Entscheiddatum: 25.11.2024Publikationsdatum: 05.12.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéralä- Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-334/2022
Urteil vom 25. November 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Dominik Zillig, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 12. Januar 2022.
A.
A.a A._______, ein am (...) geborener indischer Staatsangehöriger, heiratete am (...) die (Nennung Staatsangehörigkeit) B._______, welche seit dem (Nennung Zeitpunkt) die Aufenthaltsberechtigung für die Schweiz besitzt. Daraufhin wurde ihm im Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug zunächst die Einreise bewilligt, danach am 19. November 1999 eine befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und sodann am 21. November 2012 die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erteilt. Aus der Ehe gingen (Nennung Anzahl) - mittlerweile volljährige - Kinder hervor.
A.b Am (...) verurteilte ihn das (Nennung Gericht) zu einer Freiheitsstrafe von (Nennung Dauer) wegen versuchter schwerer Körperverletzung, unter gleichzeitiger Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB. Nachdem das Migrationsamt des Kantons C._______ den Beschwerdeführer wegen seiner Delinquenz bereits am 3. August 2010 verwarnt hatte, widerrief es mit Blick auf die vorgenannte Verurteilung durch das (Nennung Gericht) am 8. November 2017 seine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Zudem ordnete es an, er habe die Schweiz nach der Entlassung aus dem Strafvollzug unverzüglich zu verlassen. Am (...) wurde er unter Anordnung einer Bewährungshilfe bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Der gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA in der Folge angehobene Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons C._______ wurde mit Entscheid vom 10. Juli 2018 abgewiesen. Mit Urteil vom 24. Oktober 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons C._______ die gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion angehobene Beschwerde ab. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Das Bundesgericht wies diese Beschwerde mit Urteil 2C_1091/2018 vom 4. November 2019 ab.
B. Am 12. Januar 2022 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot, gültig für fünf Jahre ab dem 30. Januar 2022 bis zum 29. Januar 2027. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
C. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM mit Eingabe vom 17. Januar 2022 und einer Beschwerdeergänzung vom 11. Februar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Darin beantragte er, es sei die vor-instanzliche Verfügung aufzuheben und das Einreiseverbot sei von fünf auf zwei Jahre zu kürzen.
D. Der Beschwerdeführer verliess die Schweiz am 29. Januar 2022 (vgl. SEM act. 5).
E. In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
F. Der Beschwerdeführer replizierte am 26. April 2022.
G. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren im März 2024 zur Behandlung auf die vorsitzende Richterin übertragen.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
Der Beschwerdeführer ist mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Damit gilt er als Familienangehöriger einer Person, die Staatsangehörige ist einer Vertragspartei des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) ist (Art. 3 Anhang I FZA). Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG (SR 142.20) ist daher das ordentliche Ausländerrecht - bestehend aus dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) und seinen Ausführungsverordnungen - nur soweit anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder die Bestimmungen des ordentlichen Ausländerrechts günstiger sind.
4.1 Die Vorinstanz kann nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG (in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Das Einreiseverbot wird (grundsätzlich) für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG).
5.1 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG eine Massnahme dar, welche die Ausübung vertraglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit - hier des Rechts auf Einreise (Art. 3 FZA) - einschränkt. Solche Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre-Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56/850 vom 4.4.1964), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121/32 vom 26.5.1972) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14/14 vom 20.1.1975) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestandene, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH; Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinne schränkt das Freizügigkeitsabkommen die ausländerrechtlichen Befugnisse nationaler Behörden bei der Handhabung ausländerrechtlicher Massnahmen wie des Einreiseverbots ein.
5.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt ausser der Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wie sie jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person, wobei gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein nicht genügt. Sie kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht mit anderen Worten Massnahmen entgegen, die im Sinne eines Automatismus an vergangenes Fehlverhalten anknüpfen, und solchen, die aus Gründen der Generalprävention angeordnet werden. Insoweit kommt es im Unterschied zum Landesrecht auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3).
6.1 Die Vorinstanz begründete das fünfjährige Einreiseverbot damit, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz wiederholt straffällig geworden und mit Urteil des (Nennung Gericht) des Kantons C._______ vom (...) wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von (Nennung Dauer) verurteilt worden sei. Aus diesem Grund sei dessen Niederlassungsbewilligung rechtskräftig entzogen worden. Das verübte Delikt stelle einen schweren Verstoss gegen die Gesetzgebung dar, womit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe. Er habe bei der Art und Weise des Tatvorgehens ein nicht unbeträchtliches Aggressionspotential offenbart, seinen eigenen (Nennung Verwandter) mit einem Messer bedroht und eine lebensgefährliche Verletzung in Kauf genommen. Zudem sei aufgrund des Vorgehens während der Tat von einer Geringschätzung und einer erschreckenden Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Unversehrtheit des Opfers auszugehen. Bereits früher habe der Beschwerdeführer wegen häuslicher Gewalt verurteilt werden müssen. Ausserdem seien weitere Vorfälle häuslicher Gewalt polizeilich registriert worden. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass er in Zukunft weitere Delikte gegen Leib und Leben verüben werde. Damit sei von einer ernsthaften, realen und gegenwärtigen Bedrohung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Anhang I FZA auszugehen. Er könne sich damit für die Dauer des Einreiseverbotes nicht mehr auf das Freizügigkeitsrecht berufen. Schwere Körperverletzung gehörten zudem zu denjenigen Anlasstaten, die vom Verfassungsgeber als besonders verwerflich betrachtet würden und zum Verlust eines jeden Aufenthaltsrechts sowie zu einem obligatorischen Einreiseverbot von 5 bis 15 Jahren Dauer führen sollten (Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB; in Kraft seit 1. Oktober 2016). Auch wenn diese Regelung nicht rückwirkend Anwendung auf den Beschwerdeführer finde, könne diese Wertung bei der Interessenabwägung hinzugezogen werden. Der Erlass einer Fernhaltemassnahme für die Dauer von fünf Jahren sei auch unter Berücksichtigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers angezeigt, gerechtfertigt und verhältnismässig. Daran vermöge die Beziehung zur hier lebenden Ehefrau und den (Nennung Anzahl) erwachsenen Söhnen nichts zu ändern. Diese Nachteile seien überdies in erster Linie auf den Verlust seines Aufenthaltsrechts zurückzuführen. Die Beziehung zur Familie könne über die klassischen und neuen Kommunikationsmittel gepflegt werden. Allfälligen privaten Interessen könne in begründeten Fällen sodann durch eine zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme Rechnung getragen werden. Es lägen deshalb keine privaten Interessen vor, welche das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung überwiegen könnten. Der Beschwerdeführer habe während der Dauer des Einreiseverbots zu beweisen, dass er gewillt und fähig sei, sich in Zukunft an die geltende Rechtsordnung zu halten.
6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe entgegnet der Beschwerdeführer, er bestreite sein Fehlverhalten nicht. Er habe sich jedoch nach den Vorfällen in mehrjähriger Therapie befunden, um an seinem Verhalten zu arbeiten, was die Vorinstanz ausser Acht gelassen habe. Gemäss der Verfügung der (Nennung Institution) vom (...) sei es ihm während des Behandlungszeitraums gelungen, abstinent zu werden und ein auf Selbstkontrolle basierendes Risikomanagement erfolgreich umzusetzen. Wesentlich zur Beurteilung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei auch das Rückfallrisiko. Gemäss dem (Nennung Dienst) des Kantons C._______ (jährlicher Therapiebericht vom [...]) sei das von ihm ausgehende Rückfallrisiko am Ende des Behandlungsverlaufes nur noch als moderat einzustufen und werde sich auch nach Abschluss der ambulanten Massnahme nicht verändern. Nach seiner Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug sei er wieder bei seiner Familie eingezogen, was zu keinen Problemen geführt habe. Dies unterstreiche, dass seine vormals problematischen Verhaltenszüge erfolgreich hätten therapiert werden können. Vor diesem Hintergrund sei nicht anzunehmen, dass von ihm eine derartige Gefährlichkeit beziehungsweise eine so hohe Wahrscheinlichkeit der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe, als dass die Ausschöpfung der Maximaldauer des Einreiseverbots gerechtfertigt wäre. Das schwerste begangene Delikt habe zu keiner Verletzung des Opfers geführt und die damals bestehende Alkoholabhängigkeit zur Eskalation der Situation beigetragen. Im Lichte der gesamten Umstände erscheine sodann die Verfügung der grundsätzlichen Maximaldauer des Einreiseverbots als unverhältnismässig und sei deshalb auf zwei Jahre zu kürzen. Aufgrund des bereits erreichten Pensionsalters und mangels sozialer Bezugspunkte müsste er in Indien vollkommen isoliert leben. Eine fünfjährige Trennung würde unweigerlich zu einem Abriss des gewöhnlichen Familienlebens führen, nachdem es gerade mithilfe der ambulanten Massnahme gelungen sei, den endgültigen Zerfall der Familie zu verhindern. Es sei offensichtlich, dass der Kontakt mit Hilfe technischer Kommunikationsmittel während Jahren nicht mit dem bislang gepflegten Familienleben verglichen werden könne. Ausserdem werde es ihm verunmöglicht, seine in der Therapie erworbenen Fähigkeiten weiterhin anzuwenden und umzusetzen.
6.3 In ihrer Vernehmlassung beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Da sich der Beschwerdeführer auf das FZA berufen könne, müsse für den Erlass eines Einreiseverbots gemäss Art. 5 Anhang I FZA eine hinreichende und aktuelle Gefährdung der Grundinteressen der Gemeinschaft bestehen. Auch wenn vorliegend nur von einem moderaten Rückfallrisiko auszugehen sei, müsse berücksichtigt werden, dass vorliegend besonders hochwertige Rechtsgüter (Leib und Leben) bedroht seien. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen würden, desto geringer sei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Soweit der Beschwerdeführer ausführe, es sei zu keiner Verletzung des Opfers gekommen, habe laut dem Urteil des (Nennung Gericht) vom (...) der Umstand, dass es lediglich beim Versuch geblieben sei, nur zu einer leichten Reduktion der Strafe geführt, da es insbesondere dem Abwehrreflex des Opfers, nicht aber dem Verhalten des Beschuldigten zuzuschreiben ist, dass das Opfer durch die Messerstiche nicht schwer verletzt worden sei. Das zeitliche Zurückliegen des vom Beschwerdeführer begangen schweren Delikts sei bei der Dauer des Einreiseverbots bereits angemessen berücksichtigt worden. Anzumerken sei, dass der Beschwerdeführer erst am (Nennung Zeitpunkt) bedingt und unter Anordnung einer engmaschigen Nachsorge aus der Haft entlassen worden sei. Die Dauer von knapp vier Jahren seit Begehung der Straftaten sei im Verhältnis zur Schwere der verübten Taten zu kurz, um auf ein künftiges Wohlverhalten des Täters zu schliessen und dadurch massgebend die Dauer des Einreiseverbots zu beeinflussen. Soweit er sich auf das Recht auf Privat- und Familienleben berufe und Schwierigkeiten bei einer Wiedereingliederung in Indien geltend mache, seien die genannten Nachteile in erster Linie auf den Verlust seines Aufenthaltsrechts zurückzuführen.
6.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen bisherigen Ausführungen fest. Im (Nennung Beweismittel) werde angeführt, dass das Risiko einer erneuten Straftat vor allem im häuslichen Bereich bestehe, weshalb seine Therapierung auf diesen Bereich ausgerichtet worden sei. Es sei ihm denn auch mehrmals gelungen, Gesprächsthemen mit Konfliktpotenzial zu vermeiden. Seit seiner Entlassung sei es zu keinen Rückfällen insgesamt und auch nicht im Familienalltag gekommen. Die positiven Effekte der Therapie hätten sich ausgewirkt und das moderate bis nur noch geringe Rückfallrisiko habe sich bestätigt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb dennoch die maximal mögliche Dauer des Einreiseverbots angeordnet worden sei. Dem vorinstanzlichen Argument, die vierjährige Freiheit sei kein genügend langer Zeitraum, um auf eine künftig positive Legalprognose zu schliessen, sei - nebst seiner erfolgreichen Therapierung - entgegenzuhalten, dass der in Freiheit verbrachte Zeitraum seit seiner Entlassung die angeordnete Freiheitsstrafe bereits überdauert habe und keine neuerlichen Delikte begangen worden seien. Obwohl die Schwierigkeiten der Wiedereingliederung in Indien auch mit dem Verlust des Aufenthaltsrechts zusammenhängen würden, könne die Beeinträchtigung der familiären Situation durch das Einreiseverbot nicht ausser Acht gelassen werden und sei zumindest bei der Verhältnismässigkeit der Dauer des Verbots zu berücksichtigen.
7.1 Der Beschwerdeführer trat den Akten zufolge wiederholt strafrechtlich in Erscheinung: So wurde er (Aufzählung Verurteilungen). In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons C._______ vom 3. August 2010 ausländerrechtlich verwarnt. Mit Urteil des (Nennung Gericht) des Kantons C._______ vom (...) wurde er sodann wegen versuchter schwerer Körperverletzung, begangen am (Nennung Zeitpunkt), schuldig gesprochen und unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Freiheitsstrafe von (Nennung Dauer) verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde vollzogen und es wurde eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB angeordnet (vgl. SEM act. 1/pag. 45 f. und 106). Überdies ist aktenmässig erstellt, dass es während der Ehe wiederholt und über einen langen Zeitraum respektive während mehreren Jahren zu häuslicher Gewalt gegenüber der Ehefrau und weiteren Familienangehörigen (Nennung Verwandter) gekommen ist, was wiederholt eine polizeiliche Intervention zur Folge hatte und weswegen die Ehefrau mehrfach den Hausarzt aufsuchen musste. Infolge dieser ständigen Übergriffe wurden Massnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz ausgesprochen, zumal die häusliche Gewalt eine Konstante im Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer darstellte und sich auch nicht auf Zeiten des übermässigen Alkoholkonsums beschränkte (vgl. SEM act. 1/pag. 38). Der Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG ist somit gesetzt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob von ihm eine nach dem FZA vorausgesetzte Rückfallgefahr ausgeht.
7.2 Gemäss Bundesgericht sind die Anforderungen, welche an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind, umso niedriger, je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (BGE 139 II 121 E. 5.3). Der Beschwerdeführer wurde am (...) wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von (Nennung Dauer) verurteilt. Aufgrund der Höhe der Strafe handelt es sich dabei klarerweise nicht um Bagatelldelikte. Durch den Versuch einer schweren Verletzung der körperlichen Unversehrtheit hat er auf gravierende Art und Weise die öffentliche Ordnung in einem ganz besonders schützenswerten Bereich gefährdet respektive verletzt (vgl. auch BGE 139 II 121 E. 6.3). Zu berücksichtigen ist weiter, dass das Gericht mit dieser letzten Verurteilung eine ambulante Behandlung (Suchtbehandlung Alkohol) nach Art. 63 StGB angeordnet hatte. Am (...) wurde der Beschwerdeführer unter Anordnung einer Bewährungshilfe bedingt aus dem Strafvollzug entlassen mit der Weisung, die gerichtlich angeordnete Behandlung fortzusetzen, sich alkoholabstinent zu verhalten und sich regelmässig diesbezüglichen Substanzkontrollen zu unterziehen (vgl. SEM act. 1/pag. 15). Somit wurde er nicht einfach aus dem Strafvollzug entlassen, sondern es wurden weitere Massnahmen angeordnet, um einen Rückfall zu verhindern. Mit Verfügung der (Nennung Dienste) vom (...) (vgl. Beschwerdebeilage 4) - mithin knappe zwei Monate vor seiner Ausreise - wurde die ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB aufgehoben. Somit stand sein Wohlverhalten erst seit kurzer Zeit nicht mehr unter dem Druck eines Strafverfahrens und einer strafrechtlichen Bewährung, weshalb sich allein daraus keine verlässlichen Rückschlüsse auf sein künftiges Verhalten ableiten lassen. Der erwähnten Verfügung der (Nennung Dienste) ist hinsichtlich des Erfolgs der ambulanten Behandlung zu entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer im Behandlungszeitraum gelungen sei, ein auf Selbstkontrolle basierendes Risikomanagement erfolgreich umzusetzen. Bezüglich des Rückfallrisikos für häusliche Gewalt wird angeführt, dass der (Nennung Dienst) dieses Risiko am Ende des Behandlungsverlaufs als moderat eingeschätzt habe, wobei sich diese Einschätzung auch bei Wegfall der ambulanten Massnahme nicht verändern würde. Das Gericht stellt fest, dass der (Nennung Dienst) die Einzeltherapie des Beschwerdeführers im (Nennung Zeitpunkt) aufgenommen und mit erwähnter Verfügung der (Nennung Dienste) vom (...) beendet hat. Mithin wurde der Beschwerdeführer während (Nennung Dauer) therapiert, was knapp unterhalb der Schwelle für die vom Gesetzgeber in Art. 63 Abs. 4 StGB vorgesehene Höchstdauer einer ambulanten Behandlung von fünf Jahren liegt. Auch nach dieser langen Therapiedauer wird trotz der erreichten positiven Entwicklungen beim Beschwerdeführer laut dem (Nennung Dienst) das Rückfallrisiko für häusliche Gewalt noch immer als mässig eingestuft. Zudem verübte er seine Taten nicht in einem jugendlichen Alter, sondern war zu den jeweiligen Tatzeitpunkten bereits über (...) Jahre alt. Insgesamt ist nicht von einer günstigen Prognose auszugehen. Aufgrund der Art und Häufigkeit der Straftaten sowie der lange Jahre andauernden häuslichen Gewalt und der damit verbundenen Gefährdung und Verletzung von besonders schützenswerten Rechtsgütern ist vorliegend auch eine moderate Rückfallgefahr als ausreichend zu erachten, um von einer gegenwärtigen, tatsächlichen und hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA auszugehen.
8.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).
8.2 Vom Beschwerdeführer geht eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Er wurde mehrfach straffällig und gefährdete hochwertige Rechtsgüter, weshalb ein beträchtliches öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung für längere Zeit besteht.
8.3 Den öffentlichen sind die privaten Interessen des verheirateten Beschwerdeführers gegenüber zu stellen. Er reiste im Jahr (...) als (...)-Jähri-ger im Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug in die Schweiz ein und verfügt hier über ein soziales Umfeld. Seine Ehefrau und die (Nennung Anzahl) gemeinsamen Kinder leben hier. Aufgrund seiner diversen Straftaten wurde ihm die Niederlassungsbewilligung entzogen, nachdem er zuvor bereits ausländerrechtlich verwarnt worden war. Weder früher ergangene Verurteilungen noch die angedrohten ausländerrechtlichen Konsequenzen hinderten ihn jedoch an der Begehung weiterer Taten. An seinem Verhalten änderte auch seine Verantwortung seiner Familie gegenüber nichts. Insgesamt ist nicht von einer gelungenen Integration auszugehen. Seine Kinder sind mittlerweile (...) Jahre alt und somit volljährig. Zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Anders als die Beziehung zur Ehefrau fällt die Beziehung zu seinen Kindern aufgrund deren Volljährigkeit nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des BGer 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.3). Der Kontakt zum Beschwerdeführer kann über Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Seiner Ehefrau und den erwachsenen Kindern wäre es sodann auch möglich, ihn ausserhalb des Schengen-Raums zu besuchen. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt damit nicht vor. Die vorübergehende Einschränkung in der Pflege von Kontakten zu in der Schweiz ansässigen Familienangehörigen und Bekannten hat der Beschwerdeführer selbst zu verantworten und in Kauf zu nehmen.
8.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot dem Grundsatz nach und in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
8.5 In Anbetracht der vorangegangenen Ausführungen ist ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schengen-Staaten an der Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben. Die Ausschreibung des Beschwerdeführers im Schengener Informationssystem (SIS) ist zu bestätigen (vgl. Art. 21 und 24 der [hier noch anwendbaren] Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [aSIS-II-VO] [abgelöst durch: Art. 21 und 24 [EU] 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006; vgl. diesbezüglich Art. 65; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).
Zusammenfassend ergibt sich, dass weder das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot noch dessen Ausschreibung im SIS Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 9. Februar 2022 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber
Versand:
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).