Entscheiddatum: 20.08.2024Publikationsdatum: 20.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5050/2024
Urteil vom 20. August 2024 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Lejla Rüedi. Parteien A._______, geboren _______, Nigeria Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 30. Juli 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act] 1/2). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er bereits am 18. September 2014 in Italien, am 24. Februar 2016 in der Schweiz, am 27. Juli 2016 sowie am 6. März 2018 in Deutschland, am 17. Juli 2019 in Frankreich und am 9. September 2019, am 1. Mai 2021 sowie am 18. Dezember 2021 in den Niederlanden Asylanträge gestellt hatte (SEM-act. 4/3).
B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs - anlässlich dessen der Beschwerdeführer angab, in die Schweiz gereist zu sein, nachdem er in den Niederlanden einen Wegweisungsentscheid erhalten habe (SEM-act. 18/3) - ersuchte die Vorinstanz am 12. Juli 2024 die niederländischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 21/6) gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Das Ersuchen um Rückübernahme hiessen die niederländischen Behörden am 23. Juli 2024 gut.
C. Mit Verfügung vom 30. Juli 2024 (Erhalt durch Beschwerdeführer am 6. August 2024) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete seine Wegweisung in die Niederlande an, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin (SEM-act. 24/14).
D. Mit handgeschriebener Beschwerde vom 12. August 2024 (Postaufgabe) gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1).
E. Am 14. August 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
F. Mit Eingabe vom 14. August 2024 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und reichte zudem unter anderem eine getippte Abschrift seiner ersten Beschwerdeeingabe zu den Akten.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Namentlich der unsubstantiierte Verweis auf seinen früheren Asylantrag in der Schweiz und das bereits im Dublin-Gespräch wiederholt platzierte Vorbringen, aktives Mitglied der B._______ in Nigeria zu sein, sind nicht geeignet, die angefochtene Verfügung rechtlich in Zweifel zu ziehen. Gleiches gilt für den erneuten Hinweis auf seinen Gesundheitszustand («schwere Alveonsorge» [gemeint wohl: Alveolen, d.h. Lungenbläschen], psychische Probleme, Schlafprobleme). Dem Beschwerdeführer kann sodann auch nicht gefolgt werden, wenn er sinngemäss rügt, die Vorinstanz hätte seine physischen und insbesondere psychischen Probleme weiter abklären müssen. Aufgrund seiner Angaben sowie des medizinischen Berichts vom 26. Juli 2024 durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung (dazu BGE 136 I 229 E. 5.3) davon ausgehen, die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers seien aufgrund ihres Schweregrads und der weiteren Umstände des vorliegenden Falls von vornherein nicht geeignet, einen Selbsteintritt der Schweiz bei pflichtgemässer Ermessensausübung geboten oder gar völkerrechtlich zwingend erscheinen zu lassen.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Lejla Rüedi