Entscheiddatum: 30.10.2024Publikationsdatum: 20.11.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3097/2022
Urteil vom 30. Oktober 2024 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Caroline Rausch. Parteien A._______ vertreten durch MLaw Claudia Hazeraj, Contini/Hazeraj/Moeschler Avocats, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung zu Gunsten von B._______, geb. 1980, Eritrea und C._______, geb. 2005, Eritrea;Verfügung des SEM vom 1. Juli 2022.
A. Der Beschwerdeführer (geb. 1970) ist eritreischer Staatsangehöriger. Am 25. Juli 2010 ersuchte er in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 13. September 2011 anerkannte ihn die Vorinstanz als Flüchtling, lehnte sein Asylgesuch ab und nahm ihn infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. Die im Asylpunkt erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5699/2011 vom 1. Mai 2013 rechtskräftig ab.
B. Am 13. März 2012 stellten die Ehefrau (B._______, geb. 1980, Eritrea) und die Tochter (C.______, geb. 2005, Eritrea) des Beschwerdeführers zusammen mit seinen drei anderen Kindern in Addis Abeba (Äthiopien) ein Asylgesuch aus dem Ausland. Mit Urteil des BVGer D-5345/2015 vom 15. März 2017 bestätigte dieses den wiederum ablehnenden Asylentscheid der Vorinstanz.
C. Mit Eingabe vom 11. April 2021 ersuchte der Beschwerdeführer beim kantonalen Migrationsamt zu Gunsten seiner Ehefrau und Tochter um Bewilligung des Familiennachzugs und Einbezug in die vorläufige Aufnahme.
D. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 stellte das kantonale Migrationsamt dem Beschwerdeführer Fragen im Zusammenhang mit seinem Gesuch. Der Beschwerdeführer beantwortete diese mit einer Eingabe mit Datum vom 18. Oktober 2021 (Poststempel 6. Januar 2022).
E. Am 9. Februar 2022 nahm das kantonale Migrationsamt ablehnend Stellung zum Gesuch des Beschwerdeführers und hielt sinngemäss fest, dass mangels genügender finanzieller Mittel die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht erfüllt seien. Es stellte der Vorinstanz das Gesuch zur weiteren Bearbeitung zu.
F. Mit Schreiben vom 15. März 2022 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Fragen im Zusammenhang mit seinem Gesuch. Der Beschwerdeführer beantwortete diese in seiner Eingabe vom 24. März 2022.
G. Am 10. Juni 2022 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, es werde erwogen, auf sein Gesuch nicht einzutreten, da die Nachzugsfrist nicht eingehalten worden sei und keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen würden. Mit Eingabe vom 23. Juni 2022 machte der Beschwerdeführer von seinem Äusserungsrecht Gebrauch.
H. Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung des Familiennachzugs ab, weil die Nachzugsfrist verpasst worden sei und es an wichtigen familiären Gründen für einen nachträglichen Nachzug fehle. Ebenso wenig sei die Nachzugsvoraussetzung der genügenden finanziellen Mittel erfüllt.
I. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 15. Juli 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte in der Sache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei der Familiennachzug zugunsten seiner Ehefrau und Tochter zu bewilligen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
J. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2022 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung abgewiesen.
K. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
L. Per 1. März 2023 hat der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen von der vormaligen Instruktionsrichterin übernommen.
M. Am 15. September 2023 reichte die Vorinstanz auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin eine ergänzende Vernehmlassung ein. Dabei räumte sie ein, dass die finanziellen Voraussetzungen für den beantragten Familiennachzug erfüllt seien, hielt jedoch an ihrer Auffassung fest, wonach der nachträgliche Nachzug mangels wichtiger familiärer Gründe nicht bewilligt werden könne.
N. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 auf eine Stellungnahme.
O. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde in Bezug auf seine Tochter zurück.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Mit Beschwerde vom 15. Juli 2022 beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei der Familiennachzug zugunsten seiner Ehefrau und Tochter zu bewilligen. In seiner Eingabe vom 21. Oktober 2024 zog er die Beschwerde in Bezug auf seine Tochter zurück. Die Beschwerde ist damit in diesem Punkt gegenstandslos geworden. Im übrigen Umfang ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - solange wie vorliegend keine kantonale Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2. m.H.; vgl. aber hinten E. 7.3).
3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. So habe ihm die Vorinstanz keine Möglichkeit gegeben, sich zum Vorliegen der wichtigen Gründe im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE sowie der tatsächlich gelebten Beziehung zu seiner Ehefrau zu äussern und Beweismittel einzureichen. Dadurch habe die Vorinstanz zudem den Sachverhalt unvollständig bzw. falsch erstellt.
3.2 Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich das Recht, sich zum entscheiderheblichen Sachverhalt vorgängig zu äussern (vgl. Urteil des BVGer F-4572/2021 vom 17. August 2023 E. 4.2).
3.3 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt hat. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 90 AIG i.V.m. Art. 13 VwVG; zum Ganzen BVGE 2016/27 E. 9.1.1 m.H.).
3.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 15. März 2022 über die Voraussetzungen des nachträglichen Familiennachzugs im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE informierte und er zur Beantwortung diverser Fragen aufgefordert wurde. Namentlich wurde er auch zur gelebten Beziehung zu seiner Ehefrau befragt. Mit Schreiben vom 10. Juni 2022 gewährte ihm die Vorinstanz überdies im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit, eine weitere Stellungnahme einzureichen. Beiden Aufforderungen der Vorinstanz kam der Beschwerdeführer am 24. März 2022 respektive 23. Juni 2022 nach. In diesem Sinne hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, sich zum rechtserheblichen Sachverhalt zu äussern und Beweismittel einzureichen. Es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz auch den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend erstellt.
Gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG (in der vorliegend anwendbaren, bis zum 31. Mai 2024 gültig gewesenen Fassung) können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie mit der nachziehenden Person zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b), die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Bst. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). Diese Bestimmung wird in der VZAE konkretisiert. Gemäss Art. 74 Abs. 3 VZAE ist ein Familiennachzugsgesuch innerhalb von fünf Jahren zu stellen, sobald die zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 85 aAbs. 7 AIG erfüllt sind. Geht es um den Nachzug von Kindern im Alter von über zwölf Jahren, muss das Gesuch innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 74 Abs. 4 VZAE). Der besonderen Situation vorläufig aufgenommener Flüchtlinge ist beim Entscheid über das Familiennachzugsgesuch Rechnung zu tragen (Art. 74 Abs. 5 VZAE; vgl. auch Urteil des EGMR B.F. u.a. gegen Schweiz vom 4. Juli 2023, Nr. 13258/18, 15500/18, 57303/18, 9078/20 §§ 90, 98, 105).
5.1 Zu prüfen ist vorab, ob hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers die in Art. 74 Abs. 3 VZAE statuierte Frist eingehalten wurde.
5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 13. September 2011 in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Die Frist für den Familiennachzug begann gemäss Art. 85 aAbs. 7 AIG drei Jahre später zu laufen, folglich am 13. September 2014. Sie endete für die Ehefrau fünf Jahre später, folglich am 13. September 2019.
Der Beschwerdeführer stellte das Gesuch um Familiennachzug seiner Ehefrau am 11. April 2021 und folglich etwa 1.5 Jahre zu spät. Damit hat er die gesetzlich statuierte Frist nicht eingehalten.
5.3 Daran ändert auch sein Vorbringen nichts, dass seine Ehefrau am 13. März 2012 fälschlicherweise ein Asylgesuch anstelle eines Gesuchs um Familiennachzug gestellt habe. Wie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5345/2015 vom 15. März 2017 zu entnehmen ist (vgl. oben Bst. B), war die Ehefrau bereits bei Einreichung des Asylgesuchs rechtlich vertreten, weshalb nicht davon auszugehen ist, sie habe bereits dannzumal um Familiennachzug zum Beschwerdeführer ersuchen wollen. Zudem wäre nach dem Urteil vom 15. März 2017, mit welchem die Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid abgewiesen wurde, noch genügend Zeit verblieben, um fristgerecht um Familiennachzug zu ersuchen.
5.4 Auch soweit der Beschwerdeführer eine falsche behördliche Auskunft geltend macht und sich sinngemäss auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) bzw. den daraus abgeleiteten Grundsatz des Vertrauensschutzes beruft, läuft sein Vorbringen ins Leere. Denn er legte erstens keine Nachweise dafür vor, dass er im Sinne einer Vertrauensgrundlage über die geltenden Nachzugsfristen falsch informiert worden sei. Zweitens ist seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2022 zu entnehmen, dass ihm nicht von den Behörden, sondern von der D._______ Rechtsberatungsstelle geraten worden sei, erst ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen, wenn er finanziell selbständig sei.
5.5 Weiter ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen, wenn er gestützt auf Art. 57 Abs. 1 AIG geltend macht, die Migrationsbehörden hätten ihn von sich aus über die Nachzugsfristen informieren müssen. Denn nach bundesgerichtlicher Praxis statuiert die Bestimmung keine umfassende Informationspflicht der Migrationsbehörden, die diese verpflichten würde, alle ausländischen Personen über sämtliche sie betreffenden Fristen aktiv zu informieren (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_948/2019 vom 27. April 2020 E. 2.3.5 m.H.). Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, sich über die geltenden Fristen zu informieren.
6.1 Aufgrund der nicht eingehaltenen Nachzugsfristen kommt nur ein nachträglicher Familiennachzug im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE in Frage. Dieser kann gemäss genannter Bestimmung nur bewilligt werden, wenn (nebst den Nachzugsvoraussetzungen von Art. 85 aAbs. 7 Bst. a-e AIG; oben E. 5) wichtige familiäre Gründe vorliegen.
6.2 Soll ein nachträglicher Familiennachzug bewilligt werden, obliegt es aufgrund der weitreichenden Mitwirkungspflichten gemäss Art. 90 AIG den Gesuchstellenden, ihre entsprechenden Vorbringen zu substanziieren und rechtsgenügend zu belegen (vgl. Urteil des BGer 2C_214/2019 vom 5. April 2019 E. 3.3).
7.1 Gemäss Art. 75 VZAE liegen wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Rechtsprechungsgemäss können sich wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE indes nicht einzig aufgrund des in Art. 75 VZAE genannten Kindswohls ergeben. Mithin ist Art. 75 VZAE entgegen seinem Wortlaut als Beispiel und massstabsmässige Konkretisierung für den Rechtsbegriff der wichtigen familiären Gründe zu verstehen - und nicht etwa als abschliessende Definition. Dies erhellt umso mehr, als andernfalls ein nachträglicher Ehegattennachzug weitgehend ausgeschlossen wäre (vgl. auch BGE 146 I 185 E. 7.1.1).
Um festzustellen, ob jenseits der in Art. 75 VZAE genannten Konstellation wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE vorliegen, welche die ausnahmsweise Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs erfordern, bedarf es einer Gesamtschau aller relevanten Umstände des Einzelfalls (Urteil des BGer 2C_280/2023 vom 29. September 2023 E. 5.2 m.w.H.). Dabei sind - im Sinne einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung des Verordnungsrechts, wie sie die Rechtsprechung vorsieht (Urteile des BGer 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 5.3.1, 2C_1050/2016 vom 10. März 2017 E. 5.1) und für welche der unbestimmte Rechtsbegriff der wichtigen familiären Gründe Raum lässt - die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an einer Verweigerung respektive Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs gegeneinander abzuwägen. Mit der umfassenden Interessenabwägung wird dem allgemeinen verfassungsmässigen Gebot der verhältnismässigen Rechtsanwendung (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) ebenso Rechnung getragen wie den konventions- und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eines zulässigen Eingriffs in den bei Verweigerung eines Ehegatten- oder Kindernachzugs oftmals tangierten grundrechtlichen Anspruch auf Achtung des Familienlebens (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 BV; zum Erfordernis einer grundrechtskonformen Auslegung von Art. 74 Abs. 4 VZAE statt vieler BGE 146 I 185 E. 7.1.1, Urteil des BGer 2C_280/2023 vom 29. September 2023 E. 5.1 m.w.H. sowie Urteil des BVGer F-4140/2020 vom 30. März 2021 E. 7.1).
Überwiegen die öffentlichen Interessen an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs gegenüber den privaten Interessen an dessen Bewilligung, bedeutet dies, dass keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE vorliegen, welche den Nachzug erforderlich machen würden. Gleichsam erweist sich die Verweigerung gestützt auf Art. 74 Abs. 3 und 4 VZAE als verhältnismässig und der allenfalls damit einhergehende Eingriff ins grundrechtlich geschützte Familienleben als konventions- und verfassungsrechtlich zulässig. Vermögen hingegen die privaten Interessen am Nachzug die entgegenstehenden öffentlichen Interessen aufzuwiegen, ist daraus zu schliessen, dass bei gesamthafter Betrachtung der relevanten Umstände wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE vorliegen, die es gebieten, den Familiennachzug ausnahmsweise trotz Verpassens der Nachzugszugsfrist zuzulassen. Mithin ist diesfalls der Nachzug gestützt auf die genannte Verordnungsbestimmung zu bewilligen.
7.2 Das öffentliche Interesse, einen Familiennachzug zu verweigern, der nach Ablauf der geltenden Nachzugsfrist beantragt wurde, besteht zum einen darin, dass sich durch die verspätete Gesuchseinreichung - namentlich beim Kindernachzug - die Chancen auf eine möglichst schnelle und reibungslose Integration des oder der Nachzuziehenden in der Schweiz verringern. So sollen die Nachzugsfristen die Integration nachgezogener Kinder fördern, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz erhalten (vgl. dazu die verkürzte Nachzugsfrist für Kinder über zwölf Jahren in Art. 74 Abs. 3 VZAE; vgl. zum Ganzen auch Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., 3793).
Zum anderen ist zu beachten, dass die in Gesetz und Verordnung festgelegten Nachzugsfristen einen Kompromiss zwischen den gegenläufigen Regelungszielen der Ermöglichung des Familienlebens und der Beschränkung der Einwanderung darstellen. Die Fristen bezwecken mithin auch die Steuerung der Einwanderung. Ihr Verpassen begründet insofern ein migrationsregulatorisches öffentliches Interesse, den fraglichen Familiennachzug zu verweigern. Es handelt sich dabei um ein legitimes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, um das Recht auf Achtung des Familienlebens einzuschränken (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_30/2023 vom 14. September 2023 E. 5.4). Das migrationsregulatorische Interesse, verspätet beantragte Familiennachzüge zu verweigern, gilt - im Gegensatz zum vorstehend dargelegten integrationspolitischen Interesse - für den Nachzug von Ehegatten und minderjährigen Kindern gleichermassen.
Vorliegend ist in Bezug auf die Ehefrau des Beschwerdeführers das migrationsregulatorische öffentliche Interesse an der Verweigerung des verspätet beantragten Familiennachzugs zu berücksichtigen.
7.3
7.3.1 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau an der Bewilligung des Familiennachzugs gegenüberzustellen. Als Ausgangspunkt ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kernfamilie, welche der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau bildet, ein grosses privates Interesse hat, in der Schweiz zusammenzuleben. Dies gilt jedoch nicht ungeachtet der konkreten Umstände. Namentlich wenn eine Familie freiwillig jahrelang getrennt lebt, bringen die Familienmitglieder dadurch ihr beschränktes Interesse an einem (örtlich) gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck. In einer solchen Konstellation relativiert sich das anzunehmende private Interesse weitgehend, solange die Betroffenen nicht rechtsgenügend darzutun vermögen, dass objektive und nachvollziehbare Gründe für das bisherige Getrenntleben bestanden, welche dem Schluss auf mangelndes Interesse am familiären Zusammenleben entgegenstehen (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile des BGer 2C_50/2023 vom 31. Juli 2023 E. 3.2: 2C_837/2022 vom 19. April 2023 E. 5.3.4; 2C_380/2022 vom 8. März 2023 E. 5.2; 2C_882/2022 vom 7. Februar 2023 E. 4.7 je m.H.).
Hätte beispielsweise ein früher gestelltes Nachzugsgesuch objektiv betrachtet keine Aussicht auf Erfolg gehabt, weil es bislang an einer gesetzlichen Nachzugsvoraussetzung wie etwa einer bedarfsgerechten Wohnung oder genügender finanzieller Ressourcen für den Familienunterhalt fehlte, kann dies ein objektiver, nachvollziehbarer Grund für das bisherige Zuwarten sein (BGE 146 I 185 E. 7.1.2). Dies setzt jedoch voraus, dass die nachziehende Person belegtermassen nicht selbst dafür verantwortlich ist, dass die fragliche Nachzugsvoraussetzung bisher nicht erfüllt war. Zudem muss die betreffende Person belegen oder zumindest glaubhaft machen, dass sie das Familiennachzugsgesuch eingereicht hat, sobald die fehlende Voraussetzung erfüllt war bzw. deren Erfüllung absehbar wurde.
Darüber hinaus sind im konkreten Einzelfall sämtliche weiteren Umstände zu berücksichtigen, welche sich auf die Bemessung des privaten Interesses auswirken können. Namentlich ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung wiederum auch der besonderen Situation vorläufig aufgenommener Flüchtlinge Rechnung zu tragen (vgl. vorne E. 5; Art. 74 Abs. 5 VZAE; Urteil des EGMR B.F. u.a. gegen Schweiz vom 4. Juli 2023, Nr. 13258/18, 15500/18, 57303/18, 9078/20 §§ 90, 98, 105).
7.3.2 Der Beschwerdeführer, welcher als Flüchtling anerkannt wurde, und seine Ehefrau haben grundsätzlich ein grosses privates Interesse an einem Zusammenleben in der Schweiz.
7.3.3 Jedoch bemühte sich der Beschwerdeführer erst im April 2021, seine Ehefrau zu sich in die Schweiz zu holen, obschon ein Nachzugsgesuch ab dem 10. September 2014 hätte gestellt werden können. Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob objektive und nachvollziehbare Gründe für das lange freiwillige Getrenntleben des Beschwerdeführers in dieser Zeitspanne vorliegen, andernfalls dieses auf ein mangelndes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben schliessen lässt, sodass das private Interesse entsprechend zu relativieren wäre (vgl. E. 8.3.1).
7.3.4 Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, er habe seit dem Zuzug in die Schweiz keinerlei reale Möglichkeit gehabt, um die Voraussetzungen für den Familiennachzug zu erfüllen. Denn wäre das Familiennachzugsgesuch zur richtigen Zeit gestellt worden, wäre es aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit unweigerlich zu einer Abweisung gekommen. Er habe alles Zumutbare unternommen, um sich von der Sozialhilfe zu lösen und dies im Jahr 2020 geschafft. Um seine finanzielle Selbständigkeit zu festigen, habe er sodann noch einige Monate abgewartet, um das Gesuch um Familiennachzug zu stellen. Damit macht er sinngemäss geltend, es bestünden objektive, nachvollziehbare Gründe für das lange freiwillige Getrenntleben von seiner Ehefrau, da es ihm ohne eigenes Verschulden nicht früher möglich gewesen sei, die Voraussetzungen für deren Nachzug zu erfüllen.
Der Beschwerdeführer belegte seine Vorbringen mit einer Sozialhilfebestätigung der zuständigen Gemeinde vom 21. Dezember 2021, welcher zu entnehmen ist, dass er vom 1. August 2017 bis zum 31. August 2020 finanziell unterstützt wurde. Zudem liegt ein befristeter Arbeitsvertrag vom 27. April 2020 vor, welcher am 1. Januar 2021 in einen unbefristeten Vertrag mündete.
7.3.5 Mit Verfügung vom 13. September 2011 wurde der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufgenommen und ihm gemäss Art. 61 AsylG die Erwerbstätigkeit bewilligt. Folglich hatte er ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich die Möglichkeit, finanziell selbständig zu werden. Konkrete Gründe dafür, weshalb es dem Beschwerdeführer in der Folge bis 2020 unverschuldeterweise nicht möglich gewesen sein sollte, die finanziellen Voraussetzungen für den Familiennachzug zu erfüllen, werden nicht vorgebracht und sind aus den Akten auch nicht ersichtlich. Er substantiierte und belegte nicht, inwiefern ein früherer Nachzug aus wirtschaftlichen Gründen tatsächlich unmöglich gewesen wäre. Dies gilt insbesondere für allfällige erfolglose Arbeitsbemühungen. Ebenso wenig macht der Beschwerdeführer geltend oder ist ersichtlich, dass er die für den Nachzug erforderlichen finanziellen Mittel trotz vollzeitlicher Arbeitstätigkeit nicht hätte erfüllen können («working poor»). Nach dem Gesagten vermag die vorgebrachte Nichterfüllung der finanziellen Nachzugsvoraussetzungen das lange Zuwarten des Beschwerdeführers mit dem Nachzugsgesuch für seine Ehefrau nicht im Sinne eines objektiven, nachvollziehbaren Grundes zu rechtfertigen. Auch sonst sind keine entsprechenden Gründe festzustellen, namentlich auch nicht unter Berücksichtigung seiner besonderen Situation als vorläufig aufgenommener Flüchtling.
7.3.6 Da keine objektiven und nachvollziehbaren Gründe vorliegen, muss dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau das Zuwarten zugerechnet werden und es ist im Sinne der Rechtsprechung davon auszugehen, dass sie dadurch ihr mangelndes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck gebracht haben. Dies führt zu einer erheblichen Relativierung des privaten Interesses an einer Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs.
Daran ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ausführt, dass seine Ehefrau jahrelang auf den Familiennachzug gewartet und sich entsprechend eingestellt hätte und dass seine Ehe scheitern würde, wenn seine Ehefrau nicht in die Schweiz kommen könnte, da ihm sinngemäss die Ehefrau diese Enttäuschung nicht verzeihen würde.
7.4 In der Gesamtabwägung der entgegenstehenden Interessen vermögen die privaten Interessen an der Bewilligung des verspätet beantragten Familiennachzugs für die Ehefrau des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an dessen Verweigerung nicht aufzuwiegen. Ausschlaggebend für diese Beurteilung ist namentlich das lange freiwillige Getrenntleben ohne objektive, nachvollziehbare Gründe.
7.5 Somit erweist sich die Verweigerung des Familiennachzugs als begründet nach Massgabe von Art. 74 Abs. 3 und 4 VZAE sowie verhältnismässig - und damit nach nationalem Recht wie auch unter der EMRK als zulässig (vgl. vorne E. 8.1).
Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
Angesichts des Verfahrensausgangs und des Teilrückzugs der Beschwerde sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG; Urteil des BGer 2C_154/2022 vom 29. November 2022 E. 1.4).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch