Entscheiddatum: 13.11.2024Publikationsdatum: 25.11.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5219/2024
Urteil vom 13. November 2024 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Gunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 15. Juli 2024.
A.
A.a Am 6. Mai 2024 ersuchte die dominikanische Staatsangehörige B._______ (geb. 1982, nachfolgend: Gesuchstellerin) auf der Schweizer Botschaft in Santo Domingo um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 27 Tagen bei ihrem in der Schweiz lebenden Partner A._______ (nachfolgend: Gastgeber oder Beschwerdeführer).
A.b Mit Formularverfügung gleichen Datums lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab. Ebenso wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 15. Juli 2024 ab.
B.
B.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. August 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung des nachgesuchten Visums.
B.b Mit Vernehmlassung vom 23. September 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Am 8. Oktober 2024 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.
1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-erheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundes-verwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch einer dominikanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin als Drittstaatsangehörige nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungs-abkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. No-vember 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018 [nachfolgend: EU-Visa-VO]). Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]).
4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK, Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 12 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).
4.4 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
5.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der gesuchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
5.2 Die Dominikanische Republik war in den letzten zehn Jahren eine der am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften in Lateinamerika und der Karibik. Das Wachstum führte zu einer Vergrösserung der Mittelschicht und einer Verstädterung, jedoch konnten in den Wachstumssektoren kaum hochwertige Arbeitsplätze geschaffen werden. Es gibt Mängel beim Zugang zu Bildung, Gesundheit und Infrastruktur. Frauen sind durch geschlechtsspezifische Ungleichheiten besonders von Armut betroffen (vgl. ausführlich das Urteil des BVGer F-3193/2023 vom 23. September 2023 E. 5.3). Nach einer starken Erholung nach der Pandemie verlangsamte sich das Wirtschaftswachstum im Jahr 2023 auf 2.4 Prozent. Die öffentliche Verschuldung wie auch die Zinslast sind nach wie vor hoch (vgl. World Bank Group, Data, Dominican Republic, Public Debt Office, Statistics, Historical Stock, Banco Central de la Republica Dominicana, Macroeconomic Variables, [alle zuletzt besucht am 31. Oktober 2024]). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von gesuchstellenden Personen aus der Dominkanischen Republik grundsätzlich als hoch einschätzt.
5.3 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Risikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuchstellenden Person im Herkunftsland miteinzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).
5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gesuchstellerin habe ein familiäres Beziehungsnetz in der Heimat. Sie habe einen Bruder, der unter schweren kognitiven Beeinträchtigungen leide und den sie nicht auf längere Zeit alleine lassen könne, da sie für dessen Betreuung zuständig sei. Als zukünftige Grossmutter sei sie zudem bereits in die Familienbetreuung eingeplant. Ferner verfüge sie als Staatsangestellte über eine sichere Anstellung und könne ihr Existenzminimum problemlos decken. Sogar die Bildung von Ersparnissen sei möglich gewesen. Schliesslich wolle der Beschwerdeführer die Gesuchstellerin seiner Familie vorstellen.
5.5 Den Akten zufolge handelt es sich bei der Gesuchstellerin um eine 42-jährige, ledige Frau, welche in D._______ lebt, einer Stadt im Landesinnern an der Grenze zu Haiti. Sie hat drei erwachsene Kinder, wovon zwei - ein Sohn und eine Tochter - ebenfalls in der Dominikanischen Republik, in D._______ und Santo Domingo, leben. Das dritte Kind, eine unterhaltsberechtigte Tochter spanischer Staatsangehörigkeit, lebt in der Schweiz. Dass die Gesuchstellerin in der Dominikanischen Republik ferner einen Bruder habe, der unter kognitiven Beeinträchtigungen leide und auf ihre Betreuung angewiesen sei, wurde erst auf Beschwerdeebene vorgebracht. In diesem Zusammenhang wurde ein Arztzeugnis des Hospital E._______ vom 31. Juli 2024 eingereicht, welches von einer möglichen neurologischen Entwicklungs-störung des Bruders ausgeht, allerdings ohne diesbezüglich eine abschliessende Diagnose zu stellen. Dem Arztzeugnis ist ferner zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin den Bruder seit dem Tod der Mutter betreut, indessen auch, dass er gute Hygienegewohnheiten hat und Motorrad fahren kann, was erhebliche Zweifel am angeblichen Betreuungsbedarf aufkommen lässt. Sodann ist nicht dargetan, inwiefern die Betreuung des Bruders zwingend durch die Gesuchstellerin persönlich zu erfolgen hat respektive lässt der ursprünglich geplante 27-tägige Besuchsaufenthalt darauf schliessen, dass die vermeintliche Betreuung auch anderweitig sichergestellt werden könnte und nicht einzig von der Person der Gesuchstellerin abhängt. Auch mit den pauschalen Ausführungen, die Gesuchstellerin sei als künftige Grossmutter für die Betreuung der Enkelkinder eingeplant, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, besondere familiäre Verpflichtungen aufzuzeigen, zumal sie im massgeblichen Entscheidzeitpunkt eben gerade (noch) nicht vorliegen. Zwar verfügt die Gesuchstellerin in der Dominikanischen Republik unbestrittenermassen über ein familiäres Beziehungsnetz. Es sind jedoch keine Verpflichtungen oder Abhängigkeiten im familiären oder persönlichen Umfeld ersichtlich, die besondere Gewähr für eine Rückkehr in die Dominikanische Republik bieten könnten. Vielmehr ist das Emigrationsrisiko akzentuiert, wenn - wie im vorliegenden Fall - durch die Anwesenheit der Tochter und des Partners in der Schweiz bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2; Urteil des BVGer F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1).
5.6 In Bezug auf die beruflichen respektive wirtschaftlichen Verhältnisse ist aktenkundig, dass die Gesuchstellerin seit 2018 für (...) arbeitet, wobei sie gegenwärtig die Funktion als (...) in D._______ ausübt. Der Jahreslohn beläuft sich gemäss Bestätigung des Arbeitgebers auf 257'400 dominikanische Pesos (Fr. 3'707.- [Umrechnungskurs vom 31. Oktober 2024]). Angesichts des durchschnittlichen Jahreseinkommens in der Dominikanischen Republik von Fr. 8'439.- (vgl. , zuletzt besucht am 31. Oktober 2024 [Umrechnungskurs vom 31. Oktober 2024]) ist von einem für einheimische Verhältnisse eher niedrigen Verdienst auszugehen. Die Gesuchstellerin führt ferner bei der Bank F._______ ein im Jahr 2018 eröffnetes Sparkonto. Aus den eingereichten Kontobewegungen, welche Oktober 2023 bis April 2024 betreffen, wird ersichtlich, dass sich die Einnahmen und Ausgaben während diesem Zeitraum knapp ausgleichen. Ob die Gesuchstellerin vor diesem Hintergrund in der Lage ist, nennenswerte Ersparnisse aufzubauen, ist ernsthaft zu bezweifeln. Ohnehin würde ein allfälliges angehäuftes Vermögen keine Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise bieten, da dieses im Falle einer Emigration nicht verloren ginge. Demzufolge lässt die mit der Beschwerde dargelegte wirtschaftliche Situation nicht darauf schliessen, dass sie der Gesuchstellerin hinrei-chenden Anreiz für eine Rückkehr in die Dominikanische Republik bieten würde.
5.7 Der durchaus verständliche Wunsch des Beschwerdeführers, der Gesuchstellerin seine Familie vorzustellen und ihr - auch zwecks Beziehungspflege - zu ermöglichen, seine Lebensumstände kennen zu lernen, hat angesichts des vorliegenden Ergebnisses in den Hintergrund zu treten. So ist bei der Risikobeurteilung in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9).
Im Ergebnis hat die Vorinstanz das nachgesuchte Visum für den Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu rechtfertigen vermöchten, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 900.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements von vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in derselben Höhe am 4. September 2024 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG, vgl. dazu Urteil des BGer 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2).
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler
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