten zu belegen. Weder abgeklärt noch berücksichtigt wurden insbesondere allfällige vorbestehende Krankheiten der Gesuchstellerin sowie etwaige mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verbundene Mehrkosten für die öffentliche Hand. Eine umfassende Kostenberechnung, die sämtliche im vorliegenden Fall relevanten Szenarien berücksichtigt, liegt nicht vor, weshalb die von den kantonalen Behörden und dem Beschwerdeführer geltend gemachte Kostenreduktion nicht rechtsgenüglich belegt ist. Darüber hinaus sind die Eheleute mindestens seit dem Jahr 2019 voneinander getrennt, so dass die Beziehung seit mehr als fünf Jahren faktisch nicht mehr gelebt wird.
5.10 Letztlich verneint die Rechtsprechung des EGMR eine grundsätzliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Familienzusammenführung zu gestatten, wenn der Gesuchsteller nicht nachweisen kann, dass er über ausreichende und stabile Einkünfte verfügt, die nicht aus Sozialhilfeleistungen stammen und es ihm ermöglichen, für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familie aufzukommen (Urteil des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021, Grosse Kammer, Nr. 6697/18, §§ 134). Der EGMR räumt, wie zuvor gesagt, den Vertragsstaaten einen erweiterten Ermessensspielraum ein, wenn es darum geht, die Familienzusammenführung an das Kriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit von Personen zu knüpfen, die subsidiären oder vorübergehenden Schutz geniessen und nicht als Flüchtlinge anerkannt sind (Urteil des EGMR B.F. und andere gegen die Schweiz vom 4. Juli 2023, Nr. 13258/18, §§ 104-105; bestätigt in Urteil des BVGer F-3314/2020 vom 2. August 2024 E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen]). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Verweigerung des Familiennachzugs im vorliegenden Fall keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Im Übrigen bestehen keine völkerrechtlichen Verpflichtungen, welche einen absoluten Anspruch auf Bewilligung des Familiennachzugs begründen könnten (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.3.1). Das öffentliche Interesse an der Vermeidung zusätzlicher Sozialhilfekosten, die im vorliegenden Fall wahrscheinlich erscheinen, sowie die Gefahr einer mangelnden Integration überwiegen das private Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seines Familienlebens. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit verhältnismässig (Art. 96 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK).
Nach dem Gesagten erweist sich die Verweigerung des Familiennachzugs nach Art. 85 aAbs. 7 AIG sowie unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK und anderweitiger völkerrechtlicher Verpflichtungen als rechtmässig. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.
Angesichts des Verfahrensausgangs wären allfällige Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Infolge der Gutheissung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung werden jedoch keine Verfahrenskosten erhoben (vgl. Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 3 VwVG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung fällt ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_154/2022 vom 29. November 2022 E. 1.4).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar
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