Entscheiddatum: 31.01.2025Publikationsdatum: 17.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4928/2022
Urteil vom 31. Januar 2025 Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Christa Preisig, Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Shahryar Hemmaty, BBFM Beratung und Betreuung für Migranten, Obstmarkt 1, 9100 Herisau, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Personen des Asylrechts (Härtefall nach Art. 14 Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 27. September 2022.
A.
Der Beschwerdeführer (Staatsangehöriger des Iran, geboren [...] 1989) ersuchte am 6. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch am 15. November 2017 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7270/2017 vom 30. Juli 2019 wurde die angefochtene Verfügung bestätigt. Mit Urteil E-5554/2019 vom 30. Oktober 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht auf sein am 23. Oktober 2019 gestelltes Revisionsgesuch nicht ein. Am 20. November 2019 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein, welches als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen wurde. Dieses Gesuch wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Februar 2021 ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1380/2021 vom 7. November 2023 ab und stellte den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich fest.
B.
B.a Am 30. März 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons B._______ (nachfolgend: Migrationsamt) ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) ein. Am 31. März 2022 unterbreitete das Migrationsamt das Gesuch des Beschwerdeführers dem SEM zur Zustimmung.
B.b Mit Schreiben vom 26. Juli 2022 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über ihre Absicht, die Zustimmung zu verweigern und gab ihm Gelegenheit, sich vorgängig dazu zu äussern. Davon machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2022 Gebrauch.
B.c Mit Verfügung vom 27. September 2022 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG.
C.
C.a Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2022 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer zuzustimmen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung zurückzuweisen. Es sei ihm überdies die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters zu bestellen. Er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
C.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 18. November 2022 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete Rechtsanwalt Ozan Polatli als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
C.c Mit Vernehmlassung vom 23. November 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 3. Januar 2023 an seinen Anträgen fest.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 legte der Beschwerdeführer sein Zertifikat Deutsch B1, eine Kursbestätigung für einen Deutsch-Intensivkurs und fünf Referenzschreiben zum Nachweis seiner erfolgreichen Integrationsbemühungen vor.
C.d Mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, er habe das Mandat mit dem amtlichen Rechtsbeistand beendet. Er werde nun von der «Freiplatzaktion Basel» vertreten. Er bitte darum, sämtliche Post an seine eigene Postadresse zu schicken.
Eine Anfrage des Beschwerdeführers zum Verfahrensstand vom 6. Mai 2024 beantwortete das Gericht mit Schreiben vom 14. Mai 2024 und forderte ihn gleichzeitig auf, eine Vollmacht der gewillkürten Vertretung vorzulegen. Der Beschwerdeführer legte eine solche in Folge nicht vor.
C.e Mit Schreiben vom 4. Juni 2024 legte der Beschwerdeführer sein Zertifikat Deutsch B2, zwei Deutsch-Kursbestätigungen, vier weitere Referenzschreiben sowie ein Schreiben seines früheren Arbeitgebers vor. Ferner reichte er eine Kopie einer Vorladung der Justizorganisation der Streitkräfte der islamischen Republik Iran (...) 2024 samt Übersetzung zu den Akten.
Am 26. Juni 2024 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz unter Beilage der eingereichten Beweismittel zu einer allfälligen Stellungnahme ein.
In ihrer Stellungnahme hielt die Vorinstanz wiederum an der angefochtenen Verfügung fest.
In seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2024 tätigte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen und reichte fünf weitere Referenzschreiben zu den Akten. Er hielt an den Beschwerdeanträgen fest.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 übermittelte das Gericht die Stellungnahme des Beschwerdeführers an die Vorinstanz und schloss gleichzeitig den Schriftenwechsel.
C.f Mit Schreiben vom 25. September 2024 meldete die BBFM Beratung und Betreuung für Migranten ein Mandat und legte eine entsprechende Vollmacht des Beschwerdeführers vor.
D. Der vorsitzende Richter hat das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter übernommen.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 4.3). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG; BVGE 2022 VII/4 E. 2-3). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG bestehen (Bst. d). Der Entscheid des SEM ergeht rechtsprechungsgemäss ohne jegliche Bindung an die Beurteilung durch den Kanton (vgl. Urteil des BVGer F-6050/2020 vom 27. Februar 2023 E. 4.2 in fine m.w.H.).
3.2 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG erfüllt und dass keine Anhaltpunkte für das Vorliegen von Widerrufsgründen gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG gegeben sind. Strittig ist demgegenüber die Frage, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne vom Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG vorliegt.
4.1 Mit Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG hat der Gesetzgeber keinen eigenen Härtefallbegriff schaffen wollen, sondern denjenigen übernommen, der bereits im Kontext des Ausländerrechts bestand (vgl. Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AIG). Der Bundesrat hat den Begriff des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls in Art. 31 Abs. 1 VZAE konkretisiert. Bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls sind insbesondere die Integration anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (Bst. a), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g) zu berücksichtigen. Die Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG dar.
4.2 Bei der Beurteilung eines Härtefalls müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (vgl. BVGE 2017 VII/6 E. 6.3 m.H.).
4.3 Die Zulassungsregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG bezweckt nicht den Schutz ausländischer Personen gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt. Eine dahingehende Argumentation betrifft in erster Linie die Frage der Asylgewährung beziehungsweise im Falle der Wegweisung die Beurteilung von Vollzugshindernissen (vgl. Art. 83 AIG). Demgegenüber sind bei der Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Persönliche, familiäre und ökonomische Schwierigkeiten, denen die betroffene Person im Heimatland ausgesetzt wäre, stehen damit jedoch im Zusammenhang und können folglich nicht ausser Acht gelassen werden (BGE 123 II 125 E. 3). Die sich daraus ergebende Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall mitbegründen können, ist in Kauf zu nehmen (Urteil des BVGer F-3886/2017 vom 14. März 2019 E. 6.3).
5.1 In ihrer Verfügung vom 27. September 2022 verneinte die Vorinstanz das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Obwohl dem Beschwerdeführer durchaus ernsthafte Integrationsbemühungen und eine der Aufenthaltsdauer entsprechend gute Integration zugutezuhalten seien, komme sie zum Schluss, dass keine besonders ausgeprägte Verwurzelung in der Schweiz vorliege. Der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Einreise im Jahr 2016 offenbar gut in die hiesigen Verhältnisse eingelebt und habe zu keinen Klagen Anlass gegeben. Es sei ihm zugute zu halten, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nachkomme und sich in einer Landessprache verständigen könne. Damit erfülle er aber lediglich die allgemeinen Anforderungen an die Integration ausländischer Personen. Er erziele heute jedoch kein Erwerbseinkommen und erhalte Nothilfe, wobei aber auch das asylrechtliche Arbeitsverbot zu berücksichtigen sei. Er habe keine Betreibungen und sei nicht im Strafregister verzeichnet. Ein ernsthafter und umsetzbarer Wille zur künftigen Teilnahme am Wirtschaftsleben sei insoweit vorhanden. Seine bisherige berufliche und soziale Integration erscheine jedoch noch nicht so aussergewöhnlich, dass sie zu einer Verwurzelung in der Schweiz geführt habe. Zudem sei festzuhalten, dass sich die Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht im Rahmen dessen bewege, was nach einem Aufenthalt von 6 ¾ Jahren in der Schweiz erwartet werden könne. Der junge, gesunde und alleinstehende Beschwerdeführer sei ohne familiäre Verpflichtungen am 6. Januar 2016 in die Schweiz gelangt. Das sei vergleichsweise eine eher kurze Aufenthaltsdauer, wenn bedacht werde, dass Asylsuchende ohne Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung überhaupt erst nach Ablauf von fünf Jahren zum ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren zugelassen werden. Zwar gehe die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass unter Berücksichtigung der besonderen Situation asylsuchender Personen nach zehnjährigem Aufenthalt ohne definitiven Asylentscheid ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege, sofern diese finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert seien und sich bis dahin klaglos verhalten hätten. Das zeitliche Kriterium einer über 10-jährigen Aufenthaltsdauer erfülle der Beschwerdeführer jedoch nicht, welches gegebenenfalls weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände begründen könnte. Auch wenn er im Arbeitsreferenzschreiben vom 20. August 2019 als hervorragenden Mitarbeiter als Fleischer in einem Döner-Geschäft beschrieben werde und er bei Gutheissung des Härtefallgesuchs eine Stellenzusage erhalten habe, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder über eine entsprechende anerkannte Ausbildung noch über spezielle berufliche Kenntnisse verfüge, sondern lediglich angelernt worden sei. Angesichts dessen komme dem Umstand, dass er an seinem Arbeitsplatz offenbar sehr geschätzt werde, kein besonderes Gewicht zu. Zwar bestehe in dieser Branche Bedarf an engagiertem Personal, dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass auch persönliche Einsatzbereitschaft fehlende Qualifikationen nicht zu kompensieren vermöge und daher hinter den arbeitsmarktlichen Interessen der Schweiz zurückzustehen habe. Der Beschwerdeführer habe den grössten und auch den für die Entwicklung junger Menschen wichtigsten Teil seines Lebens (Schule, Uni-Abschluss in der Forstwirtschaft, Freunde, Familie) in seiner Heimat verbracht. Sprache und Kultur seines Heimatlandes seien ihm somit bestens vertraut. Auch besässen seine im Iran lebende Eltern ein Haus und arbeiteten als Bauern. Aufgrund seiner Herkunft, seines Alters, seiner Hochschulausbildung sowie der in der Schweiz erworbenen Berufserfahrung und Sprachkenntnisse dürfte er - im Gegensatz zu vielen anderen Landsleuten - über intakte berufliche und soziale Lebensperspektiven in seiner Heimat verfügen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer mit seiner Erwerbtätigkeit in der Schweiz eine gewisse Flexibilität unter Beweis gestellt, was ihm bei einer Wiedereingliederung im Heimatstaat behilflich sein könne. Ferner liege keine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung vor. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen von Personen im Rahmen des Härtefallverfahrens grundsätzlich einer individuellen Beurteilung unterliegen, weshalb es durchaus vorkommen könne, dass trotz ähnlicher Sachverhalte im Ergebnis unterschiedliche Entscheide ergehen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 7).
5.2 Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Rechtsmitteleingabe diese Schlussfolgerungen und machte dazu im Wesentlichen geltend, dass er seit knapp sieben Jahren in der Schweiz lebe. Er habe sich immer tadellos verhalten, sei bestens integriert und spreche fliessend Deutsch. Solange er habe arbeiten dürfen, habe er dies getan und sei dadurch finanziell unabhängig gewesen. Sein Lebensmittelpunkt sei in der Schweiz und er werde nicht nur von den Dorfmitbewohnern geschätzt, sondern auch von den zuständigen Verwaltungsbehörden. Die kantonale Migrationsbehörde kenne ihn bestens, habe sein Gesuch sorgfältig geprüft und sei bereit, ihm eine Härtefallbewilligung zu erteilen. Die Vorinstanz habe sich hingegen nur einen Eindruck aufgrund der Akten verschaffen können und meine, in das Ermessen der kantonalen Behörde eingreifen zu müssen. Die Vorinstanz lobe ihn in ihrer Verfügung. Es werde lediglich kritisiert, dass er keine gastronomische Ausbildung habe. Er kenne aber niemanden, der eine solche habe. Es werde alles in der Praxis gelernt. Betreffend seine Integration könne nicht mehr von ihm verlangt werden, da man sich nicht noch besser integrieren könne. Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz sei eine Wiedereingliederung in den Iran nicht möglich. Ohne Absolvierung des Militärdienstes erhalte er kein Abschlussdiplom, weswegen sein Studium ihm nichts nutze. Zudem befinde er sich in einem laufenden Asylverfahren, weil er sich exilpolitisch engagierte habe. Im Iran gebe es Umsturzversuche gegen das Regime und die kurdische Bevölkerung sei im Iran immer unter Druck gestanden. Ferner liege hier entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine Ungleichbehandlung von Härtefallgesuchen vor. Er sei nicht schlechter integriert als die ihm bekannten Personen, deren Gesuche gutgeheissen worden seien (BVGer-act. 1).
5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 23. November 2022 wies die Vorinstanz zusammenfassend darauf hin, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, seine Behauptung der Ungleichbehandlung zu belegen. Zudem erscheine es fragwürdig, ob die Kriterien der Integration sowie die finanziellen Verhältnisse für die Beurteilung einer Rechtsungleichheit zum Massstab genommen werden könnten. Es handle sich bei der Dauer des Aufenthalts und den finanziellen Verhältnissen um je eines von mehreren Kriterien, die bei der Beurteilung der Gesamtumstände des Einzelfalls berücksichtigt werden könnten. Deshalb liessen auch eine verhältnismässig gute Integration und gute finanzielle Verhältnisse allein noch nicht den Schluss auf eine fortgeschrittene Integration zu, aus der sich ohne weiteres ein schwerwiegender persönlicher Härtefall ergebe. Es seien keine gewichtigen Gründe ersichtlich, welche eine aussergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz begründen könnten oder eine Wiedereingliederung im Iran als unmöglich erscheinen liessen. Dem gesunden Beschwerdeführer könne zwar der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben nicht abgesprochen werden. Der Grad seiner Integration sei trotz den beruflichen Bemühungen und seines Sprachniveaus nicht als so fortgeschritten einzuschätzen, dass ein schwerwiegender persönlicher Härtefall entstehen würde, wenn der Beschwerdeführer die Schweiz verliesse. Mit dem Hinweis auf die im Iran (veränderte) soziale und wirtschaftliche Situation und die dort herrschende Sicherheitslage könne der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, zumal sich diese Umstände auf alle dort lebenden Personen gleichermassen auswirkten. Die weiteren Vorbringen, welche im Zusammenhang mit der Lage im Iran geltend gemacht worden seien, würden inhaltlich vorrangig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, betreffen (BVGer-act. 5).
5.4 Mit Replik vom 3. Januar 2023 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe bereits in seiner Beschwerdeschrift auf die Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung hingewiesen und dies mit einem konkreten Fall inklusive Geschäftsnummer dokumentiert. Die Behauptung der Vorinstanz, er habe es unterlassen, die Ungleichbehandlung zu belegen, gehe damit fehl. Indem die Vorinstanz ihren Entscheid zur Hauptsache auf die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers stütze, berücksichtige sie die Gesamtumstände des konkreten Einzelfalles gerade nicht. Ferner sei eine Wiedereingliederung im Iran für ihn als Kurde mit exilpolitischer Tätigkeit nicht möglich. Selbst wenn man von einer möglichen Wiedereingliederung im Iran ausgehen wollte, könnten die gute sprachliche, berufliche und soziale Integration nicht unberücksichtigt bleiben (BVGer-act. 7).
5.5 In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 4. Juli 2024 führte die Vorinstanz aus, es seien keine gewichtigen Gründe ersichtlich, welche eine aussergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz begründen könnten oder eine Wiedereingliederung im Iran als unmöglich erscheinen liessen. Die angewachsene Aufenthaltsdauer stelle für sich alleine keine wesentliche Änderung der Sachlage dar. Dass sich die Integration inzwischen noch etwas vertieft habe, liege in der Natur der Sache. Wie die vorliegenden Beurkundungen von Drittpersonen zeigen würden, habe sich der Beschwerdeführer gut in die Schweiz eingegliedert, eine überdurchschnittliche soziale Integration sei damit aber nicht verbunden. Die Integrationsleistungen entsprächen eher einer normalen zeitlichen Entwicklung. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Iran schwierigere ökonomische Verhältnisse als in der Schweiz vorfinden würde, spreche als solcher nicht für eine persönliche Notlage. Bei der Härtefallprüfung stehe vor allem die Frage im Vordergrund, ob eine Verankerung in der Schweiz die Wiedereingliederung im Herkunftsland verunmöglichen würde, was im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen sei. Soweit er in seiner ergänzenden Beschwerdeeingabe vom 4. Juni 2024 geltend mache, er sei aufgrund der Missachtung der militärischen Vorladung der Justizorganisation der Streitkräfte der islamischen Republik Iran vom (...) 2024 bei einer Rückkehr dorthin bedroht, verkenne er, dass dieses Vorbringen inhaltlich vorrangig die Frage der Asylgewährung beziehungsweise der Vollziehbarkeit der verfügten Wegweisung betreffe. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens (vgl. Urteile E-7270/2017 und E-1380/2021) rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtet worden (BVGer-act. 15).
5.6 In seiner ergänzenden Eingabe vom 29. Juli 2024 machte der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, eine Gesamtwürdig vorzunehmen. Vielmehr verweise sie in pauschaler Weise auf seine Aufenthaltsdauer. Weshalb seine Integrationsleistungen nicht eine überdurchschnittliche Integration, sondern lediglich dem normalen Integrationsverlauf entsprechen sollen, werde nicht aufgezeigt. Sein nachgewiesenes Sprachniveau B2 übertreffe die Anforderungen, die an eine Einbürgerung gestellt würden. In sprachlicher Hinsicht sei demnach eine überdurchschnittliche Integration zu bejahen, welche ihm nur aufgrund seines Netzwerks von Bekannten und Freunden gelungen sei. Er habe sich in der Schweiz trotz der Herausforderungen und der grossen Unsicherheit von Anfang an bemüht, sich möglichst schnell und nachhaltig zu integrieren. Insgesamt müsse von einer überdurchschnittlichen Integration ausgegangen werden, womit die Voraussetzung, wonach so enge Beziehungen zur Schweiz vorliegen, dass nicht verlangt werden könne, in einem anderen Land zu leben, vorliegend gegeben sei (BVGer-act. 17).
Gemäss den vorliegenden Akten stellt sich der entscheidwesentliche Sachverhalt wie folgt dar:
6.1
6.1.1 Zu den Integrationsleistungen des Beschwerdeführers in sozialer Hinsicht gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE und den Sprachkompetenzen gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. c AIG kann Folgendes ausgeführt werden:
6.1.2 Der Beschwerdeführer besuchte nachweislich diverse Deutschkurse. Bei Erlass der vorinstanzlichen Verfügung beherrschte er die deutsche Sprache auf dem Niveau A2. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens verbesserte er seine deutschen Sprachkenntnisse schriftlich und mündlich zunächst auf das Niveau B1 (vgl. telc-Zertifikat B1 vom 25. März 2023; BVGer-act. 9), später auf das Niveau B2 (vgl. telc-Zertifikat B2 vom 16. Februar 2024; BVGer-act. 13). Seine sprachliche Kompetenz lässt mit dem nunmehr erreichten Niveau keine Wünsche mehr offen und er würde sogar die sprachlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen (B1 mündlich, A2 schriftlich; vgl. Art. 6 BüV). Es erstaunt demnach auch nicht, dass in den zahlreichen Referenzschreiben häufig seine sehr guten Deutschkenntnisse hervorgehoben werden. Mehrere seiner Deutschlehrer aus verschiedenen Deutschkursen betonen in ihren jeweiligen Unterstützungsschreiben die grosse Lernmotivation sowie die kommunikative und soziale Art des Beschwerdeführers (vgl. BVGer-act. 9 Beilagen 9 - 13). In weiteren Referenzschreiben (BVGer-act. 13; 17 Beilagen) wird ferner festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch neuen Geflüchteten aus dem Iran und Afghanistan bei Übersetzungen hilft. Seit August 2024 leistet er ehrenamtlich beim HEKS B._______ in der offenen Sprechstunde Übersetzungshilfe (BVGer-act. 17; 19). In sprachlicher Hinsicht hat sich der Beschwerdeführer somit überdurchschnittlich gut integrieren können.
6.1.3 Zahlreiche Referenzschreiben zeugen davon, dass der Beschwerdeführer über mit der Zeit gewachsene, langjährige Beziehungen zu Einheimischen verfügt, die über rein oberflächliche Kontakte hinausgehen. Die Referenzpersonen beschreiben viele gemeinsame Aktivitäten wie Konzert- und Kinobesuche, Buchzirkel, Verabredungen zum Kaffee und Abendessen, Schwimmen, einen gemeinsamen Urlaub, usw. Der Beschwerdeführer wird übereinstimmend als humorvolle Person mit hoher Sozialkompetenz beschrieben. Er sei freundlich, hilfsbereit, verständnisvoll und aufgeschlossen (vgl. BVGer-act. 17; 13; 9 Referenzschreiben). Die fraglichen Bezeugungen erscheinen glaubhaft, zumal sie nicht stereotyp abgefasst sind und auf mehr als oberflächliche Begegnungen schliessen lassen. Einzelne dieser Referenzen deuten vielmehr auf freundschaftliche Beziehungen hin. Dem entspricht, dass der Beschwerdeführer seinerseits auf grosse Unterstützung und Anteilnahme in seinem Umfeld zählen kann. Besondere Bindungen werden jedoch weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich. In sozialer Hinsicht ist die Integration des Beschwerdeführers somit gelungen. Sie kann jedoch nicht als derart fortgeschritten angesehen werden, dass dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden kann, die Schweiz zu verlassen (vgl. Urteil des BVGer F-5209/2024 vom 16. Dezember 2024 E.5.3).
6.2
6.2.1 Zur Anwesenheitsdauer in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 6. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl ersuchte. Mit Urteil vom 30. Juli 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verweigerung der Asylgewährung ab. Mit Eingabe vom 5. September 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein «neues Asylgesuch» ein, welches am 16. September 2019 an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde. Das Gericht wies das «neue Asylgesuch» (E-4709/2019) an das SEM zurück und schrieb das Geschäft gerichtsintern als gegenstandslos ab. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit sein Gesuch allenfalls umzuqualifizieren. Der Beschwerdeführer orientierte das SEM mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 über die Einreichung eines Revisionsgesuchs gleichen Datums beim Bundeverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 erbat das Migrationsamt die Vorinstanz um Ansetzung einer neuen Ausreisefrist (SEM-act. 2 pag. 83). Mit Urteil vom 30. Oktober 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht auf sein Revisionsgesuch nicht ein. Am 20. November 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Mit Entscheid vom 23. Februar 2021 lehnte das SEM das Gesuch vom 20. November 2019 ab; der Beschwerdeführer erhob dagegen am 26. März 2021 ein Rechtsmittel. Am 30. März 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ein. Mit Verfügung vom 31. März 2021 gestattete das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer, den Ausgang des Wiedererwägungsverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Die Beschwerde wurde schliesslich mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2023 abgewiesen (vgl. Bst. A.).
6.2.2 Der Beschwerdeführer hält sich seit rund 9 Jahren in der Schweiz auf, wobei sein rechtmässiger Aufenthalt lediglich die Dauer des Asylverfahrens (ca. 3 ½ Jahre) umfasst. Die restliche Zeit wurde der Beschwerdeführer entweder wegen diverser hängiger Verfahren toleriert (ca. 5 Jahre und 3 Monate) oder er hielt sich illegal in der Schweiz auf (ca. 2 Monate). In casu liegt somit noch keine so lange Aufenthaltsdauer vor, dass im Sinne der Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen eine Herabsetzung der Anforderungen an die Dringlichkeit der Notlage in Frage käme (vgl. dazu BGE 124 II 110 E. 3, BGE 123 II 125 E. 3; Urteil des BVGer C-7476/2014 vom 27. Januar 2016 E. 5.7.2).
6.3
6.3.1 In Bezug auf die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 31 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 77a Abs. 1 Bst. a und b VZAE) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 17. Januar 2019 wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.- (Probezeit 2 Jahre) sowie einer Busse von Fr. 500.- verurteilt wurde; dies, da er zumindest am 26. September 2018 als Aushilfe bei C._______ (seinem späteren Arbeitgeber; vgl. E. 6.4.1) gearbeitet hatte (SEM-act. 2 pag. 120). Der Beschwerdeführer ist im schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (vgl. SEM-act. 7 pag. 199).
6.3.2 Auch muss berücksichtigen werden, dass der Beschwerdeführer im Wiedererwägungsverfahren ein - wie sich herausstellte - gefälschtes Urteil eines islamischen Revolutionstribunals vorlegte (vgl. Urteil des BVGer E-1380/2021 vom 7. November 2023, Bst. D und E. 5.). Die Vorlage eines gefälschten Beweismittels ist ihm negativ anzulasten und zu seinen Ungunsten zu würdigen.
6.3.3 Das Verhalten des Beschwerdeführers kann nach dem Gesagten - entgegen den Beschwerdeausführungen - nicht als klaglos bezeichnet werden.
6.4 Betreffend die Integration des Beschwerdeführers im Sinne der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung und seine finanziellen Verhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE) ergibt sich aus den Akten Folgendes:
6.4.1 Nach Erteilung einer Bewilligung zum provisorischen Stellenantritt war der Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2018 bis zum 31. Januar 2020 als Fleischer bei C._______ in D._______ beschäftigt (SEM-act. 2 pag. 128; 134; 145). Aus dem Arbeitszeugnis vom 20. August 2019 geht hervor, dass er als hervorragender Mitarbeiter geschätzt wird und seine Arbeit mit viel Freude und grossem Engagement erledigt. Während seiner dortigen Anstellung war der Beschwerdeführer finanziell unabhängig (Bruttolohn Fr. 3'828.-). Mit Schreiben des Migrationsamts vom 8. Januar 2020 wurde mitgeteilt, dass während der Dauer eines Verfahrens nach Art. 111c AsylG keine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilt werden könne, weswegen das Arbeitsverhältnis nicht fortgeführt werden könne (SEM-act. 2 pag. 64; 61). Anschliessend bezog der Beschwerdeführer Nothilfe (vgl. BVGer-act. 1 Beilage 6). Als nunmehr abgewiesener Asylgesuchsteller ist es ihm grundsätzlich nicht mehr erlaubt, erwerbstätig zu sein (Art. 43 Abs. 2 AsylG). Diesem Umstand gilt es Rechnung zu tragen (so explizit Art. 31 Abs. 5 VZAE). Mit Schreiben vom 29. Mai 2024 bestätigte sein früherer Arbeitgeber, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt einer Härtefallbewilligung wieder in den Betrieb zurückkehren könne (BVGer-act. 17 Beilage).
6.4.2 Der Beschwerdeführer betätigt sich ehrenamtlich. Er engagiert sich seit mehreren Jahren bei E._______ ehrenamtlich und unterstützt dort Flüchtlinge im Alltag und bei Sprachproblemen. Zwischen August und Oktober 2023 leistete er einen Freiwilligeneinsatz in einem Gemüsebau-Betrieb. Ferner ist er seit August 2024 ehrenamtlich als Übersetzungshilfe beim HEKS tätig (BVGer-act. 17). Der Beschwerdeführer hat keine Betreibungen (vgl. SEM-act. 7 pag. 199).
6.4.3 Insoweit scheint ein ernsthafter und umsetzbarer Wille zur künftigen Teilnahme am Wirtschaftsleben vorhanden. Solange es ihm erlaubt war zu arbeiten, hat er dies getan und konnte sich in dieser Zeit von der Nothilfe loslösen. Auch ist positiv zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit längerem ehrenamtlich tätig ist.
6.4.4 Die Vorinstanz ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Interessen des schweizerischen Arbeitsmarktes im Bereich der schwerwiegenden persönlichen Härtefälle nach Art. 14 Abs. 2 AsylG keine Rolle spielen (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE). Solche gesamtwirtschaftlichen Interessen sind lediglich im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens für die Zulassung ausländischer Arbeitnehmer zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz von den kantonalen Arbeitsmarktbehörden zu prüfen (vgl. Art. 18 lit. a AIG).
6.5
6.5.1 Ein laut Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE weiter zu berücksichtigender Aspekt ist die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat, wobei Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht den Schutz ausländischer Personen gegen die Folgen eines Kriegs oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt bezweckt. Eine dahingehende Argumentation betrifft in erster Linie die Frage der Asylgewährung beziehungsweise im Falle der verfügten Wegweisung die Beurteilung von Vollzugshindernissen (vgl. Art. 83 Abs. 2 bis 4 AIG). Demgegenüber ist im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls lediglich zu prüfen, ob die ausländische Person eine so enge Beziehung zur Schweiz entwickelt hat, dass ihr die Rückkehr in ihr Heimatland nicht mehr zugemutet werden kann (zum Ganzen Urteile des BVGer F-5125/2022 vom 5. Juni 2024 E. 3.6; F-4213/2023 vom 7. November 2023 E. 4.5; F-2058/2021 vom 12. Mai 2023 E. 4.5; je m.w.H.).
6.5.2 Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 26 Jahren in die Schweiz ein, womit er die prägenden Jahre der Adoleszenz vollständig in seinem Heimatland verbracht hatte. Gemäss seinen Angaben leben seine Eltern im Iran, sodass von einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz in seinem Heimatland auszugehen ist. Sein Vorbringen zur veränderten Situation der kurdischen Bevölkerung im Iran sowie eine im Beschwerdeverfahren vorgelegte Kopie einer Vorladung der Justizorganisation der Streitkräfte der Islamischen Republik Iran vom (...) 2024 - deren Authentizität dahingestellt bleiben kann - gehen ins Leere. Der Beschwerdeführer verkennt, dass diese Vorbringen inhaltlich vorrangig die - hier nicht streitgegenständliche - Frage der Asylgewährung beziehungsweise des Vollzugs der verfügten Wegweisung betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Problematik in seinem Urteil E-1380/2021 vom 7. November 2023 E. 8.2. thematisiert, die Beschwerde gegen die verweigerte Wiedererwägung abgewiesen und die Wegweisung für vollziehbar erklärt. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.
6.5.3 Insgesamt kann nicht davon gesprochen werden, dass der mittlerweile rund neunjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz eine Wiedereingliederung im Iran verunmöglichen würde. Dem Beschwerdeführer dürfte es mit seinen beruflichen Kenntnissen und dem familiären Beziehungsnetz möglich sein, sich im Iran wieder einzugliedern und wirtschaftlich Fuss zu fassen.
6.6 Weitere Aspekte, die bei der Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu beachten wären, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere geben der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE) sowie seine familiären Verhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE) zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführer ist in guter Gesundheit, alleinstehend und hat in der Schweiz keine Angehörigen.
6.7 Beim Beschwerdeführer ist zusammengefasst zwar in sprachlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht von einer gelungenen Integration auszugehen. Jedoch deutet in Anbetracht der übrigen Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE, wie insbesondere der Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und der Möglichkeiten für seine Wiedereingliederung im Iran, nichts auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall hin. Zudem ist das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als klaglos zu bezeichnen. Eine besondere Verankerung in der Schweiz ergibt sich auch unter Berücksichtigung ähnlich gelagerter Fälle nicht (vgl. Urteile des BVGer F-5440/2023 vom 20. September 2024; F-5125/2022 vom 5. Juni 2024; F-3346/2021 vom 18. Dezember 2023; F-2058/2021 vom 12. Mai 2023; siehe auch E. 7 unten). Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass eine Härtefallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG grundsätzlich nur für sehr gut integrierte und unbescholtene Personen in Frage kommt, die nach der Ablehnung ihres Asylgesuchs nicht aus selbstverschuldeten Gründen in der Schweiz geblieben sind (vgl. BVGE 2009/40 E. 5.2.3; Urteile des BVGer F-5125/2022 vom 5. Juni 2024 E. 5.6; F-3866/2017 vom 14. März 2019 E. 8; je m.w.H.). Beim Beschwerdeführer liegt somit kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, wenn er die Schweiz verlassen müsste. Entsprechend hat die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert (vgl. Art. 49 VwVG).
7.1 Der Beschwerdeführer, welcher dem Kanton B._______ zugewiesen wurde, beruft sich weiter auf das ZEMIS-Dossier (Angabe ZEMIS-Nr.), um eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots zu begründen. Im genannten Dossier hat das SEM einer Erteilung einer Härtefallbewilligung an einen im Kanton F._______ wohnhaften iranischen Staatsangehörigen zugestimmt. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es in dem genannten Fall keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der Situation gebe, in der er sich befinde. Insbesondere sei die betroffene Person im Vergleichsfall nicht besser integriert gewesen als er. Es sei daher mit Art. 8 Abs. 1 BV nicht vereinbar, ihm - dem Beschwerdeführer - eine Härtefallbewilligung zu verweigern.
7.2 Gemäss dem Gebot der Rechtsgleichheit soll Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden (BGE 134 I 23 E. 9.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 572). Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S.11; BGE 136 V 231 E. 6.1). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes nur ausnahmsweise anerkannt (BGE 132 II 485 E. 8.6, m.w.H.). Hierzu bedarf es, dass eine rechtsanwendende Behörde eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis pflegt und überdies zu erkennen gibt, auch in Zukunft nicht davon abweichen zu wollen.
7.3 Im Zusammenhang mit der Zulassungspraxis zu Art. 14 Abs. 2 AsylG anerkennt das Bundesverwaltungsgericht zwar, dass es allein schon aufgrund der Ausgestaltung des Verfahrens und des dem SEM zustehenden Ermessens zu Ungleichbehandlungen kommen kann. Gleichzeitig verneint das Gericht aber Hinweise auf eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis der Vorinstanz, die allenfalls einen Anspruch des Einzelnen auf Gleichbehandlung im Unrecht begründen könnte (siehe Urteil des BVGer C-2637/2015 vom 6. Juni 2016 E. 9.3; vgl. auch, mutatis mutandis, Urteile des BVGer F-4717/2020 vom 23. Mai 2022 E. 5.3.3; F-2114/2020 vom 5. Juli 2021 E. 8.5). Es gibt vorliegend keine hinreichenden Gründe, von dieser Praxis abzuweichen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es in Sachen Härtefall überaus schwierig ist, Vergleiche zu ziehen, da jeweils mehrere Faktoren in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind, die kaum je wirklich identisch sind, auch wenn gewisse Ähnlichkeiten vorhanden sind (siehe u.a. Urteil des BVGer C-801/2012 vom 16. Juli 2015 E. 6.10; vgl. auch, mutandis mutatis, Urteil des BVGer 2C_725/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 5.3). So ist beispielsweise der Stand der Integration nur einer von mehreren zu berücksichtigenden Faktoren. Angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles (siehe insbesondere E. 6.3) scheint es wenig wahrscheinlich, dass die tatsächlichen Verhältnisse in dem vom Beschwerdeführer zitierten Fall wirklich mit den hier vorliegenden vergleichbar sind. Dieser Punkt kann jedoch letztlich offengelassen werden, da die Rüge aus einem anderen Grund nicht entscheidend sein kann. Wie in E. 6.7 ausgeführt, entspricht der abweisende Entscheid des SEM der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass das SEM eine neue Praxis einführen will, welche mit dieser Rechtsprechung nicht mehr vereinbar wäre. Dies schliesst einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung im Unrecht aus (siehe E. 7.2 oben). Es liegt somit keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots vor.
Die angefochtene Verfügung ist demnach rechtskonform. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2022 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stattgegeben. Demzufolge ist er von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
9.2 Mit selbiger Zwischenverfügung wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen und es wurde ihm Rechtsanwalt Ozan Polatli als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, er habe das Mandat mit dem amtlichen Rechtsbeistand beendet. Er bitte darum, sämtliche Post an seine eigene Postadresse zu schicken (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 3, 10; vgl. Bst. C.d). Eine amtliche Rechtsvertretung steht nicht in einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis zur bedürftigen Partei, sondern übernimmt eine staatliche Aufgabe und steht deshalb in einem Rechtsverhältnis mit dem Staat (vgl. BGE 122 I 322 E. 3b). Demnach können weder amtliche Rechtsvertreterinnen und -vertreter noch die Partei selbst die Bestellung widerrufen. Indessen besteht die Möglichkeit, einen Widerruf zu beantragen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.122). Das Gericht hat den sinngemäss beantragten Widerruf der Bestellung stillschweigend bewilligt, indem es ab dem 13. Dezember 2023 keine Zustellungen mehr an Rechtsanwalt Ozan Polatli vornahm, welcher seinerseits keinerlei Eingaben mehr tätigte. Die amtliche Rechtsvertretung ist demnach bereits Ende 2023 beendet worden und ist bis zu diesem Zeitpunkt für die geleistete Arbeit zu entschädigen.
9.3 Das Gericht setzt die Entschädigung für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte aufgrund der Kostennote fest. Wird - wie vorliegend - keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Berücksichtigung der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der Bandbreite ausgerichteter Entschädigungen in vergleichbaren Fällen ist das Honorar nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Advokat Ozan Polatli, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.- zugesprochen.
Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter
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