Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 23. Juni 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 08.07.2025Publikationsdatum: 16.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4783/2025
Urteil vom 8. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 23. Juni 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 23. Juni 2025 (eröffnet am 24. Juni 2025) trat das SEM in Anwendung des Dublin Abkommens auf das Asylgesuch nicht ein (Dispositivziffer 1.), ordnete seine Wegweisung nach Deutschland an (Dispositivziffer 2.), forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffer 3.), beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug (Dispositivziffer 4.) und händigte die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 5.). Weiter wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin (Dispositivziffer 6.).
B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Juli 2025 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei hinsichtlich Dispositivziffer 2. aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihn nach Malta wegzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Am 2. Juli 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Aufnahme oder Wiederaufnahme zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie dem vorliegenden - findet grundsätzlich (d.h. vorbehältlich der in Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO genannten Ausnahmen) keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Das Wiederaufnahmeverfahren gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (abgelehntes Asylgesuch) kommt nur dann zur Anwendung, wenn die antragstellende Person über keinen Aufenthaltstitel in einem anderen Mitgliedstaat verfügt (Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K12 zu Art. 18).
2.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines von Malta ausgestellten Reisepasses für Flüchtlinge (gültig 5. Februar 2013 bis 5. Februar 2014) und einer maltesischen Aufenthaltsbewilligung (gültig bis 25. August 2022) war. Der Beschwerdeführer verlor gemäss maltesischer Behördenauskunft sowohl seinen maltesischen subsidiären Schutzstatus als auch seinen Flüchtlingspass infolge Nichtverlängerung (SEM-act. 15). Aus den Akten geht ferner hervor, dass der Beschwerdeführer am 7. November 2013 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hat, welches am 24. Dezember 2019 unanfechtbar abgelehnt wurde. Er wurde am 21. August 2023 von Deutschland zur Rückkehrentscheidung mit Einreiseverweigerung ausgeschrieben und am 14. August 2024 abgeschoben. Der Beschwerdeführer war vom 5. März 2025 bis zum 4. Juni 2025 in Deutschland wegen fehlender Reisedokumente geduldet. Am 20. Mai 2025 schrieb Deutschland den Beschwerdeführer im SIS zur Personenfahndung zwecks Wegweisung aus (SEM-act. 22).
2.3 Gestützt auf den gegenständlichen Sachverhalt kann die angefochtene Verfügung ohne weiteres bestätigt und auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass grundsätzlich Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), zumal die deutschen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz vom 11. Juni 2025 (Vorakten [SEM-act.] 16) fristgerecht am 16. Juni 2025 zugestimmt haben (SEM-act. 18). Zudem hat die Vorinstanz korrekt festgehalten, dass der Beschwerdeführer seinen maltesischen subsidiären Schutzstatus und seinen Flüchtlingspass infolge deren Nichtverlängerung verloren hat, dass den deutschen Behörden im Wiederaufnahmeersuchen sämtliche Unterlagen aus Malta übermittelt wurden und sich diese anschliessend in ihrem Zustimmungsschreiben explizit als für den Beschwerdeführer zuständig erklärt haben. Ferner hat sie richtigerweise ausgeführt, dass das deutsche Asyl- und Aufnahmesystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge. Mangels systemischer Mängel im deutschen Asylsystem ist eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland als zuständig bestimmtem Mitgliedstaat möglich. Da im vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren kein Ausnahmetatbestand vorliegt, muss die Schweiz auch keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) durchführen (siehe E. 2.1 supra und 2.4 infra). Das SEM erwog ferner zu Recht, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Vorinstanz hat schliesslich die Wegweisung nach Deutschland zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG). Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (SEM-act. 24).
2.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene vermögen an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Namentlich bringt er nichts vor, dass eine (erneute) Zuständigkeitsprüfung rechtfertigen würde. Auf Grund der Akten ist davon auszugehen, dass die deutschen Behörden Malta nicht rechtzeitig respektive aufgrund des fehlenden Eurodac-Eintrags überhaupt nicht um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Dublin-III-VO ersucht haben, so dass die Zuständigkeit zur Behandlung seines Asylgesuchs auf Deutschland übergegangen ist. Der Beschwerdeführer ist abschliessend daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat frei zu wählen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.11).
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter
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