Entscheiddatum: 21.11.2024Publikationsdatum: 11.12.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3075/2024
Urteil vom 21. November 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch lic. iur. Hadrian Meister, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zugunsten von Z._______; Verfügung des SEM vom 16. April 2024.
A. Am 21. Februar 2024 ersuchte Z._______, Staatsangehörige der Dominikanischen Republik (geb. [...]; nachfolgend Gesuchstellerin), bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Santo Domingo um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt vom 1. Juni bis 24. August 2024 bei ihrer im Kanton Y._______ lebenden Freundin (nachfolgend Gastgeberin oder Beschwerdeführerin; vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 3/62 ff.).
B. Mit Formularverfügung vom 22. Februar 2024 wies die Schweizerische Vertretung das Gesuch mit der Begründung ab, es bestünden begründete Zweifel an der Absicht der Gesuchstellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder auszureisen und die vorgelegten Informationen zur Begründung des Zwecks und der Bedingungen des geplanten Aufenthalts seien nicht zuverlässig (SEM act. 3/16 f.).
C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 6. März 2024 Einsprache bei der Vorinstanz, worauf diese die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an das Migrationsamt Y._______ übermittelte. In der Folge wies die Vorinstanz die Einsprache mit Verfügung vom 16. April 2024 ab (SEM act. 1/11, 5/69, 8/147).
D. Gegen den Einspracheentscheid gelangte die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Mai 2024 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung des beantragten Visums. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Erteilung des Einreisevisums unter weiteren, zu bestimmenden Auflagen zurückzuweisen (Akten des Bundesverwaltungs-gerichts [BVGer act.] 1).
E. Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). Der Beschwerdeführerin wurde die Vernehmlassung am 6. August 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer act. 7).
1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeberin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
3.1 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C: 2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum.
3.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15.9.2009]).
3.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).
3.4 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
4.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen, wobei die Beweisführung der drittstaatsangehörigen Person obliegt (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1).
4.2 Bezüglich der allgemeinen Lage in der Dominikanischen Republik ist auszuführen, dass zwar die dortige makroökonomische Situation derzeit gut ist. Dennoch steht die Dominikanische Republik vor mehreren drängenden Herausforderungen. Steigende Lebensmittel- und Energiekosten, die durch den Ukraine-Konflikt noch verschärft werden, machen es für die verarmte Bevölkerung immer schwieriger, sich Grundnahrungsmittel zu leisten. Die Bereitstellung einer zuverlässigen Stromversorgung, von sauberem Wasser und effizienten Verkehrssystemen ist für das Wirtschaftswachstum von entscheidender Bedeutung. Aber nichts überwiegt die Dringlichkeit, die öffentliche Bildung zu verbessern. Es ist jedoch nach wie vor eine Herausforderung, innenpolitische Unterstützung für die erheblichen Investitionen zu gewinnen, die im Bildungsbereich erforderlich sind, insbesondere da die wachsende Mittel- und Oberschicht des Landes nur am Rande auf das öffentliche Bildungssystem angewiesen ist (vgl. Länderbericht Dominikanische Republik 2024, S. 41; abgerufen am 29.10.2024 unter ).
4.3 Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, dass sie das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchenden aus der Dominikanischen Republik allgemein als hoch einschätzt. Bei der Risikoanalyse sind hingegen neben den oben dargelegten allgemeinen Verhältnissen einer gesuchstellenden Person alle relevanten Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles einzubeziehen. Besteht bereits aufgrund der allgemeinen Situation in einem Land ein Risiko nicht regelkonformen Verhaltens, so sind die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet sind, die Bedenken zu zerstreuen. Dabei ist ein umso strengerer Massstab anzulegen, je ungünstiger sich die allgemeine Situation in der Heimat darstellt. Zu den konkreten Lebensumständen gehören insbesondere die persönlichen, familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). So kann eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Herkunftsland bzw. eine stabile, die Existenz sichernde wirtschaftliche Situation die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise vor Ablauf der Visumsdauer begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).
4.4 Gerade durch die Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände vor Ort soll eine pauschale Beurteilung vermieden werden. In diesem Sinn kann dem SEM vorliegend nicht vorgeworfen werden, die Abweisung des Visumsgesuchs sei rechtswidrig und grob willkürlich (vgl. Beschwerde Ziff. 6), hat es sich doch - entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen (vgl. Beschwerde Ziff. 5) - nebst der allgemeinen Lage auch mit der individuellen Situation der Gesuchstellerin in der Dominikanischen Republik auseinandergesetzt. Nachfolgend gilt es somit auf die Frage einzugehen, ob sich die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz als zutreffend erweisen.
4.5 Die (...)-jährige Gesuchstellerin ist ledig und kinderlos (SEM act. 6/81). In der Beschwerde wurde weiter geltend gemacht, sie lebe in der Dominikanischen Republik in geordneten Verhältnissen (Beschwerde Ziff. 3). Es ist somit nicht davon auszugehen, ihr würden in ihrem Heimatland besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen obliegen, die sie wirksam von einem Auswanderungsentscheid abhalten könnten.
4.6 In wirtschaftlicher Hinsicht ergibt sich aus den Akten, dass die Gesuchstellerin seit dem 19. Mai 2021 eine unbefristete Stelle in einem Internetcenter (...) innehat (SEM act. 6/120; 6/111, 6/132); weiter verkaufe sie Kleider und Accessoires (SEM act. 6/81). Gemäss einem Schreiben der Banco A._______ verfügt sie dort über ein Bankkonto, das am 17. Februar 2024 einen aktuellen Saldo von DOP 144'709.55 (ca. CHF 2'082.00) aufweist (SEM act. 6/100). Ein weiteres Bankkonto wies per 17. Februar 2024 einen Schlusssaldo von DOP 26'748.00 (ca. CHF 385.00) auf (SEM act. 6/110). Diese Angaben sind jedoch nicht geeignet, die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin zweifelsfrei darzulegen. Insbesondere fehlen konkrete Hinweise und Belege zu ihrem monatlichen Einkommen (bspw. Lohnabrechnungen). Auch aus den vorgelegten Kontoauszügen (SEM act. 6/86 ff. und SEM act. 6/101 ff.) lässt sich diesbezüglich nichts ableiten. Diese enthalten zwar Hinweise auf Gutschriften, die jedoch nicht eindeutig als Lohnzahlungen identifiziert werden können. Zudem decken die Kontoauszüge nur einen Zeitraum von wenigen Monaten ab. Hinweise auf Einzahlungen in den Vorjahren, die eine gewisse Stabilität der Einkommenssituation belegen würden, fehlen.
4.7 In casu geben somit weder die allgemeinen Verhältnisse in der Dominikanischen Republik noch die persönliche Situation der Gesuchstellerin hinreichende Gewähr für eine Rückkehr in ihr Heimatland. So liegen weder besondere familiäre beziehungsweise gesellschaftliche Verpflichtungen vor noch lassen die vorliegenden Akten den Schluss zu, die Gesuchstellerin lebe in soliden wirtschaftlichen Verhältnissen, die sie von einer Emigration abhalten könnten. Davon durfte auch das SEM willkürfrei ausgehen.
4.8 An dieser Einschätzung vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, es erscheine irrelevant wie hoch das Einkommen der Gesuchstellerin sei, da sie verbindlich erklärt habe, in der Schweiz für den Unterhalt ihres Gastes aufzukommen und in diesem Zusammenhang auf die von ihr unterzeichnete Verpflichtungserklärung verwies. Ebenso klar und vorbehaltlos, so die Beschwerdeführerin weiter, werde sie auch für den zeitgerechten Rückflug der Gesuchstellerin in die Dominikanische Republik besorgt sein (vgl. Beschwerde Ziff. 3 und 4). Ohne die guten Absichten der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen und ihre Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen, gilt es zu bedenken, dass sie als Gastgeberin und Freundin der Gesuchstellerin lediglich für gewisse finanzielle Risiken Garantien leisten kann, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Demnach wurde der Gesuchstellerin das Visum für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert.
4.9 Vor diesem Hintergrund war das SEM auch nicht gehalten, Ausführungen zu allfälligen Sicherheitsleistungen zu machen (vgl. Beschwerde Ziff. 6). Ohnehin kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, die Hinterlegung einer Kaution würde das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise auf ein vertretbares Niveau senken (vgl. dazu Urteil des BVGer F-1218/2022 vom 29. November 2022 E. 8.3).
Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich (vgl. dazu E. 3.4).
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss gedeckt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
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