Entscheiddatum: 08.01.2025Publikationsdatum: 11.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-27/2025
Urteil vom 8. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Jan Hoefliger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, c/o, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2024.
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 26. Juli 2022 in Belgien ein Asylgesuch gestellt hatte.
B. Dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz stimmten die belgischen Behörden am 6. Dezember 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu.
C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) zur Zuständigkeit Belgiens trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 (am 23. Dezember 2024 eröffnet) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Belgien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem ordnete sie an, als Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS den 1. Januar (...) mit Bestreitungsvermerk einzutragen.
D. Am 31. Dezember 2024 gelangte der Beschwerdeführer mit einem Akteneinsichtsgesuch sowie einer an das Bundesverwaltungsgericht adressierten Verwaltungsbeschwerde an die Vorinstanz mit den Anträgen, deren Verfügung sei vollständig aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
E. Am 3. Januar 2025 leitete die Vorinstanz die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
F. Gleichentags ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - grundsätzlich einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Der Beschwerdeführer hat ein für die Anfechtung eines Nichteintretens- und Wegweisungsentscheids unpassendes Standardformular ausgefüllt. So beziehen sich die vorgedruckten Anträge auf einen Entscheid über die Gewährung von Asyl, was jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, wo vorerst bloss über die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens zu entscheiden ist. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, er habe beantragen wollen, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Auf die Anträge, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist nicht einzutreten, da sie über den Anfechtungsgegenstand hinausgehen.
1.3. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich einerseits um einen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid (Ziffern 1-3 des Dispositivs) und andererseits um einen Entscheid darüber, welches Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen ist (Ziffer 5 des Dispositivs). Der ZEMIS-Eintrag wird indessen in der Beschwerdeschrift nicht explizit angefochten und zur Thematik der Minderjährigkeit wird nichts ausgeführt. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid anficht.
1.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid eingehend dargelegt, warum sie den Beschwerdeführer als minderjährig erachtet, wobei dieser nichts vorbringt, was etwas an dieser Einschätzung zu ändern vermöchte. Aufgrund der fehlenden Minderjährigkeit ist dieser nicht vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8).
2.2. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Belgien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das belgische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich den dokumentierten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung und auf Laryngitis Gastrica, diagnostizierte gastroösophageale Refluxkrankheit) berücksichtigt, diesen rechtsprechungskonform gewürdigt und richtigerweise berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer gegen die gastroösophageale Refluxkrankheit Medikamente erhalten hat und ihm in Belgien der Zugang zu medizinischer und psychiatrischer Behandlung offensteht. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Belgien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (recte: Gewährung der aufschiebenden Wirkung) erweist sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos.
4.2. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 3. Januar 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
4.3. In Bezug auf das am 31. Dezember 2024 bei der Vorinstanz eingegangene Akteneinsichtsgesuch ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer gemäss Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung die von der Vorinstanz als editionspflichtig erachteten Akten ausgehändigt wurden. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass dies entgegen der angefochtenen Verfügung nicht geschehen wäre, und der Beschwerdeführer macht solches auch nicht geltend. Ebenso wenig macht er geltend, ihm seien einzelne Aktenstücke zu Unrecht vorenthalten worden. Das Gesuch um Akteneinsicht ist daher abzuweisen.
5.1. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen sind.
5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger
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