Entscheiddatum: 28.01.2025Publikationsdatum: 05.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3633/2024
Urteil vom 28. Januar 2025 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Caroline Rausch. Parteien 1. A._______, 2. B._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zugunsten von C.______ und D.______;Verfügung des SEM vom 15. Mai 2024.
A. Mit Formulargesuchen vom 13. März 2024 ersuchten die Gesuchstellenden (C._______, geb. 1999, Gambia, und D._______, geb. 2008, Gambia), bei denen es sich um Geschwister und um die Kinder des Beschwerdeführers handelt, die Schweizer Vertretung in Dakar (Senegal) um Ausstellung von Schengen-Visa zu Besuchszwecken für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. September 2024.
B. Mit Formularverfügung vom 18. März 2024 verweigerte die Schweizer Vertretung in Dakar den Gesuchstellenden die Schengen-Visa.
C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden als Gastgeber am 5. April 2024 Einsprache bei der Vorinstanz.
D. Die Vorinstanz übermittelte die Gesuchsunterlagen am 16. Mai 2024 zwecks Inlandabklärung und Stellungnahme an das Migrationsamt des Kantons E._______, dem Wohnkanton der Beschwerdeführenden.
Das kantonale Migrationsamt stellte den Beschwerdeführenden am 18. April 2024 einen Fragenkatalog zu, den diese am 25. April 2024 zurücksandten. Sämtliche Unterlagen gingen an die Vorinstanz.
E. Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
F. Am 7. Juni 2024 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten sinngemäss, die Verfügung vom 15. Mai 2024 sei aufzuheben und den Gesuchstellenden seien die beantragten Schengen-Visa zu erteilen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Gesuchstellenden ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen.
G. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
1.1 Einspracheentscheide des SEM über die Verweigerung von Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann - nicht zuletzt angesichts der Einreichung des Rechtsmittels - auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführenden sind demnach zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch von zwei gambischen Staatsangehörigen um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sie sich als sogenannte Drittstaatsangehörige nicht aus eigenem und vorliegend auch nicht aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, in casu namentlich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV).
3.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (kodifizierter Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text) (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten).
4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.2 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschränken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nachfolgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen ausschliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 VK auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK vgl. Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren.
4.3 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung eines Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben - weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK -, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Allerdings verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum.
4.4 Ist das Visum zu verweigern, weil ein oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK).
5.1 Gambische Staatsangehörige in der Situation der Gesuchstellenden unterstehen der Visumpflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 i.V.m. deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung eines Visums wurde ihnen auf Einsprache hin verweigert, weil keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bestünden. Damit wurde auf den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK Bezug genommen, demgemäss das Visum der gesuchstellenden Person zu verweigern ist, «wenn begründete Zweifel (...) an der Glaubwürdigkeit (ihrer) Aussagen oder der von (ihr) bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.»
5.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, wozu nur Prognosen getroffen werden können. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen, insbesondere auch die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; ferner Urteile des BVGer F-5322/2022 vom 9. Juni 2023; F-1826/2022 vom 24. Mai 2023 E. 6.1; F-1086/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1; F-2881/2018 vom 24. Januar 2019 E. 6; vgl. auch Urteil Koushkaki Rn. 56-63).
5.3 In die Risikoanalyse sind neben den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland der gesuchstellenden Person alle relevanten Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles einzubeziehen. Besteht bereits aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland ein rechtlich relevantes Risiko nicht regelkonformen Verhaltens, so sind die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet sind, die Bedenken zu zerstreuen. Dabei ist ein umso strengerer Massstab anzulegen, je ungünstiger sich die allgemeine Situation im Herkunftsland der gesuchstellenden Person darstellt. Zu den relevanten konkreten Lebensumständen gehören insbesondere die persönlichen, familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). So kann eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung oder besonders günstige wirtschaftliche Situation im Herkunftsland die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise vor Ablauf der Visumdauer begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem kann ein im Zielland Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern - insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2; Urteil des BVGer F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1).
6.1 Gambia gehört gemäss dem Human Development Index (HDI), welcher die sozioökonomische Entwicklung eines Landes misst, mit einem HDI von 0.495 zu den gering entwickelten Ländern. Der Human Capital Index (HCI), der Auskunft über die sozioökonomischen Möglichkeiten gibt, platziert Gambia bei 0.4 und damit der Kategorie «low income countries» (vgl. , beide abgerufen am 07.01.2025). Insgesamt gehört Gambia zu einem der ärmsten Länder der Welt und weist eine hohe Arbeitslosigkeit auf (vgl. , urated/en/099053124145585295/pdf/P500482162529403b18593 125178 ed0d1ed.pdf beide abgerufen am 07.01.2025).
6.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das allgemeine Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Gambia grundsätzlich als hoch einschätzt. In Bezug auf die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Personen rechtfertigt sich daher ein strenger Massstab (vgl. E. 5.3).
7.1 Die Gesuchstellenden möchten ihren Vater und ihre Stiefmutter (die Beschwerdeführenden) in der Schweiz besuchen.
7.2 Zur familiären Situation in Gambia ist festzuhalten, dass die leibliche Mutter der Gesuchstellenden in Gambia wohnt. Nach Angaben der Beschwerdeführenden ist sie jedoch in einer neuen Beziehung und kümmert sich nicht sonderlich um die Kinder. Die Gesuchstellenden wohnen bei einer Freundin und deren Familie, welche die sogenannte Zweitfamilie des Beschwerdeführers 1 darstellt, da dieser seinerseits nicht bei seinen leiblichen Verwandten aufgewachsen ist (vgl. Einsprache vom 5. April 2024 und Beschwerdeschrift vom 7. Juni 2024). Insbesondere beim 2008 geborenen minderjährigen Gesuchsteller kann zwar von einer gewissen familiären Bindung in Gambia ausgegangen werden, diese wird jedoch durch die Präsenz seines Vaters in der Schweiz erheblich relativiert (vgl. vorne E. 5.3).
7.3 Der ältere, volljährige Gesuchsteller ist Student an der University of Gambia und derzeit nicht erwerbstätig. Der jüngere, minderjährige Gesuchsteller geht noch zur Schule und hilft in seiner Freizeit bei einem Schneider aus (vgl. Beschwerdeschrift vom 7. Juni 2024). Die Brüder verfügen über keine finanziellen Mittel (vgl. Stellungnahme vom 25. April 2024). Der Schulbesuch und das Studium bringen zwar eine gewisse Bindung an Gambia mit sich, stellen jedoch keine besondere Verantwortung oder Bindung im Sinne der Rechtsprechung dar.
7.4 Nach dem Gesagten ist bei objektiver Betrachtung das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise der Gesuchstellenden zu Besuchszwecken als hoch einzuschätzen. Die Vorinstanz durfte rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Gambia die persönlichen Lebensumstände der Gesuchstellenden keine ausreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz bieten.
Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Visums nicht erfüllt.
Ferner beantragen die Beschwerdeführenden zwar die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit, mithin eines VrG-Visums nach Art. 25 VK, machen aber keine Gründe im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i (vgl. E. 4.4) für dessen Erteilung geltend. Solche sind auch aus den Akten nicht ersichtlich und somit zu verneinen.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss gedeckt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch