Entscheiddatum: 03.09.2024Publikationsdatum: 23.09.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3924/2024
Urteil vom 3. September 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 13. Mai 2024.
A. Der Beschwerdeführer (geb. [...], Staatsangehöriger von Sri Lanka) reichte am 19. September 2023 bei der Schweizer Auslandvertretung in Colombo ein Visumsgesuch aus humanitären Gründen ein.
B. Die Schweizer Vertretung verweigerte mit Formularverfügung vom 9. November 2023 die Ausstellung des Visums. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2023 eine Einsprache ein.
C. Mit Entscheid vom 13. Mai 2024 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
D. Am 14. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer unter Beilage diverser Beweismittel Beschwerde gegen den Einspracheentscheid und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausstellung eines humanitären Visums.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.1 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - als zum Vornherein unbegründet erweisen, auf die Durchfüh-rung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
3.1 Als Staatsangehöriger Sri Lankas unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung von Schengen-Visa zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 VEV nationales Recht zur Anwendung gelangt.
3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefähr-dung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; statt vieler zuletzt Urteil des BVGer F-3476/2023 vom 6. Juni 2024 E. 4.2).
3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; zuletzt Urteile des BVGer F-599/2024 vom 12. März 2024 E. 3.3, F-1077/2022 vom 21. Januar 2024 E. 5.4.2 zur Publikation vorgesehen) und der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. UrteilF-1077/2022 E. 5.4.1).
4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres Entscheids fest, der Beschwerdeführer sei nach einer (...)-jährigen Haft am (...) 2022 begnadigt worden. Es sei zwar möglich, dass er von den Sicherheitsbehörden observiert werde, doch beschränke sich dies darauf, dass ihm jemand folge und er in ein Gespräch verwickelt werde. Er mache keine konkreten Nachteile geltend, weshalb ihm keine offensichtliche und unmittelbare Gefährdung drohe. Seine psychischen und anderen gesundheitlichen Schwierigkeiten seien weder ärztlich belegt noch substanziiert dargetan, weshalb auch diesbezüglich nicht von einer Situation unmittelbarer Gefährdung auszugehen sei. Damit lägen keine humanitären Gründe für die Erteilung eines Einreisevisums für einen längerfristigen Aufenthalt vor.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er und seine Frau seien im Zusammenhang mit einem Suizidanschlag vom (...) auf die damalige Präsidentin am (...) festgenommen worden. Seine Frau sei freigesprochen, er hingegen zu (...) Jahren Haft verurteilt worden. Er habe (...) Jahre in Haft verbracht und sei gefoltert worden. Präsident Ranil Wickremeshinghe habe ihn am (...) begnadigt. Seither lebe und arbeite er als Chef-Priester im B._______ Tempel. Obwohl er nun frei sei, könne er kein friedliches Leben führen. Wegen der erlittenen Folter sei er psychisch und physisch beeinträchtigt. Er habe zahlreiche Narben und hinke. In den vergangenen Monaten hätten maskierte Personen versucht, Erkundigungen über seine Festnahme und sein Leben im Gefängnis einzuholen. Sie seien oft zu seinem Tempel gekommen und seien ihm gefolgt, als er unterwegs gewesen sei. Sein Vertrauen in die Polizei habe er verloren, weshalb er keine Anzeige erstatten wolle. Die ständige Beobachtung belaste ihn sehr und er habe Angst vor einer neuerlichen Verhaftung, da der «Prevention of Terrorism Act» nach wie vor in Kraft sei. Zudem sei er sehr beunruhigt, weil er seine Kinder seit (...) und seine Frau seit (...) nicht mehr gesehen habe und nicht wisse, wo sie seien. Er wünsche sich, ein friedliches Leben zu führen und hoffe daher auf ein humanitäres Visum für die Schweiz.
5.1 Die langjährige Haft des Beschwerdeführers und die erlittenen Folterungen sind dokumentiert und unbestritten. Auf Beschwerdeebene greift er erneut diese in der Vergangenheit liegenden Vorfälle auf, reicht weitere Beweismittel dazu ein und erklärt, es gehe ihm deswegen nicht gut. Die Erlebnisse sind schwerwiegend und sein Wunsch nach einem friedlichen Leben ist verständlich. Das humanitäre Visum dient jedoch nicht dazu, vergangenes Unrecht wieder gut zu machen beziehungsweise ein angenehmeres Leben zu ermöglichen. Zu prüfen ist, ob bei der betroffenen Person aktuell eine offensichtliche Gefährdung an Leib und Leben besteht, die ein Handeln der schweizerischen Behörden zwingend notwendig macht.
5.2 Der Beschwerdeführer wurde am (...) begnadigt. Was seine gegenwärtige Situation betrifft, hat er die Besuche von maskierten Männern lediglich behauptet und weder vor der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene konkrete Beweise dafür ins Recht gelegt. Im Gegensatz zum Asylverfahren, wo das Glaubhaftmachen genügt, müssen für die Ausstellung eines humanitären Visums Belege für eine akute, tatsächliche Gefährdung der betroffenen Person an Leib und Leben vorliegen. Er gab indes selbst an, er habe sich nicht an die Behörden gewandt und könne die Geschehnisse nicht belegen. Weiter macht er nicht geltend, er wäre in irgendeiner Weise politisch tätig. Damit liegen keine Gründe dafür vor, er würde nun plötzlich ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten und diese würden ihm Separatismus unterstellen.
Gemäss diversen Berichten wird insbesondere die tamilische Bevölkerung im Norden Sri Lankas systematisch überwacht, eingeschüchtert und schikaniert (vgl. UN Human Rights Council (UNHRC), Situation of Human Rights in Sri Lanka (A/HRC/51/5), 06.09.2022, < >, abgerufen am 02.07.2024; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD); Sri Lanka: Situation of Tamils who participated in past protests, 10.02.2023, < >, abgerufen am 02.07.2024). Demnach ist es durchaus möglich, dass auch der Beschwerdeführer, wie vorgebracht, von den Behörden überwacht und belästigt wird. Seine Begnadigung vor über eineinhalb Jahren zeigt jedoch, dass die Behörden kein ernsthaftes Interesse mehr an ihm haben.
5.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der erlittenen Folter gehe es ihm physisch und psychisch sehr schlecht. Der eingereichte Arztbericht vom 4. November 2023 bestätigt, dass er wegen Schmerzen und Schwellungen an (...) behandelt wurde. Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, dass er gesundheitliche Probleme hätte, die eine besondere Behandlung erforderten, die in Sri Lanka nicht erhältlich wäre.
5.4 Eine Gesamtwürdigung der Situation des Beschwerdeführers in Sri Lanka führt zum Schluss, dass keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben vorliegt.
Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums zwecks Einreise in die Schweiz nicht. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Verfahrenskosten können erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der gesamten Umstände ist dies vorliegend der Fall. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger
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