Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug); Verfügung des SEM vom 21. September 2023.
Entscheiddatum: 30.06.2025Publikationsdatum: 19.09.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid angefochten beim BGer Abteilung VI F-5782/2023
Urteil vom 30. Juni 2025 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Michèle Akermann, advolaw GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug); Verfügung des SEM vom 21. September 2023.
A. Die 1995 geborene Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie reiste im Oktober 2013 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 wies die Vorinstanz das Asylgesuch ab und verfügte ihre Wegweisung und deren Vollzug, wobei der Wegweisungsvollzug nach China explizit ausgeschlossen wurde. Eine gegen den ablehnenden Asylentscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-545/2014 vom 22. August 2014 ab.
B. Mit Verfügung vom 15. November 2017 ordnete die Vorinstanz auf Antrag des zuständigen Migrationsamts vom 2. November 2017 infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz an.
C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 verweigerte die Vorinstanz die am 23. August 2021 vom zuständigen Migrationsamt beantragte Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG (SR 142.20). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
D. Die Beschwerdeführerin heiratete am (...) 2023 ihren Ehemann, britischer Staatsbürger, welcher zum Zeitpunkt der Heirat in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügte.
E. Die Vorinstanz bewilligte der Beschwerdeführerin am 8. Mai 2023 aufgrund der Heirat den Wechsel in den Kanton B._______ für die Dauer der vorläufigen Aufnahme.
F. Am 9. Mai 2023 stellte die Beschwerdeführerin beim zuständigen Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs.
G. Mit Schreiben vom 30. Juni 2023 und 15. August 2023 sowie im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 4. September 2023 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mangels gültigen Ausweisdokuments nicht erfüllt seien, und forderte sie auf, ihre Herkunft und Identität mittels geeigneter Unterlagen zu belegen. Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 24. August 2023 und am 10. September 2023 Stellung.
H. Die Vorinstanz verweigerte mit Verfügung vom 21. September 2023 die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 AIG.
I. Gegen die Verfügung vom 21. September 2023 gelangte die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Oktober 2023 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren vollumfängliche Aufhebung und die Erteilung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
J. Die Vorinstanz nahm mit Vernehmlassung vom 27. November 2023 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung.
K. Die Beschwerdeführerin reichte am 29. Dezember 2023 eine Replik ein.
L. Mit Duplik vom 5. Februar 2024 nahm die Vorinstanz zur Replik Stellung.
M. Am 11. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Triplik ein.
N. Mit Schreiben vom 20. März 2024 verzichtete die Vorinstanz auf eine weitere Stellungnahme.
O. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 27. März 2024 den grundsätzlichen Abschluss des Schriftenwechsels fest.
P. Mit Eingabe vom 8. August 2024 orientierte die Beschwerdeführerin das Gericht über die Einbürgerung ihres Ehemanns in der Schweiz vom 25. Juli 2024 und ersuchte um Auskunft zum Verfahrensstand, welche ihr das Gericht mit Schreiben vom 14. August 2024 erteilte.
Q. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 orientierte die Beschwerdeführerin das Gericht über die Geburt der gemeinsamen Tochter am (...) 2024 und reichte die entsprechende Geburtsurkunde ein.
R. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2025 brachte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die zwei letzten Eingaben der Beschwerdeführerin zur Kenntnis.
S. Am 30. Januar 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Schweizer Passes ihrer Tochter zu den Akten.
T. Mit Eingabe vom 14. März 2025 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Gericht ein Schreiben des Strassenverkehrsamts B._______ vom 6. März 2025 und machte zusätzliche Vorbringen.
1.1 Verfügungen des SEM, welche die Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
3.1 Die Vorinstanz begründete die Zustimmungsverweigerung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin bis dato kein gültiges Ausweispapier vorgelegt habe. Zwar ergebe sich unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 2 AIG ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zum niedergelassenen Ehegatten aus Art. 43 AIG, die Erteilung sei vorliegend jedoch gestützt auf Art. 3 Bst. a ZV-EJPD zustimmungspflichtig. Ausländer müssten bei der Anmeldung gemäss Art. 13 Abs. 1 AIG ein gültiges Ausweispapier vorlegen. Ausnahmsweise müsse kein Ausweisdokument vorgelegt werden, wenn die Beschaffung unmöglich oder unzumutbar sei beziehungsweise wenn von der Person nicht verlangt werden könne, dass sie sich bei der zuständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunftsstaats um Ausstellung oder Verlängerung eines Ausweispapiers bemüht. Bei einer im Anschluss an eine Heirat zu erteilenden Bewilligung könne zwar gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gestützt auf Art. 8 Abs. 2 Bst. a und b VZAE vom Erfordernis eines gültigen ausländischen Ausweispapiers nach Art. 13 AIG beziehungsweise Art. 89 AIG abgesehen werden, wenn sich dessen Beschaffung als unmöglich oder unzumutbar erweise, jedoch sei dafür die hinreichende Offenlegung der wahren Identität eine unabdingbare Voraussetzung. Die Beschwerdeführerin habe seit dem rechtskräftigen Asylentscheid 2014 und dem rechtskräftigen Zustimmungsentscheid 2021 (recte: 2023) ihre Identität nicht in überprüfbarer Weise offengelegt und kein heimatliches Dokument vorgelegt. In diesen Entscheiden sei aufgrund des mangelhaften Alltagwissens die geltend gemachte Heimat bezweifelt worden sowie, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich aus China komme und dort sozialisiert worden sei. Verschiedene Indizien würden darauf hindeuten, dass sie die Schweizer Behörden habe täuschen wollen. Es sei ihr nicht gelungen, ihre behauptete Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen und diese sei vielmehr unbekannt geblieben. Auch im vorliegenden Verfahren habe sie nichts Qualifiziertes vorgebracht, was diese Feststellungen in Zweifel ziehen könnte. Es wäre ihr aber durchaus möglich und zumutbar gewesen, ihre Identität offenzulegen und ein gültiges Ausweispapier vorzulegen. Trotz der ihr gemäss Art. 90 Bst. a-c AIG obliegenden Mitwirkungspflicht und mehrfacher ausdrücklicher Aufforderung habe die Beschwerdeführerin ihre Identität nicht offengelegt, kein heimatliches amtliches Dokument vorgelegt und auch keine anderen geeigneten Unterlagen eingereicht, welche ihre Identität belegen könnten, sondern sie wiederhole lediglich die im Asylverfahren als unglaubhaft eingestuften Herkunftsangaben. Bis heute würden keine überprüfbaren konkreten Angaben zum Heimatstaat, namentlich detaillierte belegte Informationen zum Lebenslauf - wie letzte Wohnadresse, Aufenthaltsstatus, letzter Arbeitgeber und Schulbesuche - vorliegen. Bis heute sei aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin unklar, welche Staatsbürgerschaft sie habe und in welchem Land sie gelebt habe, bevor sie illegal in die Schweiz eingereist sei. Solange die Beschwerdeführerin keine wahrheitsgetreuen Angaben mache, könnten Botschaften oder Migrationsbehörden auch nicht bei der Beschaffung von Reisepapieren behilflich sein. Im Falle einer hypothetischen Sozialisierung in Indien wäre es dem SEM möglich, über die indische Vertretung Abklärungen über die Beschwerdeführerin zu tätigen. Die in Kopie vorliegende Bestätigung des «Tibetan Reception Centers» vom 23. August 2023 sei ungeeignet zum Nachweis ihrer Identität und Herkunft, da es sich auch im Original nicht um ein auf seine Echtheit überprüfbares Dokument handle und jegliche Sicherheitsmerkmale fehlen würden. Zwar werde damit bestätigt, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie ist, aber nicht, woher sie ursprünglich stamme. Zudem gründe das Dokument auf den im Asylverfahren als unglaubhaft eingestuften Herkunftsangaben. Das Dokument habe daher keinerlei Beweiswert, belege nicht ihre Identität und erfülle die Anforderungen für ein gültiges heimatliches Ausweispapier nicht. Die behauptete Sozialisation in Tibet und die chinesische Staatsangehörigkeit liessen sich auch nicht aus den zwei eingereichten Registerauszügen des Zivilstandsamts ableiten, vielmehr sei dort die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin als «ungeklärt» eingetragen worden. Selbst wenn das Zivilstandsamt von einer chinesischen Staatsbürgerschaft ausgegangen wäre, hätten die Registerauszüge diesbezüglich höchstens Indiziencharakter und keine Beweiskraft im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZGB. Die Feststellungen des Bezirksgerichts C._______ im Urteil vom 15. März 2023 (im Verfahren betreffend Personenstand) seien nicht bindend für das vorliegende Verfahren, da diese auf den unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin beruhen würden und nach wie vor unbelegt seien. Es liege an der Beschwerdeführerin, ihre wahre Identität preiszugeben, einen Passantrag mit korrekten Personalien einzureichen und heimatliche Dokumente zu beschaffen. Da sie dies bis dato unterlassen habe, sei nicht von einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschaffung heimatlicher Ausweispapiere im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. a und b VZAE auszugehen und es könne nicht vom Erfordernis eines gültigen ausländischen Ausweispapiers abgesehen werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, die im Asyl- und Zustimmungsverfahren begangene Mitwirkungspflichtverletzung auszuräumen. Mangels Offenlegung der Identität und Vorweisung eines gültigen heimatlichen Reisedokuments sei die Grundvoraussetzung für die Aufenthaltsregelung nicht erfüllt, womit sich die Prüfung der weiteren Kriterien in Art. 43 AIG erübrige. Die Zustimmungsverweigerung erweise sich auch als verhältnismässig und angemessen. Es stehe keine aufenthaltsbeendende Massnahme im Raum und es sei nicht ersichtlich, inwiefern die intakte gelebte eheliche Beziehung durch die Verweigerung leiden oder nicht mehr aufrechterhalten werden könnte. Ihr privates Interesse an der Aufenthaltserteilung überwiege das öffentliche Interesse am Nachweis ihrer Identität nicht, weshalb keine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK vorliege.
3.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, dass sie in D._______, bezeichnet als E._______, in China geboren worden und «tibetische Staatsangehörige» sei. Es gebe eine zu einem grösseren Dorf namens F._______ führende Strasse. Sie habe 16-17 Jahre mit dem Vater, Grossvater und Bruder verbracht, ihre Mutter sei nach der Geburt gestorben. Mehr wisse sie nicht. Die männlichen Familienmitglieder hätten auf dem Land Ackerwirtschaft betrieben, sie sei mehrheitlich zu Hause gewesen und habe sich um das Haus gekümmert. Am ehemaligen Wohnort gebe es keine eigentlichen Adressen oder Strassenbezeichnungen wie in der Schweiz, weshalb sie die Adresse dort nicht kenne. Diese fehlenden Kenntnisse seien den Umständen geschuldet und nicht als unglaubwürdig oder Verletzung der Mitwirkungspflicht zu werten. Sie sei bis zur Flucht nie gereist und habe in einfachen Verhältnissen gelebt, weshalb sie auch nicht auf die entsprechenden Kenntnisse angewiesen gewesen sei. Auch das junge Alter und die fehlende Schulbildung würden dazu beitragen, dass nur ein geringes Wissen zum Wohn- und Herkunftsland vorhanden sei. Sie habe keine Schule besucht und auch nicht gearbeitet, daher könne sie die gewünschten Angaben nicht machen. Sie sei nach einem Vorfall im Dorf mit dem Bruder geflüchtet und durch verschiedene Ortschaften, an deren Namen sie sich nicht erinnere, durch das Gebirge nach Nepal gelangt, eine Bestätigung des «Tibetan Reception Centers» vom 23. August 2023 liege vor. Bei der Flucht habe sie nicht an einen Reisepass gedacht. Sie habe keine Kenntnis, wo sich ihre Familienangehörigen aufhielten, weshalb es ihr bisher unmöglich gewesen sei, Ausweisdokumente über Verwandte zu beschaffen. Auch könne sie nicht nach Tibet reisen, da sie dort Repressalien fürchte und fraglich sei, ob sie überhaupt wieder ausreisen könne. Sie habe sämtliche Mitwirkungspflichten erfüllt und zu keinem Zeitpunkt etwas verschleiert. Sie habe sich bemüht, die fehlenden Dokumente nachzuliefern und die Bestätigung des Empfangszentrums sowie den Auszug aus dem Eheregister des Zivilstandsamts G._______ vom 5. April 2023 eingereicht, welcher ihre Identität bestätige und den vollen Beweis liefere. Sämtliche Voraussetzungen für den Familiennachzug seien erfüllt und die Verweigerung verletze den Anspruch in Art. 43 Abs. 1 AIG. Es könne nicht auf Schweizer oder westliche Verhältnisse abgestellt werden und die Vorinstanz habe die konkreten Umstände des Heimatstaats in widerrechtlicher Weise ausser Acht gelassen. Es sei unrechtmässig, von ihr die Angabe von inexistenten Tatsachen zu verlangen und ihr gestützt darauf die Zustimmung zu verweigern. Aufgrund der dargelegten Umstände sei von einer Unmöglichkeit der Ausweisbeschaffung, zumindest aber einer Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. a beziehungsweise b VZAE auszugehen. Das Recht auf Achtung des Familienlebens werde nicht dadurch gewahrt, dass sie vorläufig aufgenommen sei und die Schweiz nicht verlassen müsse. Aus dem Status der vorläufigen Aufnahme würden andere Rechte und Pflichten fliessen als aus demjenigen einer Person mit Aufenthaltsbewilligung. Nur die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wahre ihr Recht auf Achtung des Familienlebens und ihr müsse insbesondere ermöglicht werden, zu reisen, die Familienangehörigen ihres Ehemanns zu besuchen und ohne Einschränkungen zu arbeiten. Ihr müsse zudem das Recht zugestanden werden, bei einer allfälligen Ausreise aus der Schweiz wieder zurückkehren zu können.
3.3 Ergänzend zur Begründung in der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 27. November 2023 aus, dass sich die Pflicht zur Offenlegung der Identität und Vorweisung eines gültigen Ausweisdokuments nicht auf Art. 31 Abs. 2 VZAE, sondern auf Art. 13 AIG i.V.m. Art. 89 AIG, Art. 8 VZAE und Art. 90 Bst. c AIG stütze. Die Identität der Beschwerdeführerin stehe weiterhin nicht fest. Mit der groben Mitwirkungspflichtverletzung habe sie einen Widerrufsgrund (recte: Erlöschensgrund) nach Art. 51 Abs. 2 Bst. a AIG gesetzt, welcher der Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 43 AIG entgegenstehe. Die Feststellungen in den abgeschlossenen Verfahren seien grundsätzlich für das vorliegende Verfahren bindend und es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Vorliegend sei keine aufenthaltsbeendende Massnahme zu prüfen und es stelle sich vielmehr die Frage der Regularisierung einer nicht prekären Anwesenheit. Sie sei zwar im internationalen Reiseverhalten eingeschränkt, im Inland aber komme ihr rechtlich und faktisch bereits eine mit der Aufenthaltsbewilligung vergleichbare Stellung zu und ihre Anwesenheit erscheine faktisch gesichert. Aufgrund der bis dato nicht erfolgten Identitätsoffenlegung müsse sie sich eine grobe Mitwirkungspflichtverletzung anrechnen lassen und ihr Verhalten sei als missbräuchlich zu qualifizieren. Ein allfälliger Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK lasse sich infolge der groben Mitwirkungspflichtverletzung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtfertigen, womit keine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliege.
3.4 Mit Replik vom 29. Dezember 2023 machte die Beschwerdeführerin geltend, es könne nicht einfach auf die Annahmen im Verfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (nach Art. 84 Abs. 5 AIG) im Jahr 2021 abgestellt werden, da ihr ansonsten jegliche Möglichkeit vorenthalten würde, die vorliegende Verfügung (betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs) und auch darauffolgende Verfügungen rechtswirksam anzufechten. Die Verfügung vom 13. Januar 2021 (recte: 31. Januar 2023) dürfe nicht als rechtlich bindend angesehen werden und das Gericht habe zwingendermassen eigene Überlegungen anzustellen und nach eigenem Ermessen zu überprüfen, ob ihre Angaben als glaubwürdig betrachtet werden können. Sie halte an ihren bereits bei der Einreise in die Schweiz gemachten Angaben zur Herkunft fest. Die Vorinstanz setze sich nicht mit den eingebrachten Vorbringen und Beilagen auseinander, insbesondere halte sie dem Auszug aus dem Eheregister und der Bestätigung des Empfangszentrums nichts entgegen. Die Vorinstanz bringe nun das angebliche Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach Art. 51 Abs. 2 Bst. a AIG vor und wolle damit den Anspruch in Art. 43 Abs. 1 AIG und das Recht auf Achtung des Familienlebens in Art. 8 EMRK umgehen. Es liege kein Widerrufsgrund vor, sie habe wahre Angaben gemacht und die ihr obliegenden Pflichten nicht verletzt. Sie habe sich zu keinem Zeitpunkt missbräuchlich verhalten.
3.5 In der Duplik vom 5. Februar 2024 bekräftigte die Vorinstanz, dass die rechtskräftigen Feststellungen im Asylurteil D-545/2014 für das vorliegende Verfahren bindend seien. Die fehlende, unabdingbare Voraussetzung nach Art. 13 AIG stehe der beantragten Aufenthaltsregelung nach Art. 43 AIG entgegen. Solange die Beschwerdeführerin ihre Identität nicht offenlege, könne keine abschliessende Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen vorgenommen werden. Die Berufung auf einen Rechtsanspruch unter gleichzeitiger Verschweigung der Identität und anhaltender Missachtung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht sei rechtsmissbräuchlich. Sie habe im Bewilligungsverfahren wesentliche Tatsachen bewusst verschwiegen, habe vorsätzlich falsche Angaben gemacht und halte unverändert an diesen fest. Der «Erlöschens- bzw. auch der Widerrufsgrund nach Art. 51 Abs. 2 Bst. a und b AIG [sowie] Art. 63 Abs. 1 Bst. a AIG» seien erfüllt. Ihr täuschendes Verhalten sei nicht schützenswert, was auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK gelte. Dass die vorläufige Aufnahme gegenüber der ordentlichen Aufenthaltsbewilligung Unannehmlichkeiten mit sich bringen könne, stelle keine ernstliche Beeinträchtigung des Rechts auf Familienleben dar und die Beschwerdeführerin habe es selber in der Hand, ihrer Rechtspflicht nachzukommen und aktiv mitzuwirken.
3.6 Die Beschwerdeführerin brachte in der Triplik vom 11. März 2024 vor, dass ihre Herkunft in Tibet liege. Die Vorinstanz lege ein rechtsmissbräuchliches Verhalten an den Tag, indem sie Wahrheit und materielle Rechtskraft gleichsetze und unwahre Behauptungen aufstelle. Das Gericht müsse ihre Angaben unabhängig überprüfen und dürfe sich nicht einfach auf die materielle Rechtskraft einer vorangehenden Verfügung stützen. Im (...) 2024 werde ihr erstes Kind geboren, womit ein zusätzlicher Grund für die Gutheissung der Beschwerde bestehe. Spätestens bei der Geburt des Kindes könne nicht mehr von Unannehmlichkeiten gesprochen werden, sondern die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung würde das Recht auf Familienleben eindeutig verletzen. Es wäre unklar, was betreffend Angaben der Mutter im Zivilstandsregister und im Geburtsschein des Kindes und welche Staatsbürgerschaft seitens der Mutter für das Kind eingetragen würde. Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung hätte direkte Auswirkungen auf das Familienleben und auch im Hinblick auf das ungeborene Kind. Es sei von einer deutlichen und ernstlichen Beeinträchtigung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK auszugehen.
3.7 Mit Eingabe vom 14. März 2025 machte die Beschwerdeführerin geltend, im Alltag zunehmend Problemen zu begegnen, da sie keine Aufenthaltsbewilligung vorweisen könne. Namentlich könne sie ihren Lernfahrausweis nicht verlängern und die Fahrprüfung nicht absolvieren, zusätzlich bestünden Schwierigkeiten in Bezug auf das Handyabo, Bankkonti, Kreditkarten sowie bei der Jobsuche.
4.1 Gemäss Art. 40 AIG sind die Kantone für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt unter anderem die Zuständigkeit des Bundes für das Zustimmungsverfahren (Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
4.2 Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 85 Abs. 1 VZAE). Gemäss Art. 3 Bst. a der Verordnung vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (ZV-EJPD; SR 142.201.1) ist dem SEM die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Ausländerinnen und Ausländer ohne gültigen heimatlichen Pass zur Zustimmung zu unterbreiten.
4.3 Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden (Art. 99 Abs. 2 AIG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Der Entscheid des SEM über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung ergeht ohne Bindung an die Beurteilung durch die kantonale Migrationsbehörde.
Vorliegend hat die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 3 Bst. a ZV-EJPD ein Zustimmungsverfahren durchgeführt, da die Beschwerdeführerin über keinen gültigen heimatlichen Pass verfügt, was von ihr auch nicht in Abrede gestellt wird. Ein kantonales Urteil auf Erteilung der fraglichen Aufenthaltsbewilligung, welches die Durchführung des Zustimmungsverfahrens aus verfassungsrechtlicher Perspektive in Frage stellen würde, liegt nicht vor (vgl. Urteil des BGer 2C_681/2023 vom 19. März 2025 E. 4 [zur Publikation vorgesehen]; vgl. auch Urteil des BVGer F-2182/2021 vom 6. Juni 2024 E. 12.3.2).
6.1 Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Einbürgerung des Ehegattens der Beschwerdeführerin in der Schweiz am 25. Juli 2024 auf das vorliegende Familiennachzugsgesuch nicht mehr Art. 43 AIG, sondern Art. 42 AIG anwendbar ist.
6.2 Gemäss Art. 42 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der in Art. 42 AIG verbürgte Anspruch auf Familiennachzug erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, um die ausländerrechtlichen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen, oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 Bst. a respektive Bst. b AIG). Ein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG liegt unter anderem vor, wenn die betroffene Person im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG).
6.3 Ausländische Personen müssen bei der Anmeldung sodann ein gültiges Ausweispapier vorlegen (Art. 13 AIG) und während ihres Aufenthalts im Besitz eines gültigen, nach Art. 13 AIG anerkannten Ausweispapiers sein (Art. 89 AIG). Zudem müssen sie zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen, die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen und bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken (Art. 90 Bst. a-c AIG). Bei der Anmeldung muss ausnahmsweise kein gültiges ausländisches Ausweispapier vorgelegt werden, wenn sich dessen Beschaffung nachweislich als unmöglich erweist oder von der betroffenen Person nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Ausweispapiers bemüht (Art. 13 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Bst. a und b VZAE).
6.4 Ferner sieht Art. 86 Abs. 2 Bst. a VZAE vor, dass das SEM die Zustimmung zur erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verweigert, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Inwieweit sich diese Verordnungsbestimmung mit dem übergeordneten Gesetzesrecht (namentlich Art. 51 Abs. 1 AIG, dazu vorstehend) vereinbaren lässt, erscheint fraglich (vgl. Urteil des BGer 2C_828/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.3). Die Frage kann hier indes offenbleiben, zumal der vorliegend einschlägige Widerrufsgrund der Falschangabe oder des Verschweigens wesentlicher Tatsachen gleichermassen unter Art. 63 wie unter Art. 62 AIG gilt (vgl. wiederum vorstehend).
7.1
7.1.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz nach Massgabe der genannten Bestimmungen ihre Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem Schweizer Ehemann zu Recht verweigert hat.
7.1.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass im Asylverfahren mit Urteil F-545/2014 vom 22. August 2014 und im Zustimmungsverfahren mit Verfügung vom 31. Januar 2023 festgehalten worden ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Herkunft aus der Volksrepublik China nicht glaubhaft zu machen vermochte. Das Bundesverwaltungsgericht befand im genannten Urteil, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht und darüber täuschende Angaben gemacht hat. So hat sie die landschaftlichen Gegebenheiten, lokalen Spezialitäten und das verwendete Brennmaterial unzutreffend beschrieben, obwohl ihre Familie angeblich in der Landwirtschaft und sie selbst im Haushalt tätig gewesen sei. In zweitgenanntem Verfahren befand die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin ihre Identität nicht in überprüfbarer Weise offengelegt und dadurch ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat. Aufgrund der fehlenden Identitätspapiere und ihrer Angaben ging die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor ihrer Einreise in die Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Die Feststellungen im rechtskräftigen Urteil D-545/2014 vom 22. August 2014 sind auch für das vorliegende Verfahren massgebend, zumal keine Hinweise für eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung vorliegen und die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine relevanten Sachverhaltsänderungen geltend macht, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten.
7.1.3 Vom Auszug aus dem Eheregister und dem Familienausweis des Zivilstandsamts G._______ vom 5. April 2023 (Vorakten [SEM-act.] 23 pag. 127-133), in welchen bei der Beschwerdeführerin die Staatsbürgerschaft mit «Staatsangehörigkeit ungeklärt» eingetragen worden ist, vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Gleiches gilt für das Urteil des Bezirksgerichts C._______ betreffend Personenstand vom 15. März 2023 (SEM-act. 23 pag. 134-137). Darin wurde ebenfalls festgestellt, dass die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ungeklärt ist und es wurden gestützt auf ihre eigenen Angaben ihre Personalien verbindlich festgestellt. Ohnehin werden Angaben einer ausländischen Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit zwar im Personenstandsregister geführt, gelten gemäss Art. 8a Bst. g der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV; SR 211.112.2) aber nicht als beurkundet und fallen somit nicht unter die im öffentlichen Recht analog anwendbare gesetzliche Richtigkeitsvermutung nach Art. 9 Abs. 1 ZGB. Letztere gilt nämlich nur für Registerinhalte, die die Urkundsperson durch eigene Wahrnehmung und Prüfung als richtig bescheinigen kann (vgl. BGE 144 IV 13 E. 2.2.4 und 110 II 1 E. 3.a m.w.H.).
Ebenso wenig ergibt sich zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus der in Kopie eingereichten Bestätigung des «Tibetan Reception Centers» vom 23. August 2023 (SEM-act. 23 pag. 126), welche lediglich deren tibetische Ethnie, nicht aber ihre Staatsbürgerschaft bestätigt. Zudem beruht die Bestätigung auf den im Asylverfahren für unglaubhaft befundenen Angaben der Beschwerdeführerin.
7.2 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin ihre Identität in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht bis dato nicht offengelegt. Ohne Kenntnis ihrer wahren Identität, insbesondere ihrer ungeklärten Staatsbürgerschaft, kann nicht geprüft werden, ob die Beschaffung eines gültigen Ausweispapiers unmöglich oder unzumutbar im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. a beziehungsweise b VZAE ist. Ein ausnahmsweiser Verzicht auf die in Art. 13 AIG verlangte Vorlage eines gültigen ausländischen Ausweispapiers - wie von der Beschwerdeführerin gefordert - fällt in Unkenntnis ihrer Identität mithin ausser Betracht. Somit erfüllt die Beschwerdeführerin das allgemeine Erfordernis von Art. 13 AIG für die Erteilung einer Bewilligung nicht. Nach Massgabe jener Gesetzesbestimmung ist ihr daher - ungeachtet eines allfälligen Anspruchs nach Art. 42 AIG - keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
7.3 Indem sie ihre Identität bis heute verschweigt, erfüllt sie zudem den Widerrufsgrund des Verschweigens wesentlicher Tatsachen gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG. Aus diesem Grund ist ihr Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 42 AIG gestützt auf Art. 51 Abs. 1 Bst. b AIG erloschen. Die nachgesuchte Aufenthaltsbewilligung ist mithin auch nach Massgabe jener Bestimmung zu verweigern.
7.4 Die Verweigerung der Zustimmung erweist sich demnach als begründet. Ob der Beschwerdeführerin zusätzlich rechtsmissbräuchliches Verhalten zur Umgehung der ausländerrechtlichen Ordnung vorzuwerfen und damit auch der Erlöschensgrund von Art. 51 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllt ist, kann offenbleiben.
8.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Zustimmungsverweigerung beziehungsweise der daraus folgenden Verweigerung der nachgesuchten Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei sind die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an einer Bewilligungsverweigerung respektive -erteilung gegeneinander abzuwägen. Mit der umfassenden Interessenabwägung wird dem allgemeinen verfassungsmässigen Gebot der verhältnismässigen Rechtsanwendung ebenso Rechnung getragen wie den konventions- und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines allfälligen Eingriffs in den grundrechtlichen Anspruch auf Achtung des Familienlebens und/oder auf Achtung des Privatlebens (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 BV; Urteil des BVGer F-3097/2022 vom 30. Oktober 2024 E. 7.1).
8.2 Hinsichtlich der allenfalls tangierten grundrechtlichen Ansprüche bleibt anzumerken, dass vorliegend keine aufenthaltsbeendende Massnahme zu beurteilen ist, sondern die Umwandlung einer vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung. Das Bundesgericht hat sich bisher nicht abschliessend zu einem allfälligen konventionsrechtlichen Anspruch auf Umwandlung des Status der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung geäussert (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.4; Urteil des BGer 2C_689/2017 vom 1. Februar 2018 E. 1.2.2). Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) verleiht Art. 8 EMRK ein Recht auf Regularisierung einer prekären, aber geduldeten langjährigen Anwesenheit, wenn damit rechtliche oder faktische Nachteile verbunden sind, die eine Beeinträchtigung des Privatlebens darstellen. Solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des Privatlebens ermöglicht, gewährt Art. 8 EMRK kein Recht auf einen bestimmten Aufenthaltstitel (Urteil des EGMR Aristimuno Mendizabal gegen Frankreich vom 17. Januar 2006, Nr. 51431/99, § 66 und 70; BGE 147 I 268 E. 4.1). Die gleiche Stossrichtung verfolgt das Bundesgericht, indem es die rechtlichen und faktischen Auswirkungen der Aufenthaltsregelung im Lichte des verfassungs- und völkerrechtlichen Anspruchs auf Privatleben berücksichtigt (BGE 147 I 268 E. 1.2.5; 138 I 246 E. 2 f.).
Inwiefern die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung gegenüber der vorläufig aufgenommenen Beschwerdeführerin dieser das familiäre Zusammenleben mit ihrem Schweizer Ehemann und ihrer Schweizer Tochter verunmöglichen und somit den Anspruch auf Achtung des Familienlebens tangieren würde, ist derweil - entgegen den diesbezüglichen Beschwerdevorbringen - nicht ersichtlich.
8.3 Hinsichtlich des öffentlichen Interesses am Nachweis der Identität der Beschwerdeführerin beziehungsweise an einer Bewilligungsverweigerung mangels entsprechenden Nachweises ist festzuhalten, dass die Einhaltung und Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen des Ausländerrechts wesentlich zur Gewährleistung eines funktionierenden Rechtsstaats beitragen. Es besteht ein öffentliches Interesse ordnungs- sowie sicherheitspolizeilicher Natur daran, nur Personen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, die ihre Identität offengelegt haben. Die Pflicht zur Offenlegung der Identität dient nicht zuletzt auch der Verhinderung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im ausländerrechtlichen Verfahren, was das öffentliche Interesse an ihrer Einhaltung beziehungsweise Durchsetzung unterstreicht. Ferner gilt die Pflicht, die Identität offenzulegen und Ausweispapiere zu beschaffen, für alle ausländischen Personen gleichermassen. Begründeten Ausnahmefällen wird bereits mit Art. 8 Abs. 2 VZAE Rechnung getragen. In weiteren, nicht gesetzlich vorgesehenen Fällen von dieser Pflicht abzusehen, liefe dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV zuwider. Gleichsam besteht mit Blick auf die Funktionsfähigkeit und Glaubwürdigkeit der ausländerrechtlichen Ordnung ein generalpräventives Interesse, die Beschwerdeführerin für ihre beharrliche Weigerung, ihre Identität offenzulegen, nicht zu bevorteilen gegenüber Personen, welche ihrer diesbezüglichen Rechtspflicht nachgekommen sind. Das öffentliche Interesse, der Beschwerdeführerin mangels Nachweises ihrer Identität die nachgesuchte Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, muss aufgrund des Gesagten als gross bezeichnet werden.
8.4
8.4.1 Dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung ist das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Bewilligungserteilung gegenüberzustellen. Dieses basiert im Wesentlichen auf den rechtlichen und faktischen Vorteilen einer Umwandlung ihrer vorläufigen Aufnahme in eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise den Nachteilen für die Beschwerdeführerin, wenn es bei der vorläufigen Aufnahme bleibt. Diesbezüglich bringt sie Einschränkungen im Reiseverkehr, im Erwerbsleben und bei den Einträgen im Zivilstandsregister sowie die fehlende Rückkehrgarantie in die Schweiz vor.
8.4.2 Nachfolgend ist auf die Unterschiede zwischen dem Status der vorläufigen Aufnahme und demjenigen einer Aufenthaltsbewilligung und die damit einhergehenden rechtlichen und faktischen Nachteile einzugehen (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 268 E. 4.2 ff.).
Ausländische Personen, denen die vorläufige Aufnahme erteilt worden ist, müssen ihre Reisedokumente sowie die allenfalls in ihrem Besitz befindlichen ausländischen Ausweispapiere beim SEM hinterlegen (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 [VVWAL, SR 142.281]). Gemäss Art. 7 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen vom 14. November 2012 (RDV, SR 143.5) muss den vorläufig aufgenommenen Personen für Auslandreisen ein Rückreisevisum ausgestellt werden. Ein solches wird nur unter bestimmten Voraussetzungen - namentlich in Not- und Sonderfällen oder aus humanitären Gründen - ausgestellt (vgl. Art. 9 Abs. 1 und Abs. 4 RDV). Ansonsten ist einer vorläufig aufgenommenen Person der Grenzübertritt nicht möglich (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 3 VVWAL). Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, dass der Status der vorläufigen Aufnahme sie in ihrer internationalen Mobilität einschränkt. Wobei der Umfang dieser Einschränkung in erheblichem Mass darauf zurückzuführen ist, dass sie ihrer gesetzlichen Pflicht zur Offenlegung der Identität nicht nachkommt.
Auch eine ausländische Person mit Aufenthaltsbewilligung muss sich sodann einen Kantonswechsel bewilligen lassen (vgl. Art. 37 Abs. 1 AIG). Dabei besteht ein Anspruch auf die Bewilligung des Kantonswechsels, sofern die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AIG erfüllt sind. Der Beschwerdeführerin ist der Wechsel in den Kanton B._______ zu ihrem Ehemann ohne Weiteres genehmigt worden (vgl. Bst. E). Dies relativiert den Umstand, dass sich eine vorläufig aufgenommene Person grundsätzlich nicht auf einen solchen Anspruch berufen kann (Art. 21 VVWAL i.V.m. Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 [AsylV 1, SR 142.311]).
Vorläufig aufgenommene Personen können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 85a Abs. 1 AIG). Ferner sind die materiellen Voraussetzungen für den Familiennachzug für Personen mit Aufenthaltsbewilligung und für Personen mit vorläufiger Aufnahme identisch (Art. 44 AIG, Art. 85c AIG), mit dem Unterschied, dass letztere Bestimmung eine dreijährige Wartefrist vorsieht. Die Wartefrist relativiert sich vorliegend durch den Umstand, dass die Familienangehörigen, für welche der Beschwerdeführerin der Familiennachzug grundsätzlich offen stünde, bereits Schweizer Bürger sind.
Die vorläufige Aufnahme steht als subsidiärer Schutzstatus unter dem Vorbehalt der periodischen Überprüfung und allfälligen Aufhebung durch das SEM, während eine Aufenthaltsbewilligung befristet erteilt und bei fortbestehenden Voraussetzungen jeweils verlängert wird (Art. 33 Abs. 3 und Art. 85 Abs. 1 AIG).
8.4.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdeführerin als vorläufig Aufgenommene zwar in ihrem internationalen Reiseverhalten eingeschränkt, im Inland kommt ihr rechtlich und faktisch aber bereits eine mit der Aufenthaltsbewilligung vergleichbare Stellung zu. Sie kann sich im Inland frei bewegen sowie nach Bedarf einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die bestehende Aufenthaltsregelung ermöglicht der Beschwerdeführerin eine weitgehend ungehinderte Ausübung ihres Privat- und Familienlebens. Daran ändert auch ihr Vorbringen betreffend die unklaren Eintragungen im Geburtsschein der Tochter und im Zivilstandsregister nichts. Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin wurde im Zivilstandsregister als «ungeklärt» eingetragen und es ist nicht ersichtlich, inwieweit die nachgesuchte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eine Anpassung dieses Eintrags zur Folge hätte. Ebenso wenig vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 14. März 2025, wonach sie infolge der fehlenden Aufenthaltsbewilligung im Alltag zunehmend Problemen begegne (vorne E. 3.7), die Annahme einer weitgehend ungehinderten Ausübung des Privat- und Familienlebens in Zweifel zu ziehen. Gemäss den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen verfügt sie über einen bis zum 18. März 2026 gültigen F-Ausweis, die vorgebrachten Einschränkungen lassen sich daher nicht plausibilisieren. Zudem hat die Beschwerdeführerin es selbst zu verantworten, wenn sie während des laufenden Beschwerdeverfahrens darauf verzichtet hat, ihren F-Ausweis verlängern zu lassen. Weitere negative Auswirkungen der vorläufigen Aufnahme, namentlich auch auf die Tochter der Beschwerdeführerin, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht substantiiert vorgebracht.
8.5 Insgesamt ist das private Interesse an der Bewilligungserteilung von einer gewissen Erheblichkeit, vermag jedoch das öffentliche Interesse, ihr die nachgesuchte Bewilligung in Durchsetzung der Pflicht zum Nachweis der Identität zu verweigern, bei gesamthafter Betrachtung nicht aufzuwiegen.
8.6 Damit erweist sich die Bewilligungsverweigerung als verhältnismässig. Soweit sie den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privat- und/oder (entgegen der Auffassung des Gerichts; vorne E. 8.2) des Rechts auf Achtung des Familienlebens tangiert, erweist sie sich aufgrund der überwiegenden öffentlichen Interessen als gerechtfertigt im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt nicht vor.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den am 14. November 2023 bezahlten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.- gedeckt. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss gedeckt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das kantonale Migrationsamt.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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