Entscheiddatum: 23.05.2024Publikationsdatum: 03.06.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3013/2024
Urteil vom 23. Mai 2024 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiber Gero Vaagt. Parteien 1. A._______, geboren am (...), 2. B._______, geboren am (...), beide Türkei, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 8. Mai 2024.
A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 25. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass sie bereits am 22. Januar 2024 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatten.
B. Den Wiederaufnahmegesuchen der Vorinstanz stimmten die kroatischen Behörden am 29. Februar 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu.
C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Mai 2024 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Kroatien an, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin.
D. Mit Beschwerde vom 14. Mai 2024 gelangten die Beschwerdeführenden ans Bundesverwaltungsgericht. Sie begehren sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
E. Am 15. Mai 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen der Beschwerdeführenden in Hinblick auf erlebte gewaltsame Übergriffe durch kroatische Grenzpolizeibeamte sowie deren dokumentierten Gesundheitszustand berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer 1 in Kroatien der Zugang zur benötigten medizinischen Behandlung offensteht. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
2.2 Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene vorbringen, vermag daran nichts zu ändern. Namentlich ist ihre unsubstantiierte Behauptung, in Kroatien keine Fingerabrücke abgeben zu haben, nicht geeignet, die Beweiskraft der EURODAC-Treffer in Zweifel zu ziehen, welche ihre daktyloskopische Erfassung belegen. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, Kroatien werde im Falle der Beschwerdeführenden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, wie sie dies in der Beschwerde ohne substantiierende Angaben geltend machen.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit vorliegendem Urteil fällt der am 15. Mai 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt
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