Entscheiddatum: 03.05.2024Publikationsdatum: 23.05.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4484/2023
Urteil vom 3. Mai 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer Parteien 1. A._______, 2. B._______, beide vertreten durch lic. iur. Markus Stadelmann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Räumlich begrenztes Schengen-Visum für Erdbebenopfer; Verfügung des SEM vom 27. Juni 2023.
A. Die aus Syrien stammende A.________ (geb. [...], nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und ihre Tochter B._______ (geb. [...], im Folgenden: Beschwerdeführerin 2) leben in der nordostsyrischen Stadt X._______. Am 16. März 2023 ersuchten sie bei der Schweizer Botschaft in Beirut mittels dem Formular «Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums» um Ausstellung von Visa für Erdbebenopfer für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton Y._______ ansässigen Sohn beziehungsweise Bruder C._______ (nachfolgend: Gastgeber). Dieser - ihr Gastgeber - ist im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung und hatte zuvor ein entsprechendes Einladungsschreiben eingereicht.
B. Mittels Formular-Verfügungen vom 24. März 2023 lehnte die Schweizer Vertretung in Beirut die Visaanträge ab, da sie die finanziellen Voraussetzungen für deren Erteilung als ungenügend einschätzte und eine fristgerechte Wiederausreise der Beschwerdeführerinnen vor Ablauf der Visa nicht als hinreichend gesichert erachtete.
C. Gegen diese Entscheide erhoben die Beschwerdeführerinnen am 20. April 2023 Einsprache. In der Folge liess das SEM durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen.
D. Mit Entscheid vom 27. Juni 2023 wies das SEM die Einsprache ab. Zur Begründung wies es einleitend darauf hin, dass die eingeladenen Personen am 11. Januar 2019 um Ausstellung von humanitären Visa ersucht hätten. Deren Gesuche seien mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 2020 letztinstanzlich abgewiesen worden. Zwar möchten sie nun lediglich für einen Aufenthalt von 90 Tagen in die Schweiz kommen, um sich von den Ereignissen in Syrien zu erholen. Aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland sowie der familiären, sozialen und beruflichen Situation der Beschwerdeführerinnen könne indes nicht von einer gesicherten Wiederausreise ausgegangen werden.
E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. August 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführerinnen, die Visa-Gesuche seien gutzuheissen und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz für einen Aufenthalt von 90 Tagen zu bewilligen.
Nebst weiteren Unterlagen waren der Eingabe unter anderem Fotos beigelegt, die laut Darstellung der Beschwerdeführerinnen vom Erdbeben verursachte Beschädigungen an ihrem Haus zeigten, sowie Ausweiskopien von in der Schweiz und Deutschland lebenden Verwandten.
F. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
G. Mit Replik vom 24. November 2023 hielten die Beschwerdeführerinnen am eingereichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und der Begründung fest.
Die Replik war mit Belegen zur beruflichen und wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerinnen sowie des Gastgebers ergänzt.
H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. nachfolgend E. 5.2) sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerinnen haben am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen. Sie sind als Verfügungsadressatinnen durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Sie sind daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch von zwei syrischen Staatsangehörigen um Erteilung von Visa für einen vorübergehenden Aufenthalt bei einem nahen Familienangehörigen in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerinnen nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht gehalten, drittstaatsangehörigen Personen die Einreise zu gestatten. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1 und 4.1.5; 2011/48 E. 4).
4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, sowie ein Visum, sofern dieses - wie vorliegend - erforderlich ist (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Anhang I der Verordnung [EU] 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018]).
4.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichend finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen sodann nicht im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 und Art. 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.3.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]).
4.3 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen, ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4 f.). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Spielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
5.1 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann ein Staat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
5.2 Im Falle von Visagesuchen von Erdbebenopfern, deren Haus oder Wohnung zerstört worden ist und die vorübergehend bei engen Verwandten in der Schweiz unterkommen können, besteht die Möglichkeit, im Rahmen einer vorübergehenden Massnahme gestützt auf Art. 25 VK ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für das Hoheitsgebiet der Schweiz zu erteilen. Der Sinn und Zweck solcher Visa besteht darin, den betroffenen Personen für einen vorübergehenden Zeitraum eine Erholungspause zu gewähren und nicht darin, einen längerfristigen Aufenthalt zu ermöglichen. Muss aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden, dass die gesuchstellenden Personen nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum und eine Rückkehr in ihr Heimatland bieten, ist das Visum zu verweigern.
6.1 Bei der Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise steht ein zukünftiges Verhalten in Frage, weshalb sich darüber lediglich Prognosen treffen lassen. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt der gesuchstellenden Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bilden einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person. Es rechtfertigt sich, Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich eher ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). Diese Vorgaben gelten analog auch für Visagesuche von Personen aus Erdbebengebieten.
6.2 Die Beschwerdeführerinnen stammen aus Syrien. Dieses Land befindet sich politisch und wirtschaftlich in einer schwierigen Lage. In weiten Teilen Syriens und den Grenzregionen zu den Nachbarländern steht die Zivilbevölkerung aufgrund der notorischen bewaffneten Konflikte, die seit den Aufständen des «Arabischen Frühlings» im Jahr 2011 andauern, unter einem starken Auswanderungsdruck (vgl. etwa Urteil des BVGer 886/2023 vom 19. Februar 2024 E. 5.3 m.H.). Viele sind in die Nachbarstaaten geflohen und versuchen, ihre Route insbesondere nach Europa fortzusetzen (vgl. Asylstatistik November 2023, Grafiken vom 18. Dezember 2023, S. 1 f., https:www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/statistik/asylstatistik/archiv/2023/11.html; je abgerufen im April 2024). Eine schwierige politische Lage besteht nicht zuletzt in der Heimat der Beschwerdeführerinnen in Nordostsyrien, in der Nähe der türkischen Grenze (vgl. Human Rights Watch, World Report 2024 Syria, Events of 2023, Notheast Syria <World Report 2024: Syria | Human Rights Watch (hrw.org)>, und Live Universal Awareness Map, <Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com>; je abgerufen im April 2024). Zugleich leben die Beschwerdeführerinnen in einer Region, welche im Februar 2023 von einem Erdbeben getroffen wurde. Gemäss Darstellung des Rechtsvertreters wurde deren Haus durch dieses Ereignis schwer beschädigt und unbewohnbar. Hierbei verweist er auf entsprechende Fotos, worauf Schäden an und in einem Gebäude zu erkennen sind (siehe BVGer act. 1, Beschwerdebeilage 6). Die Vorinstanz anerkennt dies zumindest insoweit, als sie in allgemeiner Weise ausführt, dass sich die Situation der Betroffenen «nach dem tragischen Erdbeben» noch verschärft habe (BVGer act. 6), womit sich grundsätzlich ein Spielraum für Visaerleichterungen im Sinne von Art. 25 VK ergibt. Im dargelegten Kontext ist die Angelegenheit einer Würdigung zu unterziehen.
6.3 Als Haupteinwand gegen eine fristgerechte Wiederausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum führt das SEM aus, dass die Beschwerdeführerinnen bereits 2019 versucht hätten, mittels humanitärer Visa in die Schweiz zu gelangen. Gemäss den vorinstanzlichen Akten hatten sie am 11. Januar 2019, gemeinsam mit T._______, dem im Jahr 2004 geborenen Sohn der Beschwerdeführerin 1, auf der Auslandvertretung in Beirut um Erteilung von Visa aus humanitären Gründen ersucht. Eine Beschwerde gegen die entsprechenden Visaverweigerungen wies das Bundesverwaltungsgericht in der Folge ab (zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer F-3884/2019 vom 13. August 2020). Somit ist erstellt, dass sie damals einen längerfristigen beziehungsweise nicht zum Vornherein befristeten Aufenthalt in der Schweiz beabsichtigten. Kommt hinzu, dass die betreffende Antragstellung noch in die Zeit vor dem Erdbeben fiel, weswegen sich die Situation der Betroffenen in ihrer Herkunftsregion seither noch verschärft haben dürfte. Vor diesem Hintergrund muss das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als hoch eingestuft werden.
6.4 Die Beschwerdeführerinnen halten dagegen, dass sie dieses Mal lediglich für einen Besuchsaufenthalt von drei Monaten in die Schweiz kommen möchten. In ihren persönlichen und familiären Verhältnissen haben sich seither aber kaum Veränderungen ergeben, weshalb nach wie vor davon auszugehen ist, dass ihnen in Syrien diesbezüglich keine besonderen Verpflichtungen obliegen. Zwar kämen sie ohne T._______ in die Schweiz. Über die Situation des volljährigen Sohnes der Beschwerdeführerin 1 ist allerdings nichts Neues aktenkundig. Ohnehin bilden zurückbleibende nahe Angehörige für sich allein keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Erfahrung zeigt, dass es in der Regel vielmehr die individuell herrschenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib im Ausland entscheiden. Vorliegend verhält es sich so, dass die Beschwerdeführerin 1 verwitwet ist. Sie hat acht erwachsene Kinder. Ein Kind, die Beschwerdeführerin 2, würde sie auf der Reise begleiten und ein Sohn, der Gastgeber, ist bereits in der Schweiz wohnhaft. Drei andere Kinder leben als anerkannte Flüchtlinge in Deutschland. Von den übrigen Kindern ist der Aufenthaltsort unbekannt (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 5/235 und 6/245-249 sowie Urteil F-3884/2019 Sachverhalt Bst. A). Zusammen mit der Ausschöpfung der Maximaldauer von drei Monaten für den vorgesehenen Besuchsaufenthalt sind die familiären und persönlichen Verpflichtungen daher nicht so beschaffen, dass sie die Beschwerdeführerinnen in nachhaltiger Weise von einer Emigration abzuhalten vermöchten.
6.5 Zu prüfen bleibt, ob die berufliche und vermögensrechtliche Situation der Beschwerdeführerinnen für eine fristgerechte Wiederausreise aus der Schweiz Raum bietet. Gemäss den Unterlagen zu den Visagesuchen geht die Beschwerdeführerin 1 keiner Beschäftigung nach (SEM act. 5/233) beziehungsweise ist Hausfrau (SEM act. 6/247), die Beschwerdeführerin 2 soll den Angaben des Gastgebers vom 4. März 2023 zufolge bis zum Erdbeben als Coiffeuse tätig gewesen sein (SEM act. 6/247). In der Rechtsmitteleingabe vom 18. August 2023 wird nunmehr angegeben, beide Beschwerdeführerinnen seien erwerbstätig. Mit Replik vom 24. November 2023 wurden hierzu zwei entsprechende Arbeitsverträge mit einer dazugehörigen Urlaubsgenehmigung nachgereicht. Demnach ist die Beschwerdeführerin 1 seit Anfang Mai 2023 und die Beschwerdeführerin 2 seit anfangs August 2023 im « (...) » in X._______ angestellt. Am 14. August 2023 stellten sie einen Urlaubsantrag für 90 Tage, welchem am 26. August 2023 stattgeben wurde. Im Falle der Beschwerdeführerin 2 erging der Urlaubsantrag noch in der Probezeit (siehe BVGer act. 8, Beschwerdebeilagen 17-19). Diese Unterlagen sind mithin nicht geeignet, ein regelmässiges Einkommen über eine längere Zeitspanne zu belegen. Die für den beantragten 90-tägigen Aufenthalt anfallenden Kosten werden denn auch vollumfänglich vom Gastgeber getragen. Es kann daher nicht von einer beruflichen Verankerung oder auch nur von vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden.
6.6 Nicht anders verhält es sich mit dem Wohneigentum. Wohl hat die Beschwerdeführerin 1 gemäss den mit der Replik nachgereichten Dokumenten im April 2017 Wohneigentum erworben. Dieser Kauf wurde im April 2019 richterlich bestätigt (vgl. BVGer act. 8, Beschwerdebeilagen 21 und 22). Allerdings geschah all dies vor dem Erdbeben. Der Beschwerdeschrift zufolge sowie den mit dieser eingereichten Fotos wurde die Liegenschaft bei besagter Naturkatastrophe im Februar 2023 in Mitleidenschaft gezogen. Sie soll vorübergehend unbewohnbar gewesen sein und müsse erst wieder aufgebaut werden (siehe BVGer act. 1 mit Beschwerdebeilage 6). Die Aktenlage lässt deshalb auch dahingehend nicht den Schluss zu, die Beschwerdeführerinnen lebten in Syrien in wirtschaftlich günstigen und soliden Verhältnissen. Das Risiko, dass sie unter diesen Umständen nach Ablauf eines erteilten Visums nicht fristgerecht wiederausreisen, ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu unterschätzen.
6.7 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund der Beschwerdeführerinnen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, ihre Wiederausreise sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass C._______ als Gastgeber, welcher gemäss den eingereichten Unterlagen über einen guten Leumund verfügt, mit der gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde abgegebenen Verpflichtungserklärung sein Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten seiner Gäste zum Ausdruck gebracht hat. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten der Gäste selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9).
6.8 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Visa nicht erfüllt.
Demnach ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2].
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Sie sind durch den am 13. September 2023 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
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