Entscheiddatum: 29.01.2025Publikationsdatum: 12.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2857/2024
Urteil vom 29. Januar 2025 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien A._______, vertreten durch Ursula Weber, Rechtsanwältin, Advokatur Gartenhof, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zugunsten von B._______ und C._______; Verfügung des SEM vom 20. März 2024.
A. B._______, 76-jährig, und C._______, 71-jährig, ein türkisches Ehepaar (nachfolgend: Gesuchstellende) ersuchten die Vorinstanz über die Schweizer Vertretung in Istanbul (nachfolgend: Schweizer Vertretung) mit Formulargesuch vom 28. November 2023 um Ausstellung von Schengen-Visa für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz.
Als Gastgeber der Gesuchstellenden in der Schweiz trat der Beschwerdeführer auf, bei welchem es sich um ihren Sohn handelt.
B. Mit Formularverfügung vom 1. Dezember 2023 verweigerte die Schweizer Vertretung die Schengen-Visa.
C. Eine gegen die Formularverfügung erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2023 wies die Vorinstanz nach Durchführung einer Inlandabklärung durch die kantonale Migrationsbehörde mit Entscheid vom 20. März 2024 ab.
D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Mai 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, den Gesuchstellenden ein Visum zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2024 an der angefochtenen Verfügung fest.
1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen-Visa unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum (drei Monate; vom 20. Dezember 2023 bis zum 15. März 2024) inzwischen abgelaufen ist, kann - nicht zuletzt angesichts der Einreichung des Rechtsmittels - auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern wie vorliegend nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegen die Gesuche von zwei türkischen Staatsangehörigen um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sie sich als sogenannte Drittstaatsangehörige nicht aus eigenem und vorliegend auch nicht aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, in casu namentlich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV).
3.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (kodifizierter Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23. März 2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text) (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten).
4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.2 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschränken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nachfolgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen ausschliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 VK auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK vgl. Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren.
4.3 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung eines Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben - weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK -, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Allerdings verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum.
4.4 Ist das Visum zu verweigern, weil ein oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK).
5.1 Türkische Staatsangehörige in der Situation der Gesuchstellenden unterstehen der Visumpflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1806 i.V.m. deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung eines Visums wurde ihnen von der Vorinstanz auf Einsprache hin verweigert, weil keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bestünden. Damit wurde auf den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK Bezug genommen, demgemäss das Visum der gesuchstellenden Person zu verweigern ist, «wenn begründete Zweifel (...) an der Glaubwürdigkeit (ihrer) Aussagen oder der von (ihr) bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.»
5.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, wozu nur Prognosen getroffen werden können. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen, insbesondere auch die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; ferner Urteile des BVGer F-4403/2023 vom 21. März 2024 E. 5.2; F-5322/2022 vom 9. Juni 2023; F-1826/2022 vom 24. Mai 2023 E. 6.1; F-1086/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1; F-2881/2018 vom 24. Januar 2019 E. 6; vgl. auch Urteil Koushkaki Rn. 56-63).
5.3 In die Risikoanalyse sind neben den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland der gesuchstellenden Person alle relevanten Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls einzubeziehen. Besteht bereits aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland ein rechtlich relevantes Risiko nicht regelkonformen Verhaltens, so sind die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet sind, die Bedenken zu zerstreuen. Dabei ist ein umso strengerer Massstab anzulegen, je ungünstiger sich die allgemeine Situation im Herkunftsland der gesuchstellenden Person darstellt. Zu den relevanten konkreten Lebensumständen gehören insbesondere die persönlichen, familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). So kann eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Herkunftsland beziehungsweise eine stabile, die Existenz sichernde wirtschaftliche Situation die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise vor Ablauf der Visumdauer begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem kann ein im Zielland Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern - insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt (Urteil des BVGer F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1).
6.1 Die Gesuchstellenden lebten und arbeiteten in den Jahren 1988 bis 2005 in der Schweiz und entschlossen sich im Jahr 2005 zur Rückkehr in die Türkei. Ihre vier in der Schweiz geborenen und hier wohnhaften Kinder sind mittlerweile Schweizer Staatsangehörige. Aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit in der Schweiz beziehen die Gesuchstellenden aktuell eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der Gesuchsteller zusätzlich eine Rente der Beruflichen Vorsorge (BVG). Seit ihrer Rückkehr von der Schweiz in die Türkei im Jahr 2005 wohnen sie in ihrem Haus in D._______, einem kurdischen Bergdorf in der Nähe Elbistans in der türkischen Mittelmeerregion.
6.2 Betreffend die allgemeinen Verhältnisse in der Türkei ist in wirtschaftlicher Hinsicht festzuhalten, dass sich das Land weiterhin in einer schwierigen Lage befindet. Die türkische Wirtschaft leidet unter einer hohen Inflation und dem massiven Wertverlust der Landeswährung. Hohe Ausgaben, wie etwa Lohn- und Rentenerhöhungen, Frühpensionierungen etc., führten gekoppelt mit einer seit Herbst 2021 praktizierten Niedrigzinspolitik dazu, dass die türkische Zentralbank - zum ersten Mal in 21 Jahren - offiziell negative Netto-Devisenreserven bekannt geben musste (Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] Aussenwirtschaft und Wirtschaftliche Zusammenarbeit Länderinformationen und bilaterale Wirtschaftsbeziehungen Südosteuropa SECO-Fiche Türkei sowie Wirtschaftsbericht Türkei der Schweizerischen Botschaft in Ankara 2023; beide abgerufen am 31. Dezember 2024).
6.3 Die Sicherheitslage in der Türkei ist weiterhin angespannt. In allen grossen Städten kann es wegen innenpolitischer Spannungen sowie im Zusammenhang mit den bewaffneten Auseinandersetzungen in Israel und dem Besetzten Palästinensischen Gebiet zu Demonstrationen und Ausschreitungen kommen. Auch die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak können kurzfristig Auswirkungen auf die Sicherheitslage haben. Trotz erhöhter Sicherheitsmassnahmen besteht das Risiko von Terroranschlägen jederzeit im ganzen Land (vgl. dazu Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [EDA], Reisehinweise und Vertretungen > Türkei > Reisehinweise für die Türkei; abgerufen am 31. Dezember 2024). Zudem hat das Erdbeben in Elbistan am 6. Februar 2023 zu einer Vielzahl von eingestürzten Gebäuden und Todesopfern geführt (Karlsruhe Institute of Technology [KIT], abgerufen am 31. Dezember 2024).
6.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das allgemeine Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus der Türkei, insbesondere aus der Erdbebenregion um Elbistan, grundsätzlich als hoch einschätzt. In Bezug auf die konkreten Lebensumstände der Gesuchstellenden rechtfertigt sich daher ein strenger Massstab (vgl. E. 5.3).
6.5 Bezüglich der persönlichen und familiären Situation der Gesuchstellenden ist den Akten zu entnehmen, dass es sich bei ihnen um den 76-jährigen Vater und die 71-jährige Mutter des Beschwerdeführers handelt. Alle vier Kinder des Ehepaars wohnen in der Schweiz. Die Gesuchstellenden hätten gemäss Beschwerdeschrift mehrere Geschwister in D._______ und weitere Verwandte in der Türkei. Auch seien sie in der dort ansässigen Dorfgemeinschaft fest verwurzelt und hätten viele Freunde und Bekannte. Für die soziale Verpflichtung, der Gesuchsteller verwalte den dorfeigenen Friedhof, findet sich in den Akten kein Beleg.
6.6 In Bezug auf die berufliche und wirtschaftliche Situation der Gesuchstellenden ist festzuhalten, dass sie pensioniert sind und ein eigenes Haus in D._______ besitzen (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Beilagen 2-3). Bis zum Erdbeben 2023 hätten sie den Winter jeweils in ihrem Haus in Elbistan verbracht; dieses sei jedoch durch das Erdbeben zerstört worden, sodass sie neu das ganze Jahr in D._______ verbrächten. Sie seien bereits auf der Suche nach einem neuen Haus in Elbistan. Der Gesuchsteller erhält eine AHV-Altersrente in Höhe von Fr. 441.- sowie eine BVG-Rente von Fr. 373.45 und die Gesuchstellerin eine AHV-Rente in Höhe von Fr. 322.-. Damit verfügt das Ehepaar über monatliche Einkünfte in Höhe von Fr. 1'136.45 (BVGer-act. 1 Beilagen 4-6). Zudem verfügen sie über Ersparnisse von (hier und nachfolgend: Umrechnungskurs EUR - CHF vom 31. Dezember 2024) Fr. 25'982.65 (Auszug der [...], per 23. November 2023; BVGer-act. 1 Beilage 7) und Fr. 13'759.15 (per 20. November 2023; Auszug der [...], BVGer-act. 1 Beilage 8).
6.7 Zwar besteht aufgrund der allgemeinen Lage in der Türkei, insbesondere im Erdbebengebiet - wo die Gesuchstellenden wohnen -, ein hohes Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise und mit ihren vier in der Schweiz wohnhaften Kindern verfügen die Gesuchstellenden bereits über ein gewisses familiäres Beziehungsnetz, jedoch besteht auch in der Türkei ein gewisser Verwandtschafts- und Freundes- sowie Bekanntenkreis. Die Gesuchstellenden befinden sich in der Türkei aufgrund ihrer Schweizer Altersrenten, ihrem Hauseigentum in der Türkei und ihren Ersparnissen in stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung fällt zudem ins Gewicht, dass die Gesuchstellenden in der Vergangenheit viele Jahre in der Schweiz gelebt und 2005 den Entschluss gefasst haben, in ihre Heimat zurückzukehren, sowie dass ihnen in den letzten 19 Jahren fünfmal durch die Schweiz ein Schengen-Visum zu Besuchszwecken erteilt worden ist und sie stets, insbesondere auch im März 2017 nach dem Putschversuch 2016 und im März 2021 während der Coronapandemie, fristgerecht wieder aus der Schweiz ausgereist sind. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Gesuchstellenden sowie aufgrund ihres vergangenen Verhaltens und der Vorgeschichte nicht davon auszugehen, dass sie beabsichtigen, erneut dauerhaft in die Schweiz zu migrieren. Die konkreten Lebensumstände der Gesuchstellenden sind geeignet, die Bedenken an einer fristgerechten Wiederausreise zu zerstreuen. Aufgrund des Gesagten ist - entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung - von einem entscheidrelevant reduzierten Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise auszugehen. Daran ändert auch nichts, dass das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen naturgemäss nie gänzlich ausgeschlossen werden kann.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Gesuchstellenden die Erteilung der Visa zu Unrecht mit der Begründung verweigert hat, die Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. Die angefochtene Verfügung verletzt damit Bundesrecht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu prüfen, ob zum jetzigen Zeitpunkt alle übrigen Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4.2) erfüllt sind.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 21. Mai 2024 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
8.2 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Grundlage für die Bemessung der Parteientschädigung bilden die gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE). In Ermangelung einer Kostennote ist die Parteientschädigung angesichts der Art und Umfangs der Streitsache und unter Berücksichtigung von Art. 10 Abs. 2 VGKE auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 750.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni
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