Entscheiddatum: 15.01.2025Publikationsdatum: 23.01.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4118/2024
Urteil vom 15. Januar 2025 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zugunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 13. Juni 2024.
A. Herr B._______ (nachfolgend Gesuchsteller), sri-lankischer Staatsbürger, ersuchte die Vorinstanz über die Schweizer Vertretung in Colombo (nachfolgend: Schweizer Vertretung) mit Formulargesuch vom 13. Mai 2024 um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz.
Als Gastgeber in der Schweiz trat der Beschwerdeführer auf, bei welchem es sich um den Onkel des Gesuchstellers (gemäss Angabe des Beschwerdeführers) beziehungsweise dessen Cousin (gemäss Angabe im Visumantrag) handelt.
B. Mit Formularverfügung vom 14. Mai 2024 verweigerte die Schweizer Vertretung das Schengen-Visum.
C. Eine gegen die Formularverfügung erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2024 wies die Vorinstanz nach Durchführung einer Inlandabklärung durch die kantonale Migrationsbehörde mit Entscheid vom 13. Juni 2024 ab.
D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Juni 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Visumantrags.
E. Mit Vernehmlassung vom 8. August 2024 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde, ohne zusätzliche inhaltliche Ausführungen zu machen.
1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen-Visa unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum (ein Monat; vom 10. Juni bis 10. Juli 2024) inzwischen abgelaufen ist, kann - nicht zuletzt angesichts der Einreichung des Rechtsmittels - auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da er sich als sogenannter Drittstaatsangehöriger nicht aus eigenem und vorliegend auch nicht aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, in casu namentlich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV).
3.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (kodifizierter Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23. März 2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text) (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten).
4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.2 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschränken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nachfolgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen ausschliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 VK auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK vgl. Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren.
4.3 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung eines Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen in Art. 6 Abs. 1 SGK wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben - weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK -, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Allerdings verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum.
4.4 Gemäss Art. 6 Abs. 1 SGK muss die gesuchstellende Person den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmässig zu erwerben. Die gesuchstellende Person muss für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).
4.5 Ist das Visum zu verweigern, weil ein oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK).
5.1 Sri-lankische Staatsangehörige in der Situation des Gesuchstellers unterstehen der Visumpflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1806 i.V.m. deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung eines Visums wurde ihm von der Vorinstanz auf Einsprache des Beschwerdeführers hin verweigert, weil dieser nicht in der Lage sei, die erforderliche finanzielle Garantieleistung zu erbringen. Damit wurde auf den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. b lit. iii VK (bzw. Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK) Bezug genommen, demgemäss das Visum der gesuchstellenden Person zu verweigern ist, «wenn (sie) nicht den Nachweis erbringt, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmässig zu erwerben.» Mangels Nachweises ausreichender Mittel verzichtete die Vor-instanz auf die Prüfung, ob der Gesuchsteller Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise bietet.
5.2 Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reisechecks oder Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Vorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und - im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber - Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen (vgl. Art. 6 Abs. 3 SGK). Mithin können auch Gastgeber die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stellen, sofern dies das nationale Recht vorsieht. Das schweizerische Ausländerrecht enthält entsprechende Bestimmungen.
5.3 Das AIG setzt in Art. 5 Abs. 1 Bst. b für die Einreise in die Schweiz allgemein voraus, dass ausländische Personen die für einen Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 VEV gelten finanzielle Mittel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK insbesondere dann als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts hierzulande keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden. Der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel kann dabei gemäss nationalem Recht mit Bargeld oder Bankguthaben, mit einer Verpflichtungserklärung oder einer anderen Sicherheit erbracht werden (Art. 3 Abs. 3 VEV). Die zuständigen Bewilligungsbehörden haben die Möglichkeit, eine Verpflichtungserklärung einer zahlungsfähigen natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz zu verlangen. Ist die natürliche Person verheiratet, so ist die schriftliche Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten erforderlich (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 14 Abs. 3 Bst. b VEV können ausländische Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung oder einer Niederlassungsbewilligung eine Verpflichtungserklärung abgeben. Eine solche Erklärung umfasst gemäss Art. 15 Abs. 1 VEV ungedeckte Kosten für den Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die Rückreise, die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt einer ausländischen Person in der Schweiz entstehen können. Die Verpflichtungserklärung ist unwiderruflich (Art. 15 Abs. 2 VEV). Die Garantiesumme beträgt für Einzelpersonen sowie für gemeinsam reisende Gruppen und Familien bis höchstens zehn Personen Fr. 30'000. (vgl. Art. 15 Abs. 5 VEV). Die zuständige kantonale oder kommunale Behörde kontrolliert die Verpflichtungserklärung (Art. 16 Abs. 1 VEV).
6.1 Es gilt zu prüfen, ob ausreichende Mittel für einen Aufenthalt des Gesuchstellers beim Beschwerdeführer zur Verfügung stehen beziehungsweise ob die Vorinstanz dies aufgrund der gegebenen Aktenlage zu Recht verneint hat.
6.2 Im Fragebogen für Schengen-Visa vom 13. Mai 2024 (SEM-act. 3 pag. 37-39) gab der Gesuchsteller an, pensioniert zu sein und ein monatliches Erwerbseinkommen (gemeint: Rente) von Fr. 96.20 (hier und nachfolgend: Umrechnungskurs Schweizer Franken zu Sri-Lanka-Rupie vom 6. Januar 2025) und ein weiteres Einkommen in Höhe von monatlich Fr. 108.45 zu erhalten. Auch seine zwei Kinder gingen in Sri Lanka einer bezahlten Tätigkeit nach. Die Ehefrau des Gesuchstellers arbeitet gemäss Arbeitgeberbestätigung weiterhin (SEM-act. 3 pag. 85). Er listete vier Bankkonti auf, welche einen Gesamtbetrag von Fr. 29'799.50 aufweisen und ihm ermöglichen würden, seine gesamten Ausgaben in der Schweiz selbst zu tragen. Die Akten enthalten zwar die Rentenbestätigung des ehemaligen Arbeitgebers und die Bankkontoauszüge mit den entsprechenden Saldi, jedoch geht daraus auch hervor, dass sämtliche Konten erst kürzlich (2023 bzw. 2024) eröffnet worden sind. Damit bleibt unklar, wann und wie der Gesuchsteller zu den ausgewiesenen Mitteln gekommen ist, und es misslingt der rechtsgenügende Nachweis, dass er effektiv selbst über ausreichende Mittel für den Aufenthalt beim Beschwerdeführer in der Schweiz verfügt.
6.3 Der Beschwerdeführer beziehungsweise Gastgeber und seine Ehefrau sind Schweizer Staatsbürger. Eine durch sie abgegebene Verpflichtungserklärung ist damit grundsätzlich geeignet, den Nachweis ausreichender Mittel zu erbringen (vgl. E. 5.3). Der Beschwerdeführer erklärte in seinem Einladungsschreiben vom 17. April 2024 (SEM-act. 3 pag. 26), die Kosten für die Reise und für den Aufenthalt des Gesuchstellers vollumfänglich zu übernehmen und auch in seiner Einsprache vom 22. Mai 2024 (SEM-act. 1) gegen den ablehnenden Entscheid der Botschaft versicherte er, die Verantwortung für die Rückreise des Gesuchstellers zu übernehmen. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung (mitunterzeichnet durch die Ehefrau des Beschwerdeführers) wurde am 9. Juni 2024 eingereicht (SEM-act. 5 pag. 123-126). Den im vorinstanzlichen Einspracheverfahren eingereichten Bankauszügen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ist zu entnehmen, dass sie über Vermögen in Höhe von Fr. 90'252.24 (per 24.04.2024) sowie - auf weiteren Konten - Fr. 9'729.04 und Fr. 41'666.96 (beide per 22.04.2024) (SEM-act. 3 pag. 78-81) verfügten. Aus der Lohnabrechnung der Ehefrau des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass sie im (...) arbeitet und netto durchschnittlich Fr. 3'994.70 verdient. Der Beschwerdeführer bezieht ein monatliches Taggeld in Höhe von durchschnittlich Fr. 3'790.90 (SEM-act. 5 pag. 110-115). Die beiden Betreibungsregisterauszüge des Ehepaars vom 10. Juni 2024 weisen keine Einträge auf (SEM-act. 5 pag. 115-116).
6.4 Die Vorinstanz begründet den mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2024 gefällten negativen Einspracheentscheid damit, dass das Migrationsamt des Kantons C._______ im Rahmen der Inlandabklärung zur Prüfung der finanziellen Garantien eine Verpflichtungserklärung verlangt und die Einschätzung der Einwohnerkontrolle D._______ ergeben habe, dass der Beschwerdeführer zurzeit nicht in der Lage sei, die Garantieleistung (über die Summe von Fr. 30'000.-) zu erbringen. Damit seien die Voraussetzungen für die Visumerteilung nicht erfüllt. Den Akten ist dazu zu entnehmen, dass das kantonale Migrationsamt auf dem Übermittlungsblatt Inlandabklärung zuhanden des SEM festhielt, die finanzielle Situation sei von der Einwohnerkontrolle D._______ überprüft und als ungenügend beurteilt worden. Der Gesuchsteller habe bereits zwei Personen in die Schweiz eingeladen (SEM-act. 5 pag. 109). Gemäss der im Rahmen der Inlandabklärung auf der Verpflichtungserklärung des Beschwerdeführers angebrachten handschriftlichen Erklärung der Gemeinde D._______ vom 10. Juni 2024 (SEM-act. 5 pag. 124) sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Für die definitive Steuerrechnung 2022 werde im Juni 2024 die Betreibung eingeleitet, die erste Rate der provisorischen Rechnung 2024 sei noch nicht bezahlt worden und das Ehepaar müsse seitens der Gemeinde öfters gemahnt werden, da es seinen Zahlungsverpflichtungen nicht innert Frist nachkomme.
6.5 Auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer fünf Bankbestätigungen von sich und seiner Ehefrau ein, welche Saldi in Höhe von insgesamt Fr. 155'045.17 ausweisen (Fr. 90'252.24, Fr. 9'092.29, Fr. 2'601.86, Fr. 30'039.78 und Fr. 23'059.-, alle per 26.06.2024 [BVGer-act. 1 Beilage 3]). Zudem reichte er zwei Versicherungspolicen der Gebäudeversicherung C._______ für das Jahr 2024 ein, welche die zwei versicherten Gebäudewerte auf Fr. 675'000.- und Fr. 1'349'000.- beziffern (BVGer-act. 1 Beilage 4). Die Taggeldabrechnungen des Beschwerdeführers und die Lohnabrechnungen seiner Ehefrau sowie die Rentenbestätigung des ehemaligen Arbeitgebers des Gesuchstellers wurden erneut eingereicht sowie neu eine vom 1.-31. August 2024 gültige Reiseversicherung und drei den Gesuchsteller betreffende Rentenzahlungsnotifikationen (Beilagen 8 und 10).
6.6 Die bei den Akten liegenden Betreibungsregisterauszüge des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom 10. Juni 2024 weisen - wie bereits festgehalten - keine Einträge auf. Es befinden sich sodann auch keine Mahnungen der Gemeinde an den Beschwerdeführer und/oder seine Ehefrau in den Akten. Die auf der Verpflichtungserklärung angebrachte Erklärung der Gemeinde D._______ kann aufgrund der Akten nicht überprüft werden.
Damit hat die Vorinstanz hinsichtlich des Erfordernisses ausreichender finanzieller Mittel für den Lebensunterhalt des Gesuchstellers während des beantragten Besuchsaufenthalts in der Schweiz beziehungsweise hinsichtlich der diesbezüglichen Garantieerklärung des Beschwerdeführers als Gastgeber den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erstellt (vgl. Art. 12 VwVG). Sie wird dies nachzuholen und die Sache neu zu beurteilen haben.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 8. Juli 2024 einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
8.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hätte grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da er nicht vertreten ist und nicht ersichtlich ist oder geltend gemacht wird, inwiefern ihm notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen wären, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni
Versand: