Entscheiddatum: 23.05.2024Publikationsdatum: 05.06.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3057/2024
Urteil vom 23. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren (...), Kolumbien, Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 3. Mai 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer reiste am (...) aus Malta in die Schweiz und ersuchte gleichentags um Asyl. Er verfügte über eine bis (...) 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung für Malta.
B. Am 21. März 2024 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer das persönliche Gespräch durch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Im Rahmen dieses Gesprächs gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur grundsätzlichen Zuständigkeit Maltas für die Behandlung seines Asylgesuchs. Er machte dabei geltend, er habe die dortige Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Arbeitsvertrages für ein Jahr erhalten. Er empfinde eine tiefe psychische Angst gegenüber einer Rückkehr. Er sei verängstigt, weil er sich dort ständig verfolgt gefühlt habe. Ein Arbeitskollege habe ihn mit einem Messer bedroht. Er habe sich nicht an die dortigen Behörden gewandt, weil er bereits in Kolumbien ein Trauma erlitten habe und sein Leben in Gefahr wäre, wenn er Anzeige erstatten würde. Sein Arbeitgeber in Malta habe ein Problem mit seiner Kündigung gehabt und ihm gedroht, dass er mit anderen Arbeitgebern reden würde, damit er keine Stelle mehr erhalte. Malta sei eine kleine Insel und man würde immer den gleichen Leuten begegnen. Auf sein Trauma angesprochen, gab er an, er sei nicht sicher, ob er in Malta die Möglichkeit für eine psychologische Behandlung gehabt hätte, da er sich dort zunächst sicher gefühlt habe. Er sei nur zur Arbeit gegangen, habe sein Zuhause ansonsten nicht verlassen und nur mit seiner Ex-Partnerin in Kolumbien über die Situation gesprochen. Auf seinen Gesundheitszustand angesprochen, gab er an, aktuell sei er gesund, in den Ländern vorher sei es ihm nicht so gut gegangen.
C. Die maltesischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz vom 25. März 2024 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 1 oder 3 Dublin-III-VO am 28. April 2024 gut.
D. Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 - eröffnet am 13. Mai 2024 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Malta, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung dorthin und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E. Die zugewiesene Rechtsvertretung zeigte mit Schreiben vom 8. Mai 2024 die Beendigung des Mandatsverhältnisses an.
F. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Mai 2024 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab Ankunft im Dublin-Mitgliedstaat umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen.
G. Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG] sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.2 Besitzt eine antragstellende Person einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist grundsätzlich der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Der Beschwerdeführer besass eine bis zum 23. März 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung für Malta. Nachdem die maltesischen Behörden innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Maltas grundsätzlich gegeben.
4.3 In grundlegender Hinsicht ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
5.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
5.2 Malta ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer hatte sich offenbar beim geltend gemachten Messerangriff durch einen Arbeitskollegen nicht an die maltesischen Behörden gewandt. Sollte er sich nach seiner Rückkehr in irgendeiner Weise bedroht fühlen, ist er gehalten, sich an die Polizei zu wenden. Inwiefern die maltesischen Behörden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden, hat er nicht dargetan und den Akten sind keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen.
5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Aufenthalt in Malta habe sich verheerend auf seine psychische Gesundheit ausgewirkt. Neu bringt er vor, er sei mit dem Tode bedroht worden, Opfer von physischer und psychischer Gewalt sowie Fremdenfeindlichkeit und «Massenmobbing» geworden und habe Angriffe mit Hiebwaffen erlitten. Dies habe eine ständige Angst ausgelöst und psychische Folgen hervorgerufen, die bis heute andauerten. Die feindselige Umgebung und ständige Verfolgung hätten zu tiefen Depressionen, Angstzuständen, extremer Verzweiflung, geistiger Ohnmacht, Wahnvorstellungen und Verwirrung geführt. Er habe einen Selbstmordversuch unternommen, was die Schwere seiner psycho-emotionalen Situation unterstreiche. Eine Rückkehr nach Malta sei gleichbedeutend mit einem erneuten Eintauchen in eine "Hölle", und er habe deswegen Suizidgedanken. Er stehe zur Abklärung bei einem Psychologen oder Psychiater zur Verfügung. Er habe am 22. Mai 2024 einen dritten Termin beim Gesundheitszentrum Psychiatrie (...).
5.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
Während seines Aufenthalts im BAZ sind zwei Arzt-Konsultationen dokumentiert. Aufgrund von Ein- und Durschlafstörungen sowie Panikattacken wurde dem Beschwerdeführer (...) verschrieben (SEM-Akten act. 1317750-24/3). Bei der zweiten Konsultation wurde die Dosis erhöht. Es wurde festgehalten, die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung seien erfüllt, eine Suizidalität liege nicht vor. Ein Folgetermin war nicht vorgesehen (SEM-Akten act. ID-006/10). Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ist daher davon auszugehen, dass sich aus einer weiteren Konsultation keine massgeblich abweichenden Diagnosen ergeben würden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste.
5.3.2 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Malta über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die maltesischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
5.3.3 Individuelle Garantien sind von den maltesischen Behörden nach dem Gesagten keine einzuholen. Das entsprechende (Subeventual-)Begehren des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (sowie Art. 17 Dublin-III-VO) zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
In Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Malta angeordnet.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Eventualbegehren um Rückweisung zu weiteren Sachverhaltsabklärungen ist damit abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 16. Mai 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger
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