Entscheiddatum: 28.05.2024Publikationsdatum: 17.04.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2946/2024
Urteil vom 28. Mai 2024 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien A._______, vertreten durch Idris Hajo, c/o DAMAS ZENTRUM, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Kantonswechsel; Verfügung des SEM vom 23. April 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. November 2019 mit Verfügung vom 6. Januar 2020 abgewiesen, die vorläufige Aufnahme angeordnet und ihn dem Kanton B._______ zugewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz am 16. Februar 2024 ein Kantonswechselgesuch stellte und den Wechsel vom Kanton B._______ in den Kanton C._______ aufgrund dortiger Erwerbstätigkeit beantragte,
dass die Vorinstanz am 23. Februar 2024 die betroffenen Kantone um Mitteilung bat, ob sie einem Kantonswechsel zustimmten oder diesen ablehnten und eine Antwort des Kantons C._______ ausblieb,
dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Kantonswechsel am 23. April 2024 abgewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Mai 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 23. April 2024 einlegte und beantragt, die Verfügung vom 23. April 2024 sei aufzuheben, die Beschwerde sei gutzuheissen und der Kantonswechsel sei zu bewilligen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt,
dass das Bundesverwaltungsgericht über Verfügungen des SEM, die ein Gesuch um Bewilligung eines Kantonswechsels von vorläufig aufgenommenen Personen zum Gegenstand haben, endgültig entscheidet (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG),
dass der Entscheid über den Kantonswechsel von vorläufig Aufgenommenen nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 85 Abs. 4 AIG),
dass der Beschwerdeführer keine Verletzung dieses Grundsatzes geltend macht, sondern lediglich seine Erwerbstätigkeit sowie seinen Freundeskreis in C._______ anführt und unter Berufung auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit geltend macht, einige seiner Freunde hätten «durch Arbeit den Kanton wechseln» können,
dass es damit an einem zulässigen Beschwerdegrund fehlt (Art. 85 Abs. 4 AIG), weshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass der guten Ordnung halber in Bezug auf die geltend gemachte Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots anzufügen ist, dass eine Verletzung von Art. 8 BV oder Art. 14 EMRK von vornherein ausser Betracht fällt, da es vorliegend - anders als in den fünf vom Beschwerdeführer aufgeführten Verfahren - an der gemäss Art. 21 VVWAL (SR 142.281) i.V.m. Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 (SR 142.311) erforderlichen Zustimmung beider Kantone zum beantragten Kantonswechsel fehlt,
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass dies vorliegend in Anbetracht der gesamten Umstände der Fall ist, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,
dass damit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni
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