Entscheiddatum: 22.07.2024Publikationsdatum: 30.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4487/2024
Urteil vom 22. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Usbekistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 9. Juli 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) 2024 in der Schweiz um Asyl. Er gab an, über Polen eingereist zu sein, und verfügt über ein bis zum (...) 2025 gültiges polnisches Schengen-Visum.
B. Am 20. Juni 2024 fand das persönliche Gespräch statt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Im Rahmen dieses Gesprächs gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur grundsätzlichen Zuständigkeit Polens für die Behandlung seines Asylgesuchs. Er machte dabei geltend, er wolle in Polen kein Asylgesuch stellen, sondern sei nur dorthin gereist, um in der Schweiz Asyl zu beantragen. Sein Heimatland und Polen hätten gute Beziehungen, weshalb er in Polen nicht in Sicherheit wäre. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, führte er aus, er leide seit drei Tagen an Schnupfen, ansonsten sei er gesund.
C. Die polnischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz vom 21. Juni 2024 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO am 4. Juli 2024 gut.
D. Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 - eröffnet tags darauf - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Polen an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er inhaftiert und unter Zwang in den zuständigen Dublin-Staat zurückgeführt werden könne. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E. Mit Beschwerde vom 16. Juli 2024 beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
F. Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beschwerde (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
3.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass Polen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Durchführung seines Asylgesuchs zuständig ist. Er macht allerdings geltend, er wolle nicht dort, sondern in der Schweiz um Asyl ersuchen.
4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Polen nicht sicher, da ihn die usbekischen Behörden dort ausfindig machen könnten. Damit hat er kein konkretes Risiko dargetan, die polnischen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, zumal Polen ein funktionierender Rechtsstaat ist und die Behörden gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren. Sollte er sich in irgendeiner Weise bedroht fühlen, ist er gehalten, sich an die dortige Polizei zu wenden.
4.3. Abgesehen von seinem Schnupfen machte der Beschwerdeführer keine weiteren gesundheitlichen Einschränkungen geltend. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, ist für die Überstellung alleine die Reisefähigkeit massgebend. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist vorliegend nicht zu befürchten.
Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (sowie Art. 17 Dublin-III-VO) zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
In Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Polen angeordnet.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 17. Juli 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger
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