Entscheiddatum: 27.05.2024Publikationsdatum: 12.06.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5352/2023
Urteil vom 27. Mai 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, vertreten durch Idris Hajo, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken; Verfügung des SEM vom 4. September 2023.
A.
A.a Die syrische Staatsangehörige A._______ (geboren am [...]), beantragte am (...) auf der Schweizer Auslandvertretung in Beirut die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt (Nennung Dauer) bei ihren in der Schweiz lebenden Kindern.
A.b Mit Verfügung vom 26. April 2023 lehnte die schweizerische Auslandvertretung in Beirut den Visumsantrag ab, da die Beschwerdeführerin keinen Nachweis über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihr Heimatland erbracht habe, die vorgelegten Informationen über die Begründung des Zwecks und der Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht zuverlässig gewesen seien und ihre fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum als nicht hinreichend gesichert erscheine.
A.c Gegen den abschlägigen Visumsentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2023 Einsprache. In der Folge liess das SEM durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM act. 3/67 f.). In ihrer Stellungnahme vom 14. August 2023 beantragte die Migrationsbehörde, es sei das Einreisevisum nicht zu erteilen.
B. Mit Entscheid vom 4. September 2023 wies die Vorinstanz die Einsprache vom 27. Mai 2023 ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, weder die politische Lage in Syrien noch die persönliche Situation der Gesuchstellerin würden Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise in ihr Heimatland bieten.
C. Am 30. September 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Januar 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
E. Die Beschwerdeführerin replizierte am 4. März 2024.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806; in Kraft seit 15. Februar 2019]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV], in Kraft seit dem 15. September 2018; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als syrische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstellerin unbestrittenermassen der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806; Art. 8 Abs. 1 VEV).
4.2 Voraussetzung zur Visumserteilung und zur Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5.2).
4.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzung-en für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise respektive das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise respektive Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
4.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu verweigern, wenn Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1).
4.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumspflicht (vgl. E. 4.1 in fine). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtete das SEM aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin als nicht genügend gewährleistet.
5.2 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
5.3 Syrien befindet sich politisch und wirtschaftlich in einer schwierigen Lage. In weiten Teilen Syriens steht die Zivilbevölkerung aufgrund der notorischen bewaffneten Konflikte, die seit den Aufständen des "Arabischen Frühlings" im Jahr 2011 andauern, unter einem starken Auswanderungsdruck (vgl. Urteile des BVGer F-886/2023 vom 19. Februar 2024 E. 5.3; F-2899/2022 vom 7. August 2023 E. 5.3; F-1986/2022 vom 10. Januar 2023 E. 6.2)). Viele sind in die Nachbarstaaten geflohen und versuchen, ihre Route insbesondere nach Europa fortzusetzen (vgl. Kommentierte Asylstatistik 2023 des SEM vom 15. Februar 2024, S. 3 und 14 ff., , abgerufen am 28.03.2024). Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, dass Familienangehörige oftmals versuchen, auch ihre Eltern oder Grosseltern, für welche sie sich verantwortlich fühlen, in die Schweiz nachzuziehen. Dies insbesondere dann, wenn diese - altersbedingt ohne berufliche Verpflichtungen - alleine im Heimatstaat zurückbleiben und/oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr für sich selbst sorgen können.
Die Befürchtungen der Vorinstanz, dass die Betroffenen ihren Aufenthalt in der Schweiz (bzw. im Schengenraum) über die Gültigkeitsdauer der beantragten Visa hinaus verlängern könnten, um dort bessere Lebensbedingungen als in ihrem Heimatland zu finden, kann das Gericht nicht von vornherein ausschliessen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise als hoch einschätzt (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1; Urteil des BVGer F-643/2022 vom 17. März 2022 E. 4.2).
5.4 Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, lediglich aufgrund von pauschalen Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Herkunftsregion und ohne spezifische, auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt daher, nebst der Situation im Herkunftsland auch die weiteren Umstände zu würdigen. Dabei sind in die Prognose hinsichtlich der Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche beziehungsweise wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere familiäre, berufliche oder gesellschaftliche Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
6.1 Diesbezüglich hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland keine besonderen, über dem üblichen Masse stehenden, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen, welche sie nachhaltig von einer möglichen Emigration abzuhalten vermöchten. Es sei zudem nicht anzunehmen, dass sie in wirtschaftlich vorteilhaften Verhältnissen lebe, die Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten würden. Im Übrigen hätten die internen und kantonalen Abklärungen ergeben, dass die finanziellen Mittel der Gastgeberin vorliegend ungenügend seien.
6.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, der vorinstanzliche Vorhalt, dass sie aus wirtschaftlichen Gründen ein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz haben könnte, sei eine unbegründete Annahme und kein stichhaltiges Argument. Ein Beweis für ihre sichere Rückkehr nach Syrien sei ihr hohes Alter und der Umstand, dass sie Syrien bislang trotz aller Umstände nicht verlassen habe. Sie könnte es in ihrem Alter nicht ertragen, ausserhalb ihres Landes zu leben; sie würde an ihren Wurzeln sowie den Lebensweisen, Bräuchen und Traditionen ihrer Heimat hängen und suche nicht nach einem besseren Leben oder einer besseren Zukunft in Europa. Sie sei weder krank noch pflegebedürftig, leide nicht unter Armut, sondern verfüge über hinreichende finanzielle Mittel, um in ihrem Heimatland ein menschenwürdiges Leben zu führen. Syrien sei ein Kriegsland mit internationalen Sanktionen und es gebe keine Bankgeschäfte, weshalb die meisten Menschen mit Bargeld handeln und ihr Geld zu Hause aufbewahren würden. Sie hätte ihr Geld zum Botschaftstermin mitnehmen können, wenn sie dazu aufgefordert worden wäre. Sie lebe in ihrem eigenen Haus und müsse keine Miete bezahlen. Selbst wenn sie nicht mehr selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen vermöchte, würde sie Unterstützung aus der Schweiz erhalten. Die Reise in die Schweiz und der Besuch seien rein familiärer Natur. Ihre Tochter B._______ (als Gastgeberin) könne die Schweiz (Nennung Grund) nicht verlassen und sie könne B._______, die sie dringend brauche, aufgrund von Visa- und Reisehindernissen nicht besuchen. Die Beziehung zwischen einer Mutter und ihrer Tochter unterscheide sich von der Beziehung zwischen den Geschwistern selbst. Daher sei die Aussage des SEM, dass die in der Schweiz lebenden Geschwister ihre (...) Tochter unterstützen könnten, unzutreffend und unlogisch. Der Ehemann der Tochter und deren Kinder seien berufstätig und hätten sich seit mehreren Jahren von der Sozialhilfe vollständig abgelöst. Die Beurteilung der Vorinstanz sollte auf der aktuellen Wirtschaftslage der Familie basieren. Die frühere Sozialhilfeabhängigkeit ihrer Tochter B._______ sei nicht selbstverschuldet, da sie aufgrund (Nennung Grund) nicht arbeitsfähig gewesen sei. Die Vorinstanz zeige überdies keine konkreten Hinweise auf, die darauf hindeuten würden, dass sie, die Beschwerdeführerin, in der Schweiz bleiben wolle und sich weigern würde, nach einem Besuch bei ihrer Familie in der Schweiz nach Syrien zurückzukehren. Ihre hier lebenden Angehörigen seien bereit, einer behördlichen Auflage im Sinne einer finanziellen Sicherstellung der Rückkehr der Beschwerdeführerin zuzustimmen, weil sie sich ganz sicher seien, dass die Beschwerdeführerin fristgerecht ausreisen und in ihre Heimat zurückkehren werde.
6.3 Sowohl das SEM in seiner Vernehmlassung als auch die Beschwerdeführerin in ihrer Replik hielten an ihren bisherigen Ausführungen fest.
6.4 Die (...)-jährige Beschwerdeführerin ist verwitwet und (Nennung Anzahl) ihrer (Nennung Anzahl) erwachsenen Kinder leben in der Schweiz (vgl. SEM act. 3/pag. 77; act. 7/pag. 96). Zwar ist eine gewisse familiäre Verwurzelung in ihrem Heimatland aufgrund des einzigen, noch in Syrien lebenden Kindes (Tochter) nicht zu verneinen, allerdings ist diese erwachsen und die Beschwerdeführerin hat offenbar keine familiären Verpflichtungen. Zwar führt sie an, sie lebe mit dieser Tochter zusammen in Syrien, weshalb sie dort regelmässig in deren Alltagsleben eingegliedert sein dürfte. Sie macht diesbezüglich nicht geltend, dass sie im Alltag auf deren Unterstützung angewiesen wäre oder sie umgekehrt ihrer Tochter aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen eine unverzichtbare Hilfe wäre (vgl. SEM act. 7/pag. 95). Die familiären und persönlichen Verpflichtungen sind nicht so beschaffen, dass sie die Beschwerdeführerin in nachhaltiger Weise von einer Emigration abhalten könnten.
6.5 Aufgrund dieser Ausgangslage ist der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin ein besonderes Augenmerk zu widmen. Diesbezüglich wird angeführt, sie sei im Rentenalter und gehe keiner Arbeitstätigkeit nach (vgl. SEM act. 3/pag. 75; act. 7/pag. 94). Sie ist demnach keiner gesellschaftlichen Tätigkeit mehr verpflichtet. Weiter soll sie (Nennung Umfang) Agrarland besitzen, welches sie verpachtet habe. Vom Pachterlös könne sie sehr gut leben. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang keinerlei Belege über die Eigentumsverhältnisse am geltend gemachten Agrarland und den damit verbundenen Einkünften eingereicht. Ohnehin gilt es zu bedenken, dass selbst Grundeigentum keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführerin bietet, da im Fall einer Migration solche Vermögenswerte nicht verloren gehen würden (BVGer F-4758/2018 vom 14. April 2020 E. 6.3.2 m.w.H.). Schliesslich soll die Beschwerdeführerin den Akten zufolge in Syrien ein gutes Leben führen und keine wirtschaftlichen Probleme haben beziehungsweise über Barmittel und Gold verfügen (vgl. SEM act. 7/pag. 95; BVGer act. 4). Jedoch fehlen auch dazu Nachweise hinsichtlich der Vermögensverhältnisse. Die Aktenlage lässt zusammenfassend nicht den Schluss zu, sie lebe in Syrien in wirtschaftlich günstigen oder soliden Verhältnissen, die sie von einer Emigration abhalten könnten. Überdies ist damit auch nicht dargetan, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügt (Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK). Ferner verfügt sie mit (Nennung Anzahl) in der Schweiz wohnhaften Kindern über ein relativ grosses Beziehungsnetz in der Schweiz. Auch diesbezüglich sind Bedenken an einer nicht fristgerechten Wiederausreise der Beschwerdeführerin, die nur noch eine in Syrien ansässige Tochter hat, berechtigt.
6.6 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An den guten Absichten von B._______ als Gastgeberin ist hierbei nicht zu zweifeln. Zugleich gilt es zu bedenken, dass sie in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin (wie auch andere in der Schweiz lebende Familienangehörige) zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantien leisten kann, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9).
Auch vermag die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, wonach die Vorinstanz in einem ähnlichen Fall das Visum erteilt habe (vgl. Beschwerdeschrift S. 5 unten), nichts für sich abzuleiten, zumal jeder konkrete Einzelfall individuell zu beurteilen ist.
Nach dem Gesagten vermag das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Besuch in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Vermeidung des Risikos der Migration nicht zu überwiegen. Ihr an sich verständlicher Wunsch, ihre Kinder nach (Nennung Dauer) wieder zu sehen, hat demnach in den Hintergrund zu treten (s. auch Urteil des BVGer F-156/2022 vom 6. März 2023 E. 6.4 m.H.) beziehungsweise muss entweder ausserhalb des Schengen-Raums realisiert werden oder kann über die modernen Kommunikationsmittel geschehen.
6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schengen-Raum nicht erfüllt sind. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) wurden von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 15. Dezember 2023 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber
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