Entscheiddatum: 08.04.2024Publikationsdatum: 17.04.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4580/2023
Urteil vom 8. April 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 26. Juli 2023.
A. A._______ (geb. [...]), syrische Staatsangehörige (nachfolgend: Gesuchstellerin), ersuchte die Schweizerische Botschaft in Beirut am 19. April 2023 um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt vom 15. Mai 2023 bis 14. Juni 2023 bei ihrer im Kanton B._______ wohnhaften Tochter Y._______ und deren Ehemann X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer; vgl. Akten der Vorinstanz [SEM pag.] 50 ff.).
B. Mit Formular-Verfügung vom 26. April 2023 verweigerte die Botschaft die Ausstellung des Schengen-Visums mit der Begründung, die Gesuchstellerin habe den Nachweis nicht erbracht, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr verfüge; zudem bestünden begründete Zweifel an der Absicht der Gesuchstellerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums zu verlassen (SEM pag. 58 f.).
C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Mai 2023 Einsprache (SEM pag. 1-24). In der Folge liess das SEM durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM pag. 67 ff.).
D. Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 wies die Vorinstanz die Einsprache vom 12. Mai 2023 ab. Sie begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gesichert sei (SEM pag. 74 ff.).
E. Mit Eingabe vom 24. August 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese ablehnende Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Erteilung des Schengen-Visums (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1).
F. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 20. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 5).
G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 (BVGer act. 7).
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Verfügungsadressat sowie Gastgeber durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Er ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch das SEM und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. In diesem Zusammenhang macht er geltend, dem Vorbringen des SEM, er habe keine weiteren Akten zur Untermauerung seiner Angaben eingereicht, könne nicht gefolgt werden. Diesbezüglich habe das SEM den Untersuchungsgrundsatz und den Grundsatz der Wahl des «minderen» Mittels missachtet. Das SEM hätte im Sinne des rechtlichen Gehörs von ihm konkrete Dokumente nachverlangen können (vgl. Beschwerde Ziff. 4 f.).
3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Untersuchungsgrundsatz sei vorliegend verletzt, so ist darauf hinzuweisen, dass bei Verfahren, welche - wie vorliegend - auf Antrag (Gesuch) der Partei eingeleitet werden, die Untersuchungsmaxime durch die Mitwirkungspflicht der Parteien nach Art. 13 VwVG eingeschränkt ist. Der Beschwerdeführer hätte daher grundsätzlich alle erkennbar wesentlichen Sachverhaltselemente zusammen mit den entsprechenden Belegen in das Verfahren einbringen müssen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es ihm überdies offen gestanden ist, entsprechende Dokumente im vorliegenden Verfahren nachzureichen. Die Mitwirkung liegt denn auch in erster Linie im Interesse der Partei selbst, die ansonsten aufgrund der allgemeinen Beweislastregel die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. Krauskopf/Wyssling, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N 10 zu Art. 13 sowie Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Rahmanian Koushkaki, Rn. 71 ff.).
3.3 Im Hinblick auf den Gehörsanspruch durfte der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren überdies nicht erwarten, dass ihm die Behörde je nach Ergebnis der Beweiswürdigung Gelegenheit zur erneuten Stellungnahme und zur Bezeichnung zusätzlicher Beweismittel gewähren würde (vgl. dazu Urteil des BVGer F-4409/2022 vom 11. Juli 2023 E. 3.4 m.H.). Etwas anderes gilt, wenn die tatsächlichen Grundlagen des Verfahrens ohne Wissen der Partei ergänzt werden oder in Fällen einer überraschenden Rechtsanwendung (vgl. Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N 34 zu Art. 30). Eine solche Konstellation ist jedoch in der vorliegenden Streitsache nicht gegeben.
3.4 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen hinsichtlich der unvollständigen Sachverhaltsabklärung sowie der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für die Schweiz zu Besuchszwecken zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3). Das AIG (SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
5.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, ABI. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV, SR 142.204]; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018).
Als syrische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstellerin unbestrittenermassen der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I Verordnung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).
5.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen sowie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Gesundheit, die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. c ff. SGK; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15. September 2009]). Schliesslich müssen Drittstaatsangehörige Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit sind, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher die Gefahr einer nicht fristgerechten Ausreise zu prüfen (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel daran, ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, kommt den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
5.4 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
6.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich denn auch eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
6.2 Das Herkunftsland der Gesuchstellerin befindet sich politisch und wirtschaftlich in einer äusserst schwierigen Lage. In weiten Teilen Syriens steht die Zivilbevölkerung aufgrund von bewaffneten Konflikten, die seit den Aufständen des «Arabischen Frühlings» im Jahr 2011 andauern, unter einem starken Auswanderungsdruck (vgl. Urteile des BVGer F-1986/2022 vom 10. Januar 2023 E. 6.2 m.H.; F-643/2022 vom 17. März 2022 E. 4.2). Gemäss UNHCR mussten seit 2011 über 13 Millionen Menschen flüchten. Etwa 5.5 Millionen haben das Land verlassen und sind als Geflüchtete registriert. Syrien ist denn auch eines der wichtigsten Herkunftsländer von Asylsuchenden in der Schweiz (vgl. , besucht im Februar 2024).
6.3 Angesichts der erwähnten allgemeinen Umstände im Herkunftsland und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das eigene Land auf Dauer zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo - wie im vorliegenden Fall - nahe Verwandte bereits im Ausland leben, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise generell als hoch einschätzt. Bei der Risikoanalyse sind jedoch neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Beispielsweise können besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortungen im Heimatland die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen.
6.4 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Ziff. 1) hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung eine Prüfung der individuellen Situation der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland vorgenommen (vgl. S. 3 f. ebenda). Ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangte, ihr würden keine über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen obliegen, gilt es nachfolgend materiell zu prüfen.
6.4.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine (...)-jährige verheiratete Frau. Gemäss den Ausführungen im Einladungsschreiben vom 8. April 2023 habe ihr Ehemann den Reisepass zur damaligen Zeit noch nicht erhalten, weshalb die Gesuchstellerin alleine in die Schweiz reisen sollte. Zu ihrer Wohnsituation wurde im selben Schreiben ausgeführt, ihr Haus sei aufgrund des Erdbebens vom 6. Februar 2023 unbewohnbar geworden, weshalb man sie für zwei Monate in die Schweiz einladen wolle (SEM pag. 49; vgl. auch Kaufvertrag über eine Wohnung in K._______ vom 1. Mai 2022 [SEM pag. 25]). Die Gesuchstellerin lebe mittlerweile mit ihrem Ehemann in einer Wohnung im Raum Damaskus. Da die Wohnung einem in Deutschland lebenden Bruder der Gesuchstellerin gehöre, müsste das Ehepaar keine Miete dafür bezahlen; überdies würden sie die «Verfügungsgewalt» über die Wohnung innehaben (vgl. Beschwerde Ziff. 3; Replik und deren Beilage 3). Die Gesuchstellerin habe überdies ein grosses soziales Netz in Syrien und kümmere sich um ihre stark gehbehinderte Schwester. Sie sei in Syrien kulturell fest verwurzelt. Als Beleg für das grosse soziale Umfeld der Gesuchstellerin in Syrien reichte der Beschwerdeführer Fotos einer Hochzeit in Syrien ein (vgl. Beschwerde Ziff. 4; Replik und dortige Beilage 6). Die Gesuchstellerin und ihr Ehemann würden in Syrien überdies eine Rente erhalten, welche zum Leben vollkommen ausreiche. Das Paar sei auch im Besitz eines Fahrzeuges (Beschwerde Ziff. 5). Gemäss den mit Replik eingereichten Gehaltsbescheinigungen vom 27. August 2023 verfügt die Gesuchstellerin über ein Nettoeinkommen von 99'899 SYP (ca. 6.82 SFR) und ihr Ehemann, der seit 1. Januar 2022 pensioniert sei, erhalte eine monatliche Rente (vgl. Beilagen 1 und 2). Die Höhe der Rente des Ehemannes ist der deutschen Übersetzung nicht zu entnehmen.
6.4.2 Das Alter der Gesuchstellerin und die Tatsache, dass sie ihr gesamtes Leben in Syrien verbrachte, sprechen grundsätzlich für eine Verwurzelung in ihrem Heimatland. Dieser Umstand wird jedoch bereits dadurch relativiert, dass neben einem in der Schweiz bestehenden sozialen Netz gerade auch Faktoren wie die soziale Sicherheit oder die Qualität der Gesundheitsversorgung beim Entscheid zur Emigration ausschlaggebend sein können. In diesem Sinn kann auch nicht ins Gewicht fallen, dass der Anteil der Asylanträge in Deutschland in der Altersgruppe der Gesuchstellerin im Jahr 2020 0.6% und im Jahr 2023 gerade einmal 0.5% betrug (vgl. Replik, Beilagen 4 und 5). Dem Beschwerdeführer gelingt es denn auch nicht, besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen in Syrien aufzuzeigen, welche die Gesuchstellerin wirksam von einem Auswanderungsentscheid abhalten könnten. Zwar soll sie ohne ihren Ehemann in die Schweiz reisen, die Erfahrung zeigt jedoch, dass auch zurückbleibende Familienangehörige nicht vom Entschluss zur Emigration abhalten können. Auch ist bei einer - gemäss Einladungsschreiben und Verpflichtungserklärung - zirka zweimonatigen Abwesenheit der Gesuchstellerin nicht davon auszugehen, ihre stark gehbehinderte Schwester sei zwingend auf ihre Hilfe angewiesen oder die Unterstützung könne nicht auch von anderen Personen geleistet werden. Weiter soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die Gesuchstellerin und ihr Ehemann in Syrien eine Rente erhalten. Die diesbezüglichen Angaben lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass das Paar in Syrien in wirtschaftlich soliden Verhältnissen lebt.
6.4.3 Sofern der Beschwerdeführer auf die Medienmitteilung 506044 des SEM betreffend Visaerleichterungen für syrische Staatsangehörige vom 18. Oktober 2013 verweist (vgl. Beschwerde Ziff. 2 sowie Beilage 11), ist diesbezüglich anzumerken, dass die dort genannten Visaerleichterungen für ein Besuchervisum keine Anwendung mehr finden, handelte es sich doch lediglich um eine zeitlich begrenzte Aktion (vgl. dazu Urteil des BVGer D-638/2016 vom 12. Juli 2016 E. 6.1.4). Nichts abgeleitet werden kann auch aus dem Umstand, dass zwischen dem 14. Februar 2023 und dem 12. Mai 2023 Visumsgesuche von Opfern der Erdbeben in der Türkei und Syrien prioritär behandelt wurden (vgl. dazu ). Zu Recht wies das SEM bereits in der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2023 darauf hin, dass auch in den sogenannten «Fast-Track-Verfahren» die ordentlichen Schengen-rechtlichen Einreisebestimmungen galten (vgl. E. 5.2 - 5.3). Die Gesuchstellerin versäumte es überdies, wie den Akten zu entnehmen ist, anlässlich ihres Antrages bei der Schweizer Botschaft die erforderliche Wohnsitzbestätigung einzureichen (SEM act. 57).
6.5 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau jeweils über einen einwandfreien Leumund verfügen sowie das Paar bei einer Emigration der Gesuchstellerin in die Schweiz berufliche Nachteile erleiden würde (vgl. dazu Beschwerde Ziff. 2 und Beilage 2). Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). Vor diesem Hintergrund hat auch das durchaus verständliche Bedürfnis der Ehefrau des Beschwerdeführers, ihrer Mutter ihr Lebensumfeld zu zeigen, und der Wunsch des Beschwerdeführers, seiner Schwiegermutter seine Eltern zu präsentieren (vgl. Beschwerde Ziff. 3), angesichts des vorliegenden Ergebnisses in den Hintergrund zu treten.
Schliesslich sind keine humanitären Gründe, nationalen Interessen oder internationalen Verpflichtungen ersichtlich, die die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gebieten würden (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf CHF 900.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
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